Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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#ßern oder kleinern Ackerdesitzes von jedem Scheffel Aussaat resp. 1/7 Schef#el und r40 Scheffel zum 
othmagazin eingezeichnet werden mug, so das z. E. der Landwirth, der von bis 15 Dresdner Schef- 
fel ousgesäet hatte, ebensovtel Dres#ner Viertel zum Magazin einzeichnet, wogegen der, der über 18 
Scheffel aussäcte, so viel halbe Scheffel als er ganze zum Saamen gebrauchte, liegen lassen muß, und 
es ist hiernach die vorgeschriebene Tabale mit der nöthigen Abänderung der Rubrik zu fertigen, und un- 
ter derselben Verantwortlichkeir von den Ortsvorständen der Richtigkeit halber zu attestiren. 
# Söämmtliche Subseriptionstabellen nüssen in einem Zeitraum von längstens drei Wochen vom Tag 
dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei dem Landrath des Bezirks eingereicht werden, welcher hieraus 
dann obnfehlbar bis zum r. Januar 1818, da ihm die Zwischenzeit dazu gelassen wird, sich von der Rich- 
tigkeit der Einzeichnung auf jede ihm geeignet scheinende Weise zu vergewissern, die Haupttabelle nach den 
Aemtern fertigt und einreicht. 
5. Alle Gütherbesitzer oder deren Pächter, die Cammerguthspächter mit eingeschlossen, sind verpflichtet, 
nach dem unter No. 1 b. angegebenen Verhältniß zu subscribiren, und ihre Eingaben binnen ebenmäßiger 
Frist von drei Wochen an den Bezirkslandrith, unter der Verwarnung, daß ihnen außerdem auf ihre Ko- 
sten Warteboten zur Abholung der Tabelle zugisendet werden, zu befördern. 
6. Dieser Subseriptionspflichtigkeit darf sich für dieses Jahr durchaus niemand, den einzigen Fall ausge- 
nommen, wenn auf den bestellten Feldern durch Hagelschlag oder Miswachs keine Frucht erbaut worden, 
unter welchem Vorwand es sonst immer geschehen möchte, entziehen, indem selbst die Einwendung der ge- 
ringeren Ackerbesitzer, daß sie ihren eigenen Brodbedarf nicht erbaut hatten, um deswillen nicht berücksich- 
tiget werden kann, weil ihnen durch gegenwärtige Anordnung der Vortheil geschafft wird, einige Scheffel 
Getraide zwangsweise vorräthig zu behalten, womit sie ihren Brodbedarf für dle Sommermonate und bis 
zur Ernde, wo gewöhnlich die Fruchtpreise steigen, wenigstens zum Theil decken können, indem bei Ver- 
wendung des Nothmagazins zunächst auf das Bedürfniß der ärmern Subseribenten Bedacht genommen wer- 
en wird. 
7. Die eingezeichneten Fruchtquanta werden sleißig von den Ortsvorständen revidirt, und diese Revision 
durch die Bezirkslandräthe von Zeit zu Zeit controllirt, dabei wird zugleich aber festgesetzt, daß jeder Acker= 
besitzer, bei welchem das subscribirte Fruchtquantum nicht vorgefunden wird, nicht nur jeden Anspruch auf 
Unterstützung bei eintretendem Mangel verliert, sondern auch für jeden fehlenden Scheffel Getraide den zur 
Zeit des entdeckten Mangels gangbaren Marktpreis als Strafe uUnabbittlich zu bezahlen hat. 
8. Jede Ortsobrigkeit hat bei denen wenigstens alle 4 bis 6 Wochen zu bewirkenden Visitationen die sich 
ergebenen Desecte dem Bezirkslandrath augenblicklich und unter der ausdrücklichen Bedrohung anzuzeigen, 
daß sie außerdem mit der unter No. 7. bestimmten Strase angesehen wird, und bleibt es hinsichtlich der groͤ- 
ßeren Ritterguthsbesitzer und deren Paͤchter lediglich der Bestimmung der Landraͤthe, und zwar unter deren 
eigenen Verantwortlichkeit vorbehalten, wie und durch wen sie die Visitation der von diesen zum Nothmaga- 
zin liegen zu lassenden Fruͤchte besorgen lassen wollen. Sign. Weimar, den 18. Oct. 1817. 
Grosherzogl. S. Landes-Direction Iste Section das. 
von Motz. 
Tabelle zum Nothmagazin aus dem Ort N. N. 
  
  
Mit Winl Läßt mssm-äßt 
Nahme dee Nahme terfrucht lesen merfeucht A 
  
Orts des Subseribenten: besteute. besteute Vemerkung 
. -.---.—-.YTL:SL)-serttsp««sVHM 1 
Süßenborn Joh. Peter N. 3 Acker 3 4Ader befee in ganzen 10 #ä Arhhl- 
Friedr. Christ. N. 7. — 32TY– 32 besict 22.cker Arthfeld. 
Carl Wilh, N. 4 — 2— — —1 
und läßr de5halb statt Sch. 
Gerste 1 Sch. Waizen liegen. 
  
  
  
  
- hat keine Sommerfrucht erbaut
	        
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