902 Nr. 117. 1918.
gewerblichen Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide für Speise= und
Futterzwecke. ·
Es müssen — unabhängig von den durch Überwachungsbeamte der Reichs-
getreidestelle erfolgenden Revisionen — die Selbstversorger in bezug auf vor-
zeitigen oder unzulässigen Verbrauch und Verfütterung, sowie die Selbstversorger-
mühlen und sonstige für Selbstversorger arbeitende Betriebe durch regelmäßige
Nachprüfungen seitens der Kreisbehörden für Volksernährung überwacht werden.
Die Ortspolizeibehörden haben einem dahingehenden Ersuchen der Kommunal=
verbände zu entsprechen. Werden zu den Revisionen Polizeibeamte herangezogen,
so sind sie vorher durch einen geeigneten Sachverständigen genau zu unterrichten.
Auf die Zwangsbefugnisse gegen unzuverlässige Selbstversorger und Selbst-
versorgermühlen usw. (§ 71) wird verwiesen.
Zu § 65.
Zu einer Regelung im Sinne des § 65 ist die Genehmigung der Landes-
behörde für Volksernährung erforderlich.
3. Durchführung der Verbrauchsregelung.
Zu § 66.
Die Ausschüsse, welche aus mindestens drei geeigneten Personen bestehen
sollen, werden von den Kreisbehörden für Volksernährung, in den Gemeinden
(vgl. § 68) vom Magistrat gewählt.
Der Ausschuß soll bei wichtigen Maßnahmen mit seinem Rate gehört wer-
den. Auch kann seinen Mitgliedern seitens des Kommunalverbandes bezw. der
Gemeinde die Überwachung oder Ausführung getroffener Anordnungen über-
tragen werden.
Den Mitgliedern des Ausschusses können seitens des Kommunalverbandes
bezw. der Gemeinde auf Verlangen angemessene Vergütungen gewährt werden.
Zu § 67 Absk. 1.
Die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Kommunalverbände erfolgt
durch die Landesbehörde für Volksernährung. Diese kann die Art der Regelung
vorschreiben oder selbst die Anordnungen für sämtliche oder einzelne Kommunal=
verbände erlassen.
Zu § 68.
Verschiedenheiten in der Verbrauchsregelung innerhalb eines Komimunal=
verbandes sind hach Möglichkeit zu vermeiden (ugl. § 67 Abs. 1). Die Landes-
behörde für Volksernährung hat hierauf ihr besonderes Augenmerk zu richten.