Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

902 Nr. 117. 1918. 
gewerblichen Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide für Speise= und 
Futterzwecke. · 
Es müssen — unabhängig von den durch Überwachungsbeamte der Reichs- 
getreidestelle erfolgenden Revisionen — die Selbstversorger in bezug auf vor- 
zeitigen oder unzulässigen Verbrauch und Verfütterung, sowie die Selbstversorger- 
mühlen und sonstige für Selbstversorger arbeitende Betriebe durch regelmäßige 
Nachprüfungen seitens der Kreisbehörden für Volksernährung überwacht werden. 
Die Ortspolizeibehörden haben einem dahingehenden Ersuchen der Kommunal= 
verbände zu entsprechen. Werden zu den Revisionen Polizeibeamte herangezogen, 
so sind sie vorher durch einen geeigneten Sachverständigen genau zu unterrichten. 
Auf die Zwangsbefugnisse gegen unzuverlässige Selbstversorger und Selbst- 
versorgermühlen usw. (§ 71) wird verwiesen. 
Zu § 65. 
Zu einer Regelung im Sinne des § 65 ist die Genehmigung der Landes- 
behörde für Volksernährung erforderlich. 
3. Durchführung der Verbrauchsregelung. 
Zu § 66. 
Die Ausschüsse, welche aus mindestens drei geeigneten Personen bestehen 
sollen, werden von den Kreisbehörden für Volksernährung, in den Gemeinden 
(vgl. § 68) vom Magistrat gewählt. 
Der Ausschuß soll bei wichtigen Maßnahmen mit seinem Rate gehört wer- 
den. Auch kann seinen Mitgliedern seitens des Kommunalverbandes bezw. der 
Gemeinde die Überwachung oder Ausführung getroffener Anordnungen über- 
tragen werden. 
Den Mitgliedern des Ausschusses können seitens des Kommunalverbandes 
bezw. der Gemeinde auf Verlangen angemessene Vergütungen gewährt werden. 
Zu § 67 Absk. 1. 
Die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Kommunalverbände erfolgt 
durch die Landesbehörde für Volksernährung. Diese kann die Art der Regelung 
vorschreiben oder selbst die Anordnungen für sämtliche oder einzelne Kommunal= 
verbände erlassen. 
Zu § 68. 
Verschiedenheiten in der Verbrauchsregelung innerhalb eines Komimunal= 
verbandes sind hach Möglichkeit zu vermeiden (ugl. § 67 Abs. 1). Die Landes- 
behörde für Volksernährung hat hierauf ihr besonderes Augenmerk zu richten.
	        
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