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Nr. 121. 1918.
meidlich, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die Leichen bis zur Off-
nung kühl gelagert werden. Nötigenfalls ist diese Kühllagerung ge—
richtsseitig herbeizuführen. Der Umstand, daß die Leichenöffnung vor-
aussichtlich an einem Nachmittage nicht zu Ende geführt werden kann,
daif nicht vevanlassen, sie an diesem Tage überhaupt nicht vorzuneh-
men und auf den folgenden Tag zu verschieben. Sie ist trotzdem zu
beginnen und nach Sicherstellung der Leichenteile, die einer genaueren
mikroskopischen oder etwa einer bakteriologischen Untersuchung be-
dürfen 2), abzubrechen und am nächsten Vormittage fortzusetzen.
Zu diesem Absatze tritt als Anmerkung:
2) Von den Leichenteilen, die der erwähnten genaueren Untersuchung
bedürfen, sind geeignete Proben entweder in reine Watte oder Verband-
stoffe oder in reines Filtrierpapier eingewickelt in reine Glasgefäße zu
verbringen. Vor der Entnahme der Proben sind dann die betreffenden
Leichenteile möglichst nicht zu waschen. Die in der Anmerkung 1) zu § 5
der Vorschriften gegebene Anweisung über die Konservierung der am eine
Untersuchungsstelle zu sendenden Leichenteile ist nur zu befolgen, wenn
eine bakteriologische Untersuchung überhaupt nicht in Frage kommt, da die
Verwendung der Formaldehydlösung diese unmöglich macht. Wegen der
Versendung der Leichenteile an die Untersuchungsstelle vgl. den neuen
Schlußabsatz zu Anmerkung 1) zu § 21.
Der zweite und dritte Absatz in der Anmerkung 1) zu § 21 kommen in Weg-
fall; an ihre Stelle treten die folgenden Absätze:
Wie aus vorstehender Aufzählung der Gefäße und der in ihnen zu
verwahrenden Leichenteile hervorgeht, ist eine gewisse Trennung der Organe
bei der Aufbewahrung der Leichenteile für eine etwaige chemische Unter-
suchung geboten. Unter Umständen, z. B. wenn neben der chemischen Unter-
suchung noch eine bakteriologische oder mikroskopische in Frage kommt, ist
es nötig, die sämtlichen Leichenteile getrennt zu verwahren. In solchen
Fällen dürfen Magen und Mageninhalt, Darm und Darminhalt nicht zu-
sammen in die Gefäße verbracht werden, da mit Sicherheit zu erwarten
ist, daß die in den Inhalten vorhandenen Verdauungssäfte auf die
Schleimhaut von Magen und Darm zerstörend einwirken und dadurch
deren spätere mikroskopische Untersuchung ungausführbar machen. Dies
gilt besonders für Leichenöffnungen wegen Verdachtes von Vergiftungen
durch Nahrungsmittel (Fleisch-, Wurst-, Käse= und ähnliche Vergiftungen)
oder durch ätzende Gifte.
Die Obduzenten haben in den Fällen, in denen genauere mikrosko-
pische und bakteriologische Untersuchungen in einer Untersuchungsstelle
neben der chemischen Untersuchung in Frage kommen, zu veranlasser, daß
die Übersendung der Leichenteile an diese möglichst rasch erfolgt. Einfache