Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

der Staatsbürger zu den Bedärfasssen des Gemein- 
wesens beruhen, ist eine, durch den Buchslaben, wie 
durch den Geist der Verfessungsurkunde einem jeden 
Staatsbeamten im Grosherzogkhumr, welcher in den 
Fall kommr, ine Belträge für das ihm anvertraute 
Gebiet der Verwaltung zu bedürfen, auferlegte, un- 
vermeidliche Nothwendigkeit. 
Aber nicht nur gehorsam dem Gesete, weil 
es beftehlt, sondern freudig und stolz, einem sol- 
chen Gesetzgeber zu dienen, einem solchen Gesetze zu 
gehorchen, und vor den, Kraft dieses Gesetzes, zum 
ersten Mal versammelten Vertretern freier Teutscher 
Männer, Unterthanen Sr. Königl. Hoheit des Gros- 
berzogs, durch den Zufall meines Berufs zu erschei- 
nen, lege ich in Ihre Häde, Herr Landmarschall! 
nicht nur diese Papiere, sondern auch die Versiche- 
rung meiner größten Vereitwilligkeit, in der Mitte 
bieser hohen Versammlung nieder, daß jede ihnen 
wünschenswerthe Auskunft, sede Erluterung, der sie 
bedürfen möchten, um die Antráge des Decrets 
vom 3. Februar zu prüfen und eine angemessene Ent- 
schließung zu fassen, von mir, so wiit ich vermag, 
stets wird gern gegeben werden. 
Möchte es den hochgeehrtesten Herren gefallen, 
einen Ausschuß zu ernennen, um sich der Beurthei- 
lung der Anträge des mehr erwehnten Decrets und 
des Inhalts der, von mir überreichten Berechnungen 
und Daten zu widmen! 
urtheilung, die Sicherheit der Resultate der Prü- 
fung und die Deutlichkeit der Erkenntniß dessen, was 
bei also bewandten Umständen zu thun sey, wird 
dann am gewissesten zugleich mit der wünschenswer- 
then Beschleunigung erfolgen! 
Noch sey mir erlaubt einig" Worte ju sagen, 
welche, bei den Einsichten dieser hohen Versammlung, 
überflüssig scheinen könnten, welche jedoch, bei den 
besondern und oft verwickelten Formen, in welche die 
Geschichte die Bildung einzelner Staaten und ihrer 
Verwaltungsbehérden gekleidet und nicht selten zer- 
splittert dat, idre Deutung finden dürften. — 
Der Staat, so wmie er einen Zveck hat — 
sleichmäßige Freibeit der Personen und Bicherheit des 
Eigenthums, durch Gesetund Recht — so wie alle 
seine Anstalten und #trelzweche, sich zu diesem ei- 
neu höchsten Endzwe#k richtig verbatten müssen, 
welches besondere Colerit welche eigenthmliche Ein- 
kleidung auch der Lauf der Begedenheiten der Re- 
gierunss-Ferm des einzelnen Staats mag gegeben 
haben, der Staat kennet, vermge dieser Einheit 
der Richtung und des Wesens seiner Inslikutienen, 
auch nur eine Finanzverwaltung, ein Finanzwe- 
sen. Mag daher, wie es in den deutschen Landen 
Di# Gründlichkeit der Be- 
11 
"onst burchg#ngig der Fall war, und hier noch der Fa# 
ist, mag auch unter zwei nebengeordneten Collegien, 
die Sorge für Erbehung, Verwaltung und Verwen- 
dung der Mittel an Geld und Einkünften aller Art 
vertheilt seyn, deren die Regierung des Landes bedark, 
um den Zweck des Staats und so die Wohlfarth Aller 
zu fördern oder zu schüren; mag mithin das eine Col- 
legium, unter dem Namen der Grosherzoglichen Cam- 
mer, die dem Durchlauchtigsten Regentenhause eigenen 
Güter und die nutzbaren Rechte verwalten, welche un- 
ter dem Namen der Regalien, ehrwürdige Sitte der 
Vorfahren dem Regenten widmete, und deren Ver- 
wendung zunächst der Ausstattung des persönlichen und 
Hausbedarfs des Regenten und der Besoraung einer, 
dem hohen Range und der Würde angemessenen, Re- 
pradsentation bestimmt ist, dann aber auch für die Be- 
streitung eines ansehnlichen Theils der Regierungs-= 
und Verwaltungskosten Sorge trógt; mog das andere 
unter dem Namen Landschafes-Collegium bie 
Summen verwalten, welche auf dem Wege der Steu- 
ern und als Beiträge der Bürger des Staats, als 
solcher, zu Deckung, des Staatsbedürfnisses, so weit 
als dasselbe durch die Erträge der eigenen Güter des 
Regemen und der Regalien oder sonstigen Cammer- 
einkünfte, nicht gedeckt ist, heigebracht werden mül- 
sen, und mag es noch ausserdem die in Zeiten der 
Noth und des Krieges gewirkien #andes-Schulden 
verzinsen und abtragen; mag der Fonds des Cam- 
mervermögens und der Regalien der ständischen Ein- 
wlrkung fremd, die Verwanung und Verwendusrg 
der Landesschulden und der Steuern aber unter sort- 
währender Controlle der Reprdsentanten der Staats- 
unterthanen siter gest t seyn; so vermögen doch alle 
diese, durch die Fugungen der Zeit überlieferte, oder 
mit weiser Absicht geseeklete Einric tungen und Ver- 
theilungen so wenig die durch die Natur der Sache 
gegebene, innere Einheit des Wesens und 
Zwecks der Finanzwirthschaft, der unter ei- 
nem gemeinschaftli ben NRegenken und einer und dersel- 
ben Staatsverfassung zu einem Ganzen, zu einer 
Staatsgesellschaft verbundenen Individuen, 
Familien und Gemeinden, aufzuheben oder zu 
schmálern, daß vielmehr alle diese Einrichtungen 
mur so viel Werch haben und so lange Fort- 
dauer verdienen, als sie die bestmégliche Besor- 
gung der ihrem Wesen nach nothwendig und unwan- 
delbar eine Finanzwirtbschaft des Gemein- 
wesens fördern oder dafür gewährleisten. Und so 
ordnen sich denn auch bei uns, zur erschspfenden Ue- 
bersicht, alle Beduefisse unsers Gemeinwesend 
mit TLeichtigkeit und Klarheit drei Hauptbegrif- 
sen unter, welche ein vollendeter Etat der
	        
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