Grosherzogl.
S. Weimar —Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 6.
Den. 2. May 1317.
Bekannemachungen.
Bei dem am 1r8. d. M. zu Wetzdorf im Neusftäddter
Kreise stattgehabten Brand, wodurch 3 Bauerngütper
in Asche gelegt wurden, hat sich der Maurermeister
Töpel, aus Triptis, durch rastlose Thätigkeit
bei Lofchung des Feuers vor allen vortheilhaft
ausgezeichnet, und ist ihm deshalb eine Praͤ-mile
verwilligt worden. Es wird ihm aber hiermit
auch die wohlverdiente öffentliche Belobung zur
Nacheiferung ertheilt.
Siga. Weimar, den 23. April 1817
Grosherzogl. S. Landesdirection 1. Section das.
K. Hufeland.
Beförderungen. Der Kunst= und Handelsgrtner,
Herr August Breiter zu Leipzig,
bat den Character als Hofgriner mittelst Ministerial-Decret
vom 1. April erhalten.
Sr. Königl, Hobelt, der Grosherzog, baben
den Collatorator an hesiger Hofkirche, Herrn D.
Heinrich Vent, zum Prosessor am Gymnasium
hier, mittelst Decreis vom 15. April zu ernennen
gerudet.
Der bisherige Geheime Regierungsrath und
DOber= Consistorial-Director, Herr Heinrich
Car'l Friedrich Peucer hier, ist, böchster Anordnung
zufolge aus dem Regierungs-Collegium
heransgtreten, um sich den vermebrien Direckorial=Geschäften
und Mechnungsraths -Arbeiten bei dem
Grosherzogl. Ober-GConsistorium ausschließend zu
widmen.
Der Regierungs-Assessor, Herr D. Christian
Wilyelm Schumann heer, ist zum Negievungsrath
durch höchstes Decret vom 23 April ernannt
worden.
Der Königl. Sächs. Premier Lieutenant von
der Ammes Herr Lobgott Christian Heinrich
von Stein auf Lausiniß, bat, mirtelst
höchsten Decrets vom 25. April, den Character als
Cammerjunker erhalten.
Gortsetzung der Verhavdlungen des Welmarischen
Landrags.
Uncereänigste Erkldrungsschrife ver gecreuen
Landstände, öber die Berlehung des ihnen im
Grundgesetze §. 5 Nummer 6. huldreichst er-(beilten
Rechts, an der Gesetzgebung Theil zu
nehmen, durch einige LaudesbeWrden.
Im fänften Paragraphen, Nummer 6 des Grundgesetzes
über die Landständische Verfassung hab'n Ihro
Königl. Hohelt huldreichst geruhet, den getreuen Ständen
das Recht der Theltnahme an der Gesetzgebung zuzusichern
und zwar #n der Arc, daß neue Gesetze, wikche
entweder die Landeskverfassung betreffen, oder die
perfönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigenthum
der Staatsbürger in dem ganzen Lande, oder in
einer ganzen Provinz, zum Gegenskand haben, und
eben deshalb das Allgemeine angehen, ohne ihren, der
Landstände, vorgängigen Beprath und ihre Einwilligung
nicht erlassen werden düfen.
Demohngeachtet sind seit Promulgatlon des Grundgesebes
zur Landstndischen Verfassung, ohne Beprath,
ohne Einwilligung der getreuen Landstände von einigen
Behörden neue gesebliche Vorschriften erlassen und
schen bestehende Gesebe der alten Lande in den neuhinzugekommenen
Landestheilen eingeführt worden, welche
unl4ugbar unter jene Bestimmung gehören dürften.
Ohne das fünste Landständische Recht ganz streng
zur Ausübung bringen zu wollen, hatten sich die getreuen
Landstände verpslichtet, ihre Rüge durch Thatsachen
zu belegen. Es gehören solgende Nachweisunsen
hierher:
1) Grosherzogliche Landesregierung zu Weimar
erließ unter dem 34. Mai 1816. Grosberzegliche
Landesregierung zu Eilenach aber unter dem 11. Juni
1316 eine Bekanntmachung wegen neuer gesetzicher