Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

2. 
richteten, Gerichtsstellen gesorgt werben kann: sondern 
es hat auch die Erfahrung seit dem Jahr 1810 in den 
Altweimarischen Landen den Nuhen der besondern Ctri- 
minalgerichte für die Vollstándigkeit und Beschleunigung 
der Untersuchungen und fur die Erleichterungen der Un- 
terlhanen in Hinsiche der sonst gewöhmtichen Wachfroh-- 
ven, überall bewährt. Der Landtas ist daher der Ue- 
berzeugung, daß jene zweckmäßige Einrichtunn auch in 
den neuen Landestheiltn zu lreffen sep, und hält es für 
Lhr angemessen, daß noch ein Eriminalgerichtsstelle in 
Dermbach und eine zweite im Nrustäbter Kreise errich- 
tet werde. Erkennend die Nöäblichkeit solcher Einrich- 
tungen, und die Rachtheile, welchen die Verwaltung. 
der Criminalgerichtsbarkeit in kleineren, von einander 
getrennten und nicht selten mangelhaft eingerichteten, 
Gerichtsstellen, sowohl für die allgemeine Sicherheit, 
als für die Behandlung der Inhaftirten nach sich zieht, 
muß der Landtag die Ueberzeugung aussprechen, daß 
vdie Aufgebung der Patrimonialgerichtsbarkeit in wichti- 
geren Straftckllen für das Wohl des Ganzen nühlich, 
ja nothwendig sey. 
Um jedoch möglichen Entschädigungs-Ansprüchen, 
die nach unumstößlichen Grundsähen des Rechts bei je- 
der für das allgemeine Wohl erforderlichen Einrichtung, 
in Hinsscht der Einzelnen, welche Opfer bringen fol- 
len, so weit als überhaupt ein Entschádi- 
Kungs-Anspruch denkdar ist, beracksichtiget 
werden mossen, auch für den vorliegenden Fall zu be- 
gegnen, glauben die getreuen Landstände ihren ehrer- 
Mietigsten Antrag dahin richten zu dürfen: daß die In- 
haber solcher Patrimonialgerichte, mit welchen derma- 
len noch die Obergerichte verbunden find, zundchst darü- 
bor befragt werden 
ren Straffällen dem neu zu errichtenden Crimmalge- 
richte überlassen, oder bii ihren Patrimonialgerichten, 
die aber freilich genau nach Vorschrift 
des neuen Criminalgesebbuches eingerich- 
ret werden müßten, ferner beibehalten wollen? 
Im erstern Falle, welcher wit G'ewäßbeit zu erwarten 
iK. werden sich vie Gerichtsinhaber der neuen Lande 
zur Errichtung der Criminalgerichte demjenigen Beitra- 
ge nicht entziehen, welchen die Gerichtsinhaber der al- 
ten Lande, überzeugt nicht mur von der Nühlichkeit der 
Einrichtung im Augemeinen, sondern auch von dm für 
ste selbst damit verdundenen Vortheite, geleittet hoben, 
um welcher, nach einem Durchschnitt, 1 Groschen 9 
Dfennige auf jedes, dem Pateimonielgerichte unter- 
worsene Individuum, ein für allemat deträgt: 
Die getrenen Landstände Hoffen, duß auf diesem 
Wege, neben der Einrichtung der neuen Criminalge- 
richügstellen im Neustäbter Kreise und zu Dermdach 
Nr. algemeinen Einföhrung der Ciiminalgerichts Ord- 
ulg vom 14. Der. 1812. in allen m##en Landestheilen, 
ob sie die Grrichtsbarkeit in höhe- 
balb krin Sinbernih mehe im Wege stehen werde, hal- 
ten sic jedoch verpiuchtet auf solchen Fall die qnd-- 
digste Berücksschtigung solgender Bemerkungen ehrerbie- 
rigst in Antrag zu dringen: 
1) Die, nach der Criminalgerichts-Ordnung, dem 
Datrimontatgerichten und Untergerichten überyaupt fer- 
ner zu belassenden Untersuchungen möchten, theils um 
ven Criminalgerichten nicht zu viel Arbeit zuzufugen, 
theils auch um die Unterthanen nicht schon oen kleineren 
Vergehen den mit einer Untersuchung vor dem Ciimi- 
natgerichte für den Angeschuldigten verdundenen Uedel- 
auszuselen, dahin erweiternd zu bestimmen sepn, daß 
a) alle nicht qualificirte Diebstähle und Bettügereien, 
deren Wereh nicht über fünf Thaler bettäge, 
b) a#llle Verdal= und Real-Injurien, ferner bei 
den gewöhnlichen Untergerichten untersucht-, und 
) die gegen einen böslichen Banqueroureur anzustel- 
(ende Untersuchungen bei demjenigen Gerichte, bei wel- 
chem der Concuroproceß anhänge, gesührt werden, da- 
mit sich, neben dem Erkenntnisse in der Eivilsache, auch 
jene Untersuchung beendigen lasse. 
2) In mehreren Gerichtsbezirken, besonders im 
Neustaͤdter Kreise, besteht gegenwaͤrtig die Einrichtung, 
daß die Obergerichte von den Justizämtern, die niedere 
Gerichtsbarkeit aber von den Datrimonialgerichten ver- 
waltet wird. 
Sollte nun einer von den, künftig den Untergerich= 
wen zu belassenden, Untersuchungsfillen jetzt observanz= 
maͤßig zu der höhern Gerichtsbarkeit gehören, so wird 
bei Einf#hrung der Criminalgerichtsord ung ein solcher 
Fall den Patrimonialgerichten zuzuweisen seyn, damit 
nicht eine dreifache Gerichtsverwöoltung in demselben 
Bezirke durch das Criminalgericht, das Juflizamt und 
das Patrimonlalgericht entsteht. 
3) Die Bestimmung wird ausdrücklich beizufägen 
sepn: duß in allen den, bei den Patrrimonialgerichten 
ferner zu führenden, Untersuchungen nicht nur die aleih 
Anfange erkannten Geldstrafen, sondern auch dicjeni- 
gen Geldstrafen, in welche andere, Anfongs erkannte 
Strafen verwandelt werden, den Patrimonialgerichte 
anheim fallen, es sey denn, daß die Strafe, wie sol. 
ches z. B. bei Defraudationen häufig der Fall ist, schon 
durch das Gesetz dem Oenuncianken, oder einer be 
stimmten öffentlichen Casse zugewiesen ist. 
4) Der für die Obergerichte hie und da noch zu 
entrichtende Canon wird, mit Abnahme derselben 
eben 4½ kigeate r “ 
enn Ihro Königl. Hoheit demnüchst geruhn har 
ben, die Erklärung der gitreuen #enne - "* 
Trennung der Zuchthäuser und der besonderen Steaf 
arbeilsháuser zu erfordern, so müssen sie eine solche 
Trennung im Allgemeinen für sehr zweckmäßig und, 
nach den Veslimmungen des neu einzuführenden Gimi- 
 
	        
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