Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

896  Nr.  117.  1918.

Reichsgetreidestelle.  Der  Preis  für  den  Ankauf  und  Weiterverkauf  der  Früchte,
sowie  die  Höhe  der  zulässigen  Zuschläge  werden  durch  besondere  Verordnung
(Höchstpreisverordnung)  geregelt.

Zu  Abs.  2.
Die  bisherigen  Grundsätze  der  Reichsgetreidestelle  für  Verträge  mit  den
Kommissionären  gelten  auch  für  das  Erntejahr  1918.  Die  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  32  Abs.  4  finden  entsprechende  Anwendung.

Zu  Abfk.  3.

Selbstliefernde  Kommunalverbände  dürfen  von  den  an  sie  von  der  Reichsgetreidestelle
  gezahlten  Zuschlägen  nichts  für  sich  zurückbehalten.  Ihre  eigene  Entschädigung
  ist  durch  §  30  geregelt.  Zu  den  Personen,  an  welche  die  Zuschläge
unverkürzt  zu  verteilen  sind,  gehören  die  tatsächlich  den  Einkauf  beim  Landwirt
besorgenden  Kommissionäre,  Unterkommissionäre  usw.  Auch  die  Gemeindevorsteher
  können  hierzu  gehören,  soweit  sie  an  dem  Einkaufsgeschäft  beteiligt  werden.
Für  ihre  Tätigkeit  nach  §§  38,  39  dürfen  indessen  die  Gemeinden  aus  diesen
Zuschlägen  nicht  entschädigt  werden  (vgl.  §  42).

Auf  die  Vorschrift  in  Satz  2  wird  besonders  verwiesen.

Zu  Abs.  4.
Auf  den  neu  eingefügten  Satz  2  wird  besonders  verwiesen.
Zu  Abf.  5.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hat  die  Erfüllung  der  den  selbstliefernden
  Kommunalverbänden  nach  Abs.  1  bis  4  obliegenden  Verpflichtungen
zu  überwachen.  Die  Entscheidung  über  die  Entziehung  des  Rechts  der  Selbstlieferung
  erfolgt  durch  das  Direktorium  der  Verwaltungsabteilung  der  Reichsgetreidestelle.


Zu  §  34  Absf.  1.  „

Kommunalverbände,  welche  nicht  über  genügende  Brotgetreidevorräte  zur
Selbstwirtschaft  (§  32)  verfügen  oder  freiwillig  auf  letztere  verzichten,  haben
sofort,  selbstwirtschaftende  Kommunalverbände,  die  nicht  selbstliefern  wollen,
ebenso  Kommunalverbände,  deren  Antrag  auf  Gestattung  der.  Selbstwirtschaft
abgelehnt  worden  ist,  haben  sofort  nach  Eingang  der  Entscheidung  über  den  Selbstwirtschaftsantrag
  der  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung,  unmittelbar  mindestens
  zwei  den  Erfordernissen  des  §  29  entsprechende  Kommissionäre  zur  Bestellung
  vorzuschlagen.