Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 117. 1918. 899 
des § 50 erweiterten Befugnisse dieser Personen wird verwiesen. Von der 
Landeszentralbehörde bestimmte Stelle ist die Landesbehörde für Volksernährung. 
Zu AbsK. 2. 
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der 
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes. 
Die infolge der Vornahme der Arbeiten entstehenden Kosten, welche der 
Verpflichtete zu tragen hat, können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungs- 
wege beigetrieben werden. 
Über Beschwerden entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung end- 
gültig. 
Zu § 52. 
Die genaue Beachtung der Vorschrift in § 52 wird den Kommunalverbänden 
zur besonderen Pflicht gemacht. Danach ist den Kommunalverbänden die Her- 
stellung von Grieß nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle gestattet. 
VI. Verbrauchsregelung. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
Zu § 58. 
Als Konditoren im Sinne der Reichsgetreideordnung gelten nicht Keks- 
und ähnliche Fabrifen, welche von der Reichsgetreidestelle nach 8 18 Abs. 1 
beliefert werden 
Zu § 59. 
Zu Buchstabe c. 
Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker, Händler usw. darf nur durch eine 
behördlich oder wenigstens--unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung 
des Kommunalverbandes tätige Verteilungsstelle erfolgen, und zwar nur nach 
Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs, der durch vorherige Ablieferung der 
eingelösten Brotkartenabschnitte beziw. Brotmarken und durch die gemäß Ziffer 23 
der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte einzureichende wöchentliche 
Mehlverbrauchsnachweisung zu belegen ist. Eine direkte Mehlzuteilung durch 
die Mühlen ohne entsprechende Anweisung der Mehlverteilungsstelle ist verboten 
und nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Ziffer 11 strafbar. Die 
Leitung der Mehlverteilungsstelle darf weder einem vom 
Kommunalverbande beschäftigten Müller, noch einem Kom-
	        
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