896 Nr. 117. 1918.
Reichsgetreidestelle. Der Preis für den Ankauf und Weiterverkauf der Früchte,
sowie die Höhe der zulässigen Zuschläge werden durch besondere Verordnung
(Höchstpreisverordnung) geregelt.
Zu Abs. 2.
Die bisherigen Grundsätze der Reichsgetreidestelle für Verträge mit den
Kommissionären gelten auch für das Erntejahr 1918. Die Ausführungsbestim-
mungen zu § 32 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
Zu Abfk. 3.
Selbstliefernde Kommunalverbände dürfen von den an sie von der Reichs-
getreidestelle gezahlten Zuschlägen nichts für sich zurückbehalten. Ihre eigene Ent-
schädigung ist durch § 30 geregelt. Zu den Personen, an welche die Zuschläge
unverkürzt zu verteilen sind, gehören die tatsächlich den Einkauf beim Landwirt
besorgenden Kommissionäre, Unterkommissionäre usw. Auch die Gemeindevor-
steher können hierzu gehören, soweit sie an dem Einkaufsgeschäft beteiligt werden.
Für ihre Tätigkeit nach §§ 38, 39 dürfen indessen die Gemeinden aus diesen
Zuschlägen nicht entschädigt werden (vgl. § 42).
Auf die Vorschrift in Satz 2 wird besonders verwiesen.
Zu Abs. 4.
Auf den neu eingefügten Satz 2 wird besonders verwiesen.
Zu Abf. 5.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat die Erfüllung der den selbst-
liefernden Kommunalverbänden nach Abs. 1 bis 4 obliegenden Verpflichtungen
zu überwachen. Die Entscheidung über die Entziehung des Rechts der Selbst-
lieferung erfolgt durch das Direktorium der Verwaltungsabteilung der Reichs-
getreidestelle.
Zu § 34 Absf. 1. „
Kommunalverbände, welche nicht über genügende Brotgetreidevorräte zur
Selbstwirtschaft (§ 32) verfügen oder freiwillig auf letztere verzichten, haben
sofort, selbstwirtschaftende Kommunalverbände, die nicht selbstliefern wollen,
ebenso Kommunalverbände, deren Antrag auf Gestattung der. Selbstwirtschaft
abgelehnt worden ist, haben sofort nach Eingang der Entscheidung über den Selbst-
wirtschaftsantrag der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, unmittelbar min-
destens zwei den Erfordernissen des § 29 entsprechende Kommissionäre zur Be-
stellung vorzuschlagen.