Nr. 117. 1918. 899
des § 50 erweiterten Befugnisse dieser Personen wird verwiesen. Von der
Landeszentralbehörde bestimmte Stelle ist die Landesbehörde für Volksernährung.
Zu AbsK. 2.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes.
Die infolge der Vornahme der Arbeiten entstehenden Kosten, welche der
Verpflichtete zu tragen hat, können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungs-
wege beigetrieben werden.
Über Beschwerden entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung end-
gültig.
Zu § 52.
Die genaue Beachtung der Vorschrift in § 52 wird den Kommunalverbänden
zur besonderen Pflicht gemacht. Danach ist den Kommunalverbänden die Her-
stellung von Grieß nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle gestattet.
VI. Verbrauchsregelung.
1. Allgemeine Vorschriften.
Zu § 58.
Als Konditoren im Sinne der Reichsgetreideordnung gelten nicht Keks-
und ähnliche Fabrifen, welche von der Reichsgetreidestelle nach 8 18 Abs. 1
beliefert werden
Zu § 59.
Zu Buchstabe c.
Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker, Händler usw. darf nur durch eine
behördlich oder wenigstens--unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung
des Kommunalverbandes tätige Verteilungsstelle erfolgen, und zwar nur nach
Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs, der durch vorherige Ablieferung der
eingelösten Brotkartenabschnitte beziw. Brotmarken und durch die gemäß Ziffer 23
der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte einzureichende wöchentliche
Mehlverbrauchsnachweisung zu belegen ist. Eine direkte Mehlzuteilung durch
die Mühlen ohne entsprechende Anweisung der Mehlverteilungsstelle ist verboten
und nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Ziffer 11 strafbar. Die
Leitung der Mehlverteilungsstelle darf weder einem vom
Kommunalverbande beschäftigten Müller, noch einem Kom-