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g. 5.
Die Decharge über die Amtsführung der Direktion ist von dem Oberpräsidium
auszufertigen und unterliegt der Bestätigung des Finanzministers.
K. 6.
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden Vorschriften sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.
(l. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6860.) Verordnung, betreffend die Einführung der auf die Besteuerung der Eisenbahnen
bezüglichen Gesetze vom 30. Mai 1851., 21. Mai 1859. und
16. März 1867. in den neuen Landestheilen. Vom 22. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen, mit Bezug auf den 2. der Verordnung vom 19. August d. J.,
betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen, vom
3. November 1838. in den neuen Landestheilen (Gesetz Samml. S. 1426.), auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Die auf die Besteuerung der Eisenbahnen bezüglichen Gesetze und zwar:
1) das Gese vom 30. Mai 1853., betreffend die von den Eisenbahnen zu
entrichtende Abgabe (Gesetz Samml. für 1853. S. 449.)
2) das Gesetz vom 21. Mai 1859. wegen Abänderung des unter 1. -
dachten Gesetzes Gesch-Sammi für 1859. S. 243.), insoweit dasselbe
sich auf die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe bezieht;
3) das Gesetz vom 16. März 1867.) betreffend die Abgabe von allen nicht
(Nr. 6859—6860. 216" im