54
bazugehörigen Publications-Datentes ausgestellt
hat. Dagegen bilten die gerreuen Landlände um
Erlaubniß über den 2ten Theil bes schen angefährten
höchsten Decrets, über ihre frühern Erldrungen
zu §. 4. 30 78. und o8 der Ober-Appellarions
= Gerichts-Ordnung, folgendes vortragen
zu dürfen.
1) Die zu F. 234. und F. 98 gewünschten Erläuterungen,
welchen an sich nichts entgegengesetzt
zu werden scheint, dürften in demselben Pudlicandum
öffentlich auszusprechen seyn.
Der . 24 und 98 der Ober--UApellations-Gerichts-Ordnung
spricht von der Geseslichkeit aller
Prjudizien, welche das Ober-Appellationsgericht
in seinem Amrblatt zum Druck befördert hat,
und d. v. F. 30. möchte, wie er jetzt gefaßt ist, den landständischen
Rechten bald entgegen gesetzt werten.
Die Wortverbindung — „wo den Landständen das
Recht der Anklage zustehr, können die Anklagesachen
an das Ober-Appellations-Gericht gebracht
werden“ ist eben so wenig zu übersehen, als der
Umstand, daß die Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung,
wie man solche als ein, durch Zustimmung
des Fürsten und des Landtags geltendes, Gesetz
annimmt, in Bezug auf die Verfassungsurkunde
vom 5ten Mai 1816 das spätere, folglich das
derogirende Gesetz ist.
) Auch die in der Erklirungkschrift vom 21.
Februar unter No. 4 berausgehobene Stelle des #.
30. der Ober Appellations-Gerichts= Ordnung
entspricht den Worten und dem Sinne des Grundesetzes
. 115. nicht, daher die getreuen Landssände
Pren darüber schon geschehenen Antrag, mit Bezug
auf §. 123 des Grundgesetzes, wiederholen müssen.
Je fester die Vertreter eines Volks auf die ibnen
gegebene Verfassung gehalten wissen wollen,
desto gewisser darf man annehmen, daß diese Verfassung
ihnen selbst heilig sey.
3) Wenn gleich die getreuen Landstände, was
das schon angestellte Personal des Ober- Appellations=
Gerlches und die schon bestetzenden Perso-=nalsteuern
anlangt, In die Bestimmung des §. 78.
der Ober-Appellations-Gerichts-Orbdnung willigen
dürsen, nachdem Ihro Königl. Hoheit ihnen
die Gründe jener Bestimmung haben darlegen lassen,
so glauben sie doch in Ansehung neu eintreiender
Glieder und in Ansehung neuer Steuern den
Antrag auf eine Abänderung sich vordehalten zu müssen.
Keine Steuerfreiheit im Lande verdient Begunstigung,
und der Appellations-Nath, welcher
Besoldung aus einer Weimarischen Casse zieht, ist
in dieser Hinsicht einem andern Be#marischen
Staatsdiener gleich zu achten.
Neben diesem unterthänigsten Vortrage, besn
Berücksichtigung die getreuen Landstände mit Zuversicht
erwarten, hält sich der Landtag noch zu der
Anzeige verbunden, daß der ständische Ausschuß,
dessen Wahl Ihro Königl. Hoheit in dem höchsien
Decrete vom ##ten Marz genehmigel haben, aus
dem Domdechant Wurmb von Zink, dem Kammerherrn
Freiyerrn von Seckendorf und dem Geheimen
Kammerrath Rühlmann zusammengeseszt
worden ist.
Weimar, den 18. März 1817.
* #
Beilaüge T.
Indem die getreuen Siände in der unterthänigsten
Erklärungsschrist vom 18. März, die von
Sr. Nönigl. Hoheit# durch das Dekret vom ##ten
März ertheilte Erläuterung der §. §. 27. und 0.
dankoar anerkennen und dadurch ihre gegen diese
K. §. der provisorischen Ober-Appellations" Gerichts-Ordnung
gemachten Erinnerungen vollkommen
erledigt finden, wiederhohlen sie mit Beziehung
auf die unterthänigste Erklérungsschrist vom
2I. Febr., einige andere Punkte derselben.
Sr. Königl. Hoheit haben kein Bedenken, die
höchst Ihrer Absicht gemäßen Erlduterungen zu den
. 24. 08. auch 30. und so weit dieser . die, nach
der Adsficht und dem Grundgesetz, nothwendige
Verweisung der Klagen des Landtags gegen höhere
Staatsdiener bettrifft, mittelst des alsbald zu erlasenden
Publicandum zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Was dle fernere Erinnerung zu diesem §. unter
No. 4. der Erklrungsschrift vom ar. Febr. anlangt:
so können Ihro Königl. Hoheit nicht glauben,
daß der Antrag der getreuen Stände dahin
gerichtet sey, Höchstihren Staatsdienern die, im
Artikel 12. der Bundesacte, jedem deutschen, und
durch das Grundgesetz vom öten Mai 1876 noch
besonders jedem Staatsbürger des Grobherzogthums
zugesicherte dritte Instanz in der wichtigsten
Rechtéangelegenheit zu emzieben, sondern
Höchsldieselben mussen vielmehr annebmen, daß die
Absicht lediglich dahin gehe, die Gleichheit der
Rechtsverbditnissezwischen Kläger und Beklagtem
herzustellen, welches Hoöchstdieselben
nicht verweigern wollen, und daher die betreffende
Stelle der mrovisorischen Ober-Appellations-Gerichts,
Ordnung ür die Großherzogl. Lande dabin
erläutern, daß in den dazu geeigneten Fällen
dem Kláger, wie dem Beklagten, die Einbohlung
eines dreifachen Urtheilspruchs
zugestanden seyn soll.
Gegen die anderweite Erklärung zu dem #. 78.