Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 117. 1918. 895 
Zustimmung der Reichsgetreidestelle durch Vermittelung der Landesbehörde für 
Volksernährung nachzusuchen. Die Beachtung dieser Vorschrift wird durch nach- 
trägliche Einforderung der Mühlenverträge seitens der Landesbehörde für Volks- 
ernährung nachgeprüft werden. 
Zu Abs. 5. 
Die Landesbehörde für Volksernährung hat die Selbstwirtschaft der Kom- 
munalverbände eingehend zu überwachen, insbesondere nach den in § 32 Abs. 1, 
§ 35 und § 24 Abs. 1 bezeichneten Richtungen. Sie hat dafür zu sorgen, daß 
die Kommunalverbände ihre Ablieferungspflichten nach § 24 Abs. 1 rechtzeitig 
und vollständig erfüllen. Auf die neue Fassung von Abs. 5, wonach selbstwirt- 
schaftenden Komimmunalverbänden auch bei nicht rechtzeitiger Erfüllung 
ihrer Ablieferungspflicht das Recht der Selbstwirtschaft entzogen werden kann, 
wird verwiesen. Über die Gesamtablieferungsschuldigkeit und die tatsächlichen 
Ablieferungen der Kommunalverbände wird die Landesbehörde für Volksernäh- 
rung nach Ziffer 17 Abs. 2 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte 
laufend unterrichtet. « 
Zu§33Abs.1. 
Kommunalverbände, denen das Recht der Selbstwirtschaft mit Brotgetreide 
zuerkannt ist, sind befugt, die für sie beschlagnahmten Früchte für eigene Rech- 
nung zu erwerben und an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H. 
zu liefern (Selbstlieferung). Sie sind dabei an deren Geschäftsbedingungen 
gebunden. Die Selbstlieferung muß sich auf alle beschlagnahmten 
Früchte erstrecken; es ist nicht statthaft, sie z. B. nur auf Brotgetreide zu be- 
schränken und für den Ankauf der anderen Früchte (Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte 
usw.) die Bestellung von Kommissionären durch die Reichsgetreidestelle zu 
beantragen. # 
Diejenigen Kommunalverbände, welchen auf Antrag die Selbstwirtschaft 
gestattet ist, sfind gehalten, unverzüglich nach Empfang des geneh- 
migenden Bescheides, wenn sie als Selbstlieferer auftreten wollen, 
dies der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, unmittelbar an- 
zuzeigen. In der Anzeige ist gleichzeitig anzugeben, welche Kommissionäre der 
Kommunalverband bestellt hat. Für die Auswahl der Kommissionäre gelten die 
Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 2. Abschrift der Anzeige ist gleich- 
zeitig der Landesbehörde für Volksernährung einzureichen. 
Ein Kommunalverband, der von der Befugnis zur Selbstlieferung 
Gebrauch macht, übernimmt damit das volle Risiko für die Ware gegenüber der 
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