guna ergeben hat, daß der hei Abfassung jener geseeztden
Vorschriften beabsichtigte heilsame Zweck unerreicht
Vleibe. Sie erlauben sich, ihren Antras ehrerbietigst
darauf zu richten, daß die unter den Nummern 4. 5.
6, und 0. erwäábnten Bekanntmachungen daldisst zurückenommen
werden mögen, was wohl um so füglice#r
ohne Schwierigkeiten geschehen kann, da der Drang
der Umstände, unter denen sir erlassen wurden, vers
schwunden zu seyn scheint und mit der Hoffnung eines
baldigen günstigen Frühjahrs der Gedanke an eine gesegnete
Erndte sich verbindet.
RNeben der unterthänigsten Bitte, daß Ihro Königl.
Hoheit auf die vorstehend gegebene Veranlassung die
Landesbehörden auf den Inhalt und wahren. Sinn des
Grundgesetzes K. 5. nochmals verweisen lassen wollen,
erneuern die getreuen kandstände dis Versicherung ihrer
tlefsten Verehrung und unwandelbaren Treue.
Weimar, den 14. März 1817.
Die getreuen Landst Ande #c.
*# *
·
S . Königl. Hoheit dem Grosherzog ist die unterthänigste
Erkiärungsschrift vom 14. März gebührend
vorvetragen worden, worin der getreue Landtag Beschwerde
führe üäber Vertetzung des ihm im Grundgesetz
z. 5, Ne. 6, huldreichst ertheilusn Rechts an der Gesebgebung
Theil zu nehmen, durch einige Landesberden.
h Se. Koͤnigl. Hohtit konnten von dem getreuen
Landtag voraussetzen, daß Höchst Iöhro Gesinnungen
demselben dekannt sind und jeder einzelne Volksvertreter,
vom #enen Gefühl geleiter, sich überzeugt
halte, wie HöchstIore Sorg## stet darauf gerichtet
ist, die Verfassung, welche aus freiem Antried entgegen
kommend, mit dem Beirath und der Zustimmung
der Abgrordneten des Landes stueste lt worden
ist, unekränkt zu erhalten und weder Verletzungen
noch Eingriffe in dieselbe den Landesbehörden zu g9estatten.
Se. Königt. Hoheit vertrauen aber ebenfalls zu
den Einsichten und den Gesinnungen der getreuen
Landstände, daß ihnen nicht entgangen sevn wird,
wie in der Landesverwastung öfters Fälle sich ereignen,
wo die von Umständen und Ereignissen schnell
herbeigeführten Bedürfnisse alle Thöätigkeit der Landesbehörden
um so dringender in Anspruch nihmen,
die größere Nachtheile aus Vernachtissseung oder Unrerlassung
zweckdi#nlicher Mirtel entsrringen würden.
Für solche Faͤlle muͤssen Hoͤchstdieselben als aus
der Natur des Regierungs= und Oberaufsimtsrechtes
solpend sich vordehalten, Ihren Landescollegien zu ge-Relten,
zu Beruhigung der Unterthanen bei anschei-
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nenben Gefahren und zu Abtwendung grßerer Uobel,
Anordnungen zu treffen, welche, obwohl mehrentheils
auf der Uebereinstimmung mit den in fräherer Zeit
bei ähnlichen Veranlassungen getroffenen Vorkehrungen
und also auf frühern Gesetzen berubend., dannoch
nicht als dauernde Gesetze sondern als Verfügungen
zu betrachtem seyn sollen, deren Gültigkeit öfters nicht
bis zu der nächsten Zusammenkunft des Landtass sich
erstrecken mag und dlos durch dessen Zustimmung zu
bleibenden Gesetzen erhoben werden kann.
Uebrigens wollen Höchstdiesekden dengetreuon Ständen
selbst üäberlassen, destimmte Vorschlägs deshalb zu
thun, welche die leitenden Grundsäte zu mönllichster
Sicherstellung des freien Verkehrs und Hawels für
solche Fäue aufzustellen geeignet sind, und wonach die
Ausübung der Regierungsthätigkeit geregelt werden
moͤge.
In der Reihe der oben bezeichneten augenblicklichen
Anordnungen sind unstreirig die in der Eingangsgedachten
unterthänigsten Erklärungsschrift unterm 4 5 6.
und 0. aufgezablten Verfügungen mit begriffen, sie
wurden nach reiflicher Erwégung, an wolcher fast
saͤmmtliche Landraͤthe bei der Landesdirection Theil genommen,
als oͤfters schon in diesen Landen und auch
in Nachdarstaaten gefetzlich angewender Mittel erwaͤhlt,
um die allgemeine Beunruhigung über die verminderte
Eralebigkeit der Erndte zu stillen, die der bedürftigen
Classe oft anstößige Consumtion der Brodfrüchte in den
Brandweinbrennertien. einigermaaßen zu deschraͤnken,
die den Verwaltungsbehoͤrden unenibehrliche Aufsicht
uͤber die groͤßere oder mindere Aussuhr des Getraides
z erleichrern und den Städtebewohnern, wo die gröpe#ere
Zahl der Consumenten zusammengedräugt leht, den
Trost zu gewáhren, datz Mangel nicht vorhanden se,
wiewohl die Ledensmittel in höherm Peoiße steben
Wenn gegenwärtig, wo die ganz unerwartete Milde
des verslossenen Winlers die frühere Ankunft ausländischer
Kornvorräthe begünstigte, und dei der gréßtentheils
gesscherten Aussicht zu einer gesegneten Eindte,
manche Besocgnisse entfernt sind, jene Ma. ßregeim überflühig
erscheinen, so sind Ihro Königl. Hobeit gern
geneigt, nach dem Antrag der getreuen Stände, die
im verwichenen Herbst aetrossenen Anordnungen aufzuheben
und haben an die Landesdirection dis desfallsigen
Befehle ergehen lassen. .
Gern baden uͤbrigens Hoͤchstdieselben erfehen, daß
gegen die Fortdauer der, unter 1. 2. 3. 7. 8. ausgeführten
Verfügungen, im Anerkenneniß deren Zweckmähbakeit,
keine Eimvendungen gemacht worden sind;
sie waren nelhwendig zu allmäbliger Einführuno aliicher
Verwaltungsmaximen in den neu erworbenen Provinzen
oder zu Ergänzung der durch deren Abtretung