Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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bazugehörigen  Publications-Datentes  ausgestellt
hat.  Dagegen  bilten  die  gerreuen  Landlände  um
Erlaubniß  über  den  2ten  Theil  bes  schen  angefährten
  höchsten  Decrets,  über  ihre  frühern  Erldrungen
  zu  §.  4.  30  78.  und  o8  der  Ober-Appellarions
  =  Gerichts-Ordnung,  folgendes  vortragen
  zu  dürfen.

1)  Die  zu  F.  234.  und  F.  98  gewünschten  Erläuterungen,
  welchen  an  sich  nichts  entgegengesetzt
zu  werden  scheint,  dürften  in  demselben  Pudlicandum
  öffentlich  auszusprechen  seyn.

Der  .  24  und  98  der  Ober--UApellations-Gerichts-Ordnung
  spricht  von  der  Geseslichkeit  aller
  Prjudizien,  welche  das  Ober-Appellationsgericht
  in  seinem  Amrblatt  zum  Druck  befördert  hat,
und  d.  v.  F.  30.  möchte,  wie  er  jetzt  gefaßt  ist,  den  landständischen
  Rechten  bald  entgegen  gesetzt  werten.
Die  Wortverbindung  —  „wo  den  Landständen  das
Recht  der  Anklage  zustehr,  können  die  Anklagesachen
  an  das  Ober-Appellations-Gericht  gebracht
werden“  ist  eben  so  wenig  zu  übersehen,  als  der
Umstand,  daß  die  Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung,
  wie  man  solche  als  ein,  durch  Zustimmung
  des  Fürsten  und  des  Landtags  geltendes,  Gesetz
  annimmt,  in  Bezug  auf  die  Verfassungsurkunde
  vom  5ten  Mai  1816  das  spätere,  folglich  das
derogirende  Gesetz  ist.

)  Auch  die  in  der  Erklirungkschrift  vom  21.
Februar  unter  No.  4  berausgehobene  Stelle  des  #.
30.  der  Ober  Appellations-Gerichts=  Ordnung
entspricht  den  Worten  und  dem  Sinne  des  Grundesetzes

  .  115.  nicht,  daher  die  getreuen  Landssände
Pren  darüber  schon  geschehenen  Antrag,  mit  Bezug
auf  §.  123  des  Grundgesetzes,  wiederholen  müssen.

Je  fester  die  Vertreter  eines  Volks  auf  die  ibnen
  gegebene  Verfassung  gehalten  wissen  wollen,
desto  gewisser  darf  man  annehmen,  daß  diese  Verfassung
  ihnen  selbst  heilig  sey.

3)  Wenn  gleich  die  getreuen  Landstände,  was
das  schon  angestellte  Personal  des  Ober-  Appellations=
  Gerlches  und  die  schon  bestetzenden  Perso-=nalsteuern
  anlangt,  In  die  Bestimmung  des  §.  78.
der  Ober-Appellations-Gerichts-Orbdnung  willigen
  dürsen,  nachdem  Ihro  Königl.  Hoheit  ihnen
die  Gründe  jener  Bestimmung  haben  darlegen  lassen,
  so  glauben  sie  doch  in  Ansehung  neu  eintreiender
  Glieder  und  in  Ansehung  neuer  Steuern  den
Antrag  auf  eine  Abänderung  sich  vordehalten  zu  müssen.
  Keine  Steuerfreiheit  im  Lande  verdient  Begunstigung,
  und  der  Appellations-Nath,  welcher
Besoldung  aus  einer  Weimarischen  Casse  zieht,  ist
in  dieser  Hinsicht  einem  andern  Be#marischen
Staatsdiener  gleich  zu  achten.

Neben  diesem  unterthänigsten  Vortrage,  besn
Berücksichtigung  die  getreuen  Landstände  mit  Zuversicht
  erwarten,  hält  sich  der  Landtag  noch  zu  der
Anzeige  verbunden,  daß  der  ständische  Ausschuß,
dessen  Wahl  Ihro  Königl.  Hoheit  in  dem  höchsien
Decrete  vom  ##ten  Marz  genehmigel  haben,  aus
dem  Domdechant  Wurmb  von  Zink,  dem  Kammerherrn
  Freiyerrn  von  Seckendorf  und  dem  Geheimen
  Kammerrath  Rühlmann  zusammengeseszt
worden  ist.
Weimar,  den  18.  März  1817.
*  #

Beilaüge  T.

Indem  die  getreuen  Siände  in  der  unterthänigsten
  Erklärungsschrist  vom  18.  März,  die  von
Sr.  Nönigl.  Hoheit#  durch  das  Dekret  vom  ##ten
März  ertheilte  Erläuterung  der  §.  §.  27.  und  0.
dankoar  anerkennen  und  dadurch  ihre  gegen  diese
K.  §.  der  provisorischen  Ober-Appellations"  Gerichts-Ordnung
  gemachten  Erinnerungen  vollkommen
  erledigt  finden,  wiederhohlen  sie  mit  Beziehung
  auf  die  unterthänigste  Erklérungsschrist  vom
2I.  Febr.,  einige  andere  Punkte  derselben.

Sr.  Königl.  Hoheit  haben  kein  Bedenken,  die
höchst  Ihrer  Absicht  gemäßen  Erlduterungen  zu  den
.  24.  08.  auch  30.  und  so  weit  dieser  .  die,  nach
der  Adsficht  und  dem  Grundgesetz,  nothwendige
Verweisung  der  Klagen  des  Landtags  gegen  höhere
Staatsdiener  bettrifft,  mittelst  des  alsbald  zu  erlasenden
  Publicandum  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Was  dle  fernere  Erinnerung  zu  diesem  §.  unter
No.  4.  der  Erklrungsschrift  vom  ar.  Febr.  anlangt:
  so  können  Ihro  Königl.  Hoheit  nicht  glauben,
  daß  der  Antrag  der  getreuen  Stände  dahin
gerichtet  sey,  Höchstihren  Staatsdienern  die,  im
Artikel  12.  der  Bundesacte,  jedem  deutschen,  und
durch  das  Grundgesetz  vom  öten  Mai  1876  noch
besonders  jedem  Staatsbürger  des  Grobherzogthums
  zugesicherte  dritte  Instanz  in  der  wichtigsten
  Rechtéangelegenheit  zu  emzieben,  sondern
Höchsldieselben  mussen  vielmehr  annebmen,  daß  die
Absicht  lediglich  dahin  gehe,  die  Gleichheit  der
Rechtsverbditnissezwischen  Kläger  und  Beklagtem
  herzustellen,  welches  Hoöchstdieselben
nicht  verweigern  wollen,  und  daher  die  betreffende
Stelle  der  mrovisorischen  Ober-Appellations-Gerichts,
  Ordnung  ür  die  Großherzogl.  Lande  dabin
erläutern,  daß  in  den  dazu  geeigneten  Fällen
dem  Kláger,  wie  dem  Beklagten,  die  Einbohlung
  eines  dreifachen  Urtheilspruchs
zugestanden  seyn  soll.

Gegen  die  anderweite  Erklärung  zu  dem  #.  78.