der Staatsbürger zu den Bedärfasssen des Gemein-
wesens beruhen, ist eine, durch den Buchslaben, wie
durch den Geist der Verfessungsurkunde einem jeden
Staatsbeamten im Grosherzogkhumr, welcher in den
Fall kommr, ine Belträge für das ihm anvertraute
Gebiet der Verwaltung zu bedürfen, auferlegte, un-
vermeidliche Nothwendigkeit.
Aber nicht nur gehorsam dem Gesete, weil
es beftehlt, sondern freudig und stolz, einem sol-
chen Gesetzgeber zu dienen, einem solchen Gesetze zu
gehorchen, und vor den, Kraft dieses Gesetzes, zum
ersten Mal versammelten Vertretern freier Teutscher
Männer, Unterthanen Sr. Königl. Hoheit des Gros-
berzogs, durch den Zufall meines Berufs zu erschei-
nen, lege ich in Ihre Häde, Herr Landmarschall!
nicht nur diese Papiere, sondern auch die Versiche-
rung meiner größten Vereitwilligkeit, in der Mitte
bieser hohen Versammlung nieder, daß jede ihnen
wünschenswerthe Auskunft, sede Erluterung, der sie
bedürfen möchten, um die Antráge des Decrets
vom 3. Februar zu prüfen und eine angemessene Ent-
schließung zu fassen, von mir, so wiit ich vermag,
stets wird gern gegeben werden.
Möchte es den hochgeehrtesten Herren gefallen,
einen Ausschuß zu ernennen, um sich der Beurthei-
lung der Anträge des mehr erwehnten Decrets und
des Inhalts der, von mir überreichten Berechnungen
und Daten zu widmen!
urtheilung, die Sicherheit der Resultate der Prü-
fung und die Deutlichkeit der Erkenntniß dessen, was
bei also bewandten Umständen zu thun sey, wird
dann am gewissesten zugleich mit der wünschenswer-
then Beschleunigung erfolgen!
Noch sey mir erlaubt einig" Worte ju sagen,
welche, bei den Einsichten dieser hohen Versammlung,
überflüssig scheinen könnten, welche jedoch, bei den
besondern und oft verwickelten Formen, in welche die
Geschichte die Bildung einzelner Staaten und ihrer
Verwaltungsbehérden gekleidet und nicht selten zer-
splittert dat, idre Deutung finden dürften. —
Der Staat, so wmie er einen Zveck hat —
sleichmäßige Freibeit der Personen und Bicherheit des
Eigenthums, durch Gesetund Recht — so wie alle
seine Anstalten und #trelzweche, sich zu diesem ei-
neu höchsten Endzwe#k richtig verbatten müssen,
welches besondere Colerit welche eigenthmliche Ein-
kleidung auch der Lauf der Begedenheiten der Re-
gierunss-Ferm des einzelnen Staats mag gegeben
haben, der Staat kennet, vermge dieser Einheit
der Richtung und des Wesens seiner Inslikutienen,
auch nur eine Finanzverwaltung, ein Finanzwe-
sen. Mag daher, wie es in den deutschen Landen
Di# Gründlichkeit der Be-
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"onst burchg#ngig der Fall war, und hier noch der Fa#
ist, mag auch unter zwei nebengeordneten Collegien,
die Sorge für Erbehung, Verwaltung und Verwen-
dung der Mittel an Geld und Einkünften aller Art
vertheilt seyn, deren die Regierung des Landes bedark,
um den Zweck des Staats und so die Wohlfarth Aller
zu fördern oder zu schüren; mag mithin das eine Col-
legium, unter dem Namen der Grosherzoglichen Cam-
mer, die dem Durchlauchtigsten Regentenhause eigenen
Güter und die nutzbaren Rechte verwalten, welche un-
ter dem Namen der Regalien, ehrwürdige Sitte der
Vorfahren dem Regenten widmete, und deren Ver-
wendung zunächst der Ausstattung des persönlichen und
Hausbedarfs des Regenten und der Besoraung einer,
dem hohen Range und der Würde angemessenen, Re-
pradsentation bestimmt ist, dann aber auch für die Be-
streitung eines ansehnlichen Theils der Regierungs-=
und Verwaltungskosten Sorge trógt; mog das andere
unter dem Namen Landschafes-Collegium bie
Summen verwalten, welche auf dem Wege der Steu-
ern und als Beiträge der Bürger des Staats, als
solcher, zu Deckung, des Staatsbedürfnisses, so weit
als dasselbe durch die Erträge der eigenen Güter des
Regemen und der Regalien oder sonstigen Cammer-
einkünfte, nicht gedeckt ist, heigebracht werden mül-
sen, und mag es noch ausserdem die in Zeiten der
Noth und des Krieges gewirkien #andes-Schulden
verzinsen und abtragen; mag der Fonds des Cam-
mervermögens und der Regalien der ständischen Ein-
wlrkung fremd, die Verwanung und Verwendusrg
der Landesschulden und der Steuern aber unter sort-
währender Controlle der Reprdsentanten der Staats-
unterthanen siter gest t seyn; so vermögen doch alle
diese, durch die Fugungen der Zeit überlieferte, oder
mit weiser Absicht geseeklete Einric tungen und Ver-
theilungen so wenig die durch die Natur der Sache
gegebene, innere Einheit des Wesens und
Zwecks der Finanzwirthschaft, der unter ei-
nem gemeinschaftli ben NRegenken und einer und dersel-
ben Staatsverfassung zu einem Ganzen, zu einer
Staatsgesellschaft verbundenen Individuen,
Familien und Gemeinden, aufzuheben oder zu
schmálern, daß vielmehr alle diese Einrichtungen
mur so viel Werch haben und so lange Fort-
dauer verdienen, als sie die bestmégliche Besor-
gung der ihrem Wesen nach nothwendig und unwan-
delbar eine Finanzwirtbschaft des Gemein-
wesens fördern oder dafür gewährleisten. Und so
ordnen sich denn auch bei uns, zur erschspfenden Ue-
bersicht, alle Beduefisse unsers Gemeinwesend
mit TLeichtigkeit und Klarheit drei Hauptbegrif-
sen unter, welche ein vollendeter Etat der