Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 121. 1918. 
meidlich, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die Leichen bis zur Off- 
nung kühl gelagert werden. Nötigenfalls ist diese Kühllagerung ge— 
richtsseitig herbeizuführen. Der Umstand, daß die Leichenöffnung vor- 
aussichtlich an einem Nachmittage nicht zu Ende geführt werden kann, 
daif nicht vevanlassen, sie an diesem Tage überhaupt nicht vorzuneh- 
men und auf den folgenden Tag zu verschieben. Sie ist trotzdem zu 
beginnen und nach Sicherstellung der Leichenteile, die einer genaueren 
mikroskopischen oder etwa einer bakteriologischen Untersuchung be- 
dürfen 2), abzubrechen und am nächsten Vormittage fortzusetzen. 
  
Zu diesem Absatze tritt als Anmerkung: 
2) Von den Leichenteilen, die der erwähnten genaueren Untersuchung 
bedürfen, sind geeignete Proben entweder in reine Watte oder Verband- 
stoffe oder in reines Filtrierpapier eingewickelt in reine Glasgefäße zu 
verbringen. Vor der Entnahme der Proben sind dann die betreffenden 
Leichenteile möglichst nicht zu waschen. Die in der Anmerkung 1) zu § 5 
der Vorschriften gegebene Anweisung über die Konservierung der am eine 
Untersuchungsstelle zu sendenden Leichenteile ist nur zu befolgen, wenn 
eine bakteriologische Untersuchung überhaupt nicht in Frage kommt, da die 
Verwendung der Formaldehydlösung diese unmöglich macht. Wegen der 
Versendung der Leichenteile an die Untersuchungsstelle vgl. den neuen 
Schlußabsatz zu Anmerkung 1) zu § 21. 
Der zweite und dritte Absatz in der Anmerkung 1) zu § 21 kommen in Weg- 
fall; an ihre Stelle treten die folgenden Absätze: 
Wie aus vorstehender Aufzählung der Gefäße und der in ihnen zu 
verwahrenden Leichenteile hervorgeht, ist eine gewisse Trennung der Organe 
bei der Aufbewahrung der Leichenteile für eine etwaige chemische Unter- 
suchung geboten. Unter Umständen, z. B. wenn neben der chemischen Unter- 
suchung noch eine bakteriologische oder mikroskopische in Frage kommt, ist 
es nötig, die sämtlichen Leichenteile getrennt zu verwahren. In solchen 
Fällen dürfen Magen und Mageninhalt, Darm und Darminhalt nicht zu- 
sammen in die Gefäße verbracht werden, da mit Sicherheit zu erwarten 
ist, daß die in den Inhalten vorhandenen Verdauungssäfte auf die 
Schleimhaut von Magen und Darm zerstörend einwirken und dadurch 
deren spätere mikroskopische Untersuchung ungausführbar machen. Dies 
gilt besonders für Leichenöffnungen wegen Verdachtes von Vergiftungen 
durch Nahrungsmittel (Fleisch-, Wurst-, Käse= und ähnliche Vergiftungen) 
oder durch ätzende Gifte. 
Die Obduzenten haben in den Fällen, in denen genauere mikrosko- 
pische und bakteriologische Untersuchungen in einer Untersuchungsstelle 
neben der chemischen Untersuchung in Frage kommen, zu veranlasser, daß 
die Übersendung der Leichenteile an diese möglichst rasch erfolgt. Einfache 
 
	        
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