Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

guna  ergeben  hat,  daß  der  hei  Abfassung  jener  geseeztden
  Vorschriften  beabsichtigte  heilsame  Zweck  unerreicht
Vleibe.  Sie  erlauben  sich,  ihren  Antras  ehrerbietigst
darauf  zu  richten,  daß  die  unter  den  Nummern  4.  5.
6,  und  0.  erwäábnten  Bekanntmachungen  daldisst  zurückenommen
  werden  mögen,  was  wohl  um  so  füglice#r
  ohne  Schwierigkeiten  geschehen  kann,  da  der  Drang
der  Umstände,  unter  denen  sir  erlassen  wurden,  vers
schwunden  zu  seyn  scheint  und  mit  der  Hoffnung  eines
baldigen  günstigen  Frühjahrs  der  Gedanke  an  eine  gesegnete
  Erndte  sich  verbindet.

RNeben  der  unterthänigsten  Bitte,  daß  Ihro  Königl.
Hoheit  auf  die  vorstehend  gegebene  Veranlassung  die
Landesbehörden  auf  den  Inhalt  und  wahren.  Sinn  des
Grundgesetzes  K.  5.  nochmals  verweisen  lassen  wollen,
erneuern  die  getreuen  kandstände  dis  Versicherung  ihrer
tlefsten  Verehrung  und  unwandelbaren  Treue.

Weimar,  den  14.  März  1817.
Die  getreuen  Landst  Ande  #c.

*#  *
·

S  .  Königl.  Hoheit  dem  Grosherzog  ist  die  unterthänigste
  Erkiärungsschrift  vom  14.  März  gebührend
vorvetragen  worden,  worin  der  getreue  Landtag  Beschwerde
  führe  üäber  Vertetzung  des  ihm  im  Grundgesetz
z.  5,  Ne.  6,  huldreichst  ertheilusn  Rechts  an  der  Gesebgebung
  Theil  zu  nehmen,  durch  einige  Landesberden.


h  Se.  Koͤnigl.  Hohtit  konnten  von  dem  getreuen
Landtag  voraussetzen,  daß  Höchst  Iöhro  Gesinnungen
demselben  dekannt  sind  und  jeder  einzelne  Volksvertreter,
  vom  #enen  Gefühl  geleiter,  sich  überzeugt
halte,  wie  HöchstIore  Sorg##  stet  darauf  gerichtet
ist,  die  Verfassung,  welche  aus  freiem  Antried  entgegen
  kommend,  mit  dem  Beirath  und  der  Zustimmung
  der  Abgrordneten  des  Landes  stueste  lt  worden
ist,  unekränkt  zu  erhalten  und  weder  Verletzungen
noch  Eingriffe  in  dieselbe  den  Landesbehörden  zu  g9estatten.


Se.  Königt.  Hoheit  vertrauen  aber  ebenfalls  zu
den  Einsichten  und  den  Gesinnungen  der  getreuen
Landstände,  daß  ihnen  nicht  entgangen  sevn  wird,
wie  in  der  Landesverwastung  öfters  Fälle  sich  ereignen,
  wo  die  von  Umständen  und  Ereignissen  schnell
herbeigeführten  Bedürfnisse  alle  Thöätigkeit  der  Landesbehörden
  um  so  dringender  in  Anspruch  nihmen,
die  größere  Nachtheile  aus  Vernachtissseung  oder  Unrerlassung
  zweckdi#nlicher  Mirtel  entsrringen  würden.

Für  solche  Faͤlle  muͤssen  Hoͤchstdieselben  als  aus
der  Natur  des  Regierungs=  und  Oberaufsimtsrechtes
solpend  sich  vordehalten,  Ihren  Landescollegien  zu  ge-Relten,
  zu  Beruhigung  der  Unterthanen  bei  anschei- 



4

nenben  Gefahren  und  zu  Abtwendung  grßerer  Uobel,
Anordnungen  zu  treffen,  welche,  obwohl  mehrentheils
auf  der  Uebereinstimmung  mit  den  in  fräherer  Zeit
bei  ähnlichen  Veranlassungen  getroffenen  Vorkehrungen
  und  also  auf  frühern  Gesetzen  berubend.,  dannoch
nicht  als  dauernde  Gesetze  sondern  als  Verfügungen
zu  betrachtem  seyn  sollen,  deren  Gültigkeit  öfters  nicht
bis  zu  der  nächsten  Zusammenkunft  des  Landtass  sich
erstrecken  mag  und  dlos  durch  dessen  Zustimmung  zu
bleibenden  Gesetzen  erhoben  werden  kann.

Uebrigens  wollen  Höchstdiesekden  dengetreuon  Ständen
  selbst  üäberlassen,  destimmte  Vorschlägs  deshalb  zu
thun,  welche  die  leitenden  Grundsäte  zu  mönllichster
Sicherstellung  des  freien  Verkehrs  und  Hawels  für
solche  Fäue  aufzustellen  geeignet  sind,  und  wonach  die
Ausübung  der  Regierungsthätigkeit  geregelt  werden
moͤge.

In  der  Reihe  der  oben  bezeichneten  augenblicklichen
Anordnungen  sind  unstreirig  die  in  der  Eingangsgedachten
  unterthänigsten  Erklärungsschrift  unterm  4  5  6.
und  0.  aufgezablten  Verfügungen  mit  begriffen,  sie
wurden  nach  reiflicher  Erwégung,  an  wolcher  fast
saͤmmtliche  Landraͤthe  bei  der  Landesdirection  Theil  genommen,
  als  oͤfters  schon  in  diesen  Landen  und  auch
in  Nachdarstaaten  gefetzlich  angewender  Mittel  erwaͤhlt,
um  die  allgemeine  Beunruhigung  über  die  verminderte
Eralebigkeit  der  Erndte  zu  stillen,  die  der  bedürftigen
Classe  oft  anstößige  Consumtion  der  Brodfrüchte  in  den
Brandweinbrennertien.  einigermaaßen  zu  deschraͤnken,
die  den  Verwaltungsbehoͤrden  unenibehrliche  Aufsicht
uͤber  die  groͤßere  oder  mindere  Aussuhr  des  Getraides
z  erleichrern  und  den  Städtebewohnern,  wo  die  gröpe#ere

  Zahl  der  Consumenten  zusammengedräugt  leht,  den

Trost  zu  gewáhren,  datz  Mangel  nicht  vorhanden  se,
wiewohl  die  Ledensmittel  in  höherm  Peoiße  steben
Wenn  gegenwärtig,  wo  die  ganz  unerwartete  Milde
  des  verslossenen  Winlers  die  frühere  Ankunft  ausländischer
  Kornvorräthe  begünstigte,  und  dei  der  gréßtentheils
  gesscherten  Aussicht  zu  einer  gesegneten  Eindte,
manche  Besocgnisse  entfernt  sind,  jene  Ma.  ßregeim  überflühig
  erscheinen,  so  sind  Ihro  Königl.  Hobeit  gern
geneigt,  nach  dem  Antrag  der  getreuen  Stände,  die
im  verwichenen  Herbst  aetrossenen  Anordnungen  aufzuheben
  und  haben  an  die  Landesdirection  dis  desfallsigen
Befehle  ergehen  lassen.  .
Gern  baden  uͤbrigens  Hoͤchstdieselben  erfehen,  daß
gegen  die  Fortdauer  der,  unter  1.  2.  3.  7.  8.  ausgeführten
  Verfügungen,  im  Anerkenneniß  deren  Zweckmähbakeit,
  keine  Eimvendungen  gemacht  worden  sind;
sie  waren  nelhwendig  zu  allmäbliger  Einführuno  aliicher
  Verwaltungsmaximen  in  den  neu  erworbenen  Provinzen
  oder  zu  Ergänzung  der  durch  deren  Abtretung