Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 117. 1918. 901 
— mit den ihnen von der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder im Falle der 
Selbstlieferung (§ 33) belassenen Vorräten an Futtergetreide — wird den Kom- 
munalverbänden zugehen. 
2. Besondere. Vorschriften für Selbstversorger. 
Zus 63. 
Auf Grund des § 67 wird hiermit vorgeschrieben, daß für die sämtlichen 
Kommunalverbände eine Anordnung zu erlassen ist, wonach das Recht der Selbst- 
versorgung mit Brotgetreide nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zuge- 
standen wird, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 
15. September 1919 ausreichen. Hiernach sind nur noch „Vollselbstver- 
sorger“, nicht mehr sogenannte „Teilselbstversorger“ zuzulassen. Ein landwirt- 
schaftlicher Betriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Brotgetreide im Ernte- 
jahr 1918 nicht zur Ernährung aller zum Betriebe gehörigen Selbstversorger 
hinreicht, darf soviel Wirtschaftsangehörige usw. (s. § 8 Abs. 2) als Vollselbst- 
versorger anmelden, wie er mit seinem Brotgetreide bis zum 15. September 1919 
ernähren kann. Die übrigen Angehörigen der Wirtschaft sind als versorgungs- 
berechtigte Personen anzumelden und vom Kommunalverbande vom Beginn 
des neuen Erntejahres ab mit Brotkarten zu versehen. · 
Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebs- 
unternehmer und die Überlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den 
Kommunalverband zu dem Zwecke, die Selbstversorgung überhaupt oder in er- 
weitertem Umfange zu ermöglichen, ist untersagt. 
Von der Voraussetzung, daß der landwirtschaftliche Betriebsunternehmer 
bisher gewohnt war, sein Brot selbst zu backen, darf das Recht der Selbstver- 
sorgung nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung abhängig 
gemacht werden. 
Wegen der von den Gemeinden zu führenden Selbstversorgerliste wird auf 
Ziffer 6 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte verwiesen. 
Zu § 64. 
Zu vgl. Abschnitt II „Verbrauchs= und Mahlvorschriften für Selbstver- 
sorger“, Ziffer 18 bis 21 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte. Die 
überwachungsvorschristen sind nach verschiedenen Richtungen hin verschärft 
worden. " 
Die unter Buchstabe a des § 64 vorgesehene Erlaubnis, Früchte in eigenen 
oder fremden Betrieben gegen Erlaubnisscheine verarbeiten zu lassen, entfällt 
ohne weiteres in den Fällen, in welchen ein Betrieb aus polizeilichen Gründen 
geschlossen ist. Das gilt insbesondere von dem Verbot der Benutzung von nicht 
  
 
	        
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