Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

Grosherzogl.

S.  Weimar  —Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  6.

Den.  2.  May  1317.

Bekannemachungen.

Bei  dem  am  1r8.  d.  M.  zu  Wetzdorf  im  Neusftäddter
  Kreise  stattgehabten  Brand,  wodurch  3  Bauerngütper
  in  Asche  gelegt  wurden,  hat  sich  der  Maurermeister
  Töpel,  aus  Triptis,  durch  rastlose  Thätigkeit
  bei  Lofchung  des  Feuers  vor  allen  vortheilhaft
  ausgezeichnet,  und  ist  ihm  deshalb  eine  Praͤ-mile
  verwilligt  worden.  Es  wird  ihm  aber  hiermit
auch  die  wohlverdiente  öffentliche  Belobung  zur
Nacheiferung  ertheilt.

Siga.  Weimar,  den  23.  April  1817

Grosherzogl.  S.  Landesdirection  1.  Section  das.
K.  Hufeland.

Beförderungen.  Der  Kunst=  und  Handelsgrtner,
  Herr  August  Breiter  zu  Leipzig,
bat  den  Character  als  Hofgriner  mittelst  Ministerial-Decret
  vom  1.  April  erhalten.

Sr.  Königl,  Hobelt,  der  Grosherzog,  baben
den  Collatorator  an  hesiger  Hofkirche,  Herrn  D.
Heinrich  Vent,  zum  Prosessor  am  Gymnasium
hier,  mittelst  Decreis  vom  15.  April  zu  ernennen
gerudet.

Der  bisherige  Geheime  Regierungsrath  und
DOber=  Consistorial-Director,  Herr  Heinrich
Car'l  Friedrich  Peucer  hier,  ist,  böchster  Anordnung
  zufolge  aus  dem  Regierungs-Collegium
heransgtreten,  um  sich  den  vermebrien  Direckorial=Geschäften
  und  Mechnungsraths  -Arbeiten  bei  dem
Grosherzogl.  Ober-GConsistorium  ausschließend  zu
widmen.

Der  Regierungs-Assessor,  Herr  D.  Christian
Wilyelm  Schumann  heer,  ist  zum  Negievungsrath
  durch  höchstes  Decret  vom  23  April  ernannt
  worden.

Der  Königl.  Sächs.  Premier  Lieutenant  von
der  Ammes  Herr  Lobgott  Christian  Heinrich
  von  Stein  auf  Lausiniß,  bat,  mirtelst
höchsten  Decrets  vom  25.  April,  den  Character  als
Cammerjunker  erhalten.

Gortsetzung  der  Verhavdlungen  des  Welmarischen
  Landrags.

Uncereänigste  Erkldrungsschrife  ver  gecreuen
Landstände,  öber  die  Berlehung  des  ihnen  im
Grundgesetze  §.  5  Nummer  6.  huldreichst  er-(beilten
  Rechts,  an  der  Gesetzgebung  Theil  zu
nehmen,  durch  einige  LaudesbeWrden.

Im  fänften  Paragraphen,  Nummer  6  des  Grundgesetzes
  über  die  Landständische  Verfassung  hab'n  Ihro
Königl.  Hohelt  huldreichst  geruhet,  den  getreuen  Ständen
  das  Recht  der  Theltnahme  an  der  Gesetzgebung  zuzusichern
  und  zwar  #n  der  Arc,  daß  neue  Gesetze,  wikche
  entweder  die  Landeskverfassung  betreffen,  oder  die
perfönliche  Freiheit,  die  Sicherheit  und  das  Eigenthum
  der  Staatsbürger  in  dem  ganzen  Lande,  oder  in
einer  ganzen  Provinz,  zum  Gegenskand  haben,  und
eben  deshalb  das  Allgemeine  angehen,  ohne  ihren,  der
Landstände,  vorgängigen  Beprath  und  ihre  Einwilligung
nicht  erlassen  werden  düfen.

Demohngeachtet  sind  seit  Promulgatlon  des  Grundgesebes
  zur  Landstndischen  Verfassung,  ohne  Beprath,
ohne  Einwilligung  der  getreuen  Landstände  von  einigen
Behörden  neue  gesebliche  Vorschriften  erlassen  und
schen  bestehende  Gesebe  der  alten  Lande  in  den  neuhinzugekommenen
  Landestheilen  eingeführt  worden,  welche
unl4ugbar  unter  jene  Bestimmung  gehören  dürften.

Ohne  das  fünste  Landständische  Recht  ganz  streng
zur  Ausübung  bringen  zu  wollen,  hatten  sich  die  getreuen
  Landstände  verpslichtet,  ihre  Rüge  durch  Thatsachen
  zu  belegen.  Es  gehören  solgende  Nachweisunsen
  hierher:

1)  Grosherzogliche  Landesregierung  zu  Weimar
erließ  unter  dem  34.  Mai  1816.  Grosberzegliche
Landesregierung  zu  Eilenach  aber  unter  dem  11.  Juni
1316  eine  Bekanntmachung  wegen  neuer  gesetzicher