Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

Grosherzegl. S. Weimar — Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 10. Den 15. Juny 1317. 
######WTNNNCVWTNNSNNNVNfi##NNrrrvniii ###. 
o 
ö*- 
— 
  
  
  
  
Grosherzogliche Patente. 
Nachstehendes allgemeines Landesgeseß wied bierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. Weimar, am 7. 
Junins 1817. 
Grosherzogl. Sächs. Regierung. 
VWir Carl August 
von Gokttes Gnaden Grosherzog zu Sachfen? Weimare Eisenach Landgraf in Thüringen, Marg- 
graf zu Meitzen, gefürsteter Graf zu Heuneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadr und 
DTautenburg 2c. 
Thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf untetthänigsten Antrag der getreuen Landstände Un- 
sers Grosberzogehums für zweckmäßig erachtet haden, eine Aögade von allen Gollateral-Erbschaften zu drei 
Prozenten, wie solche in Unsern alten Landen biêher bestanden, nun in allen Theilen des Groeherzogthums, 
wo solche noch nicht verfassungswäßig eingeführt ist, zu Gunsten der Waisen-Instikuto-Cassen eintceten zu 
lassen und verordnen demnach wie Promulgation und resp. Erneuctung der bereits in Unsern alten Landes- 
theilen deshalb bestehenden Gesetze, wie solgt: 
1. Von allen und jeden Collateral-Erbschaften, sowohl von denen ab intestato, als von solchen wo 
entweder Seitenverwandte und blos verschwägerte, oder mit dem Erblasser gar nicht verwandte Personen aus 
einem Testamente, einer Schenkung auf den Tedesfall, oder einem Beerbungsvertrage futcediren, sollen 
Drei Prozence und zwar so viel die neuen Landestheile des Eisenacher Kreises angehr, vom 1. Jannar 
dieses Jahres, als dem dortigen provisorischen Einführungskermine an, für die #übrigen neuen Lande aber von 
Bekanmmachung dieses an gerechnet, abgegeben werden und davon nur — vor der Hand noch — die Lehns- 
folger als solche ausgenommen seyn. 
2. Zur Ersparung der Kosten, soll bei Collateral= und Testaments-Erbschaften die Verssegelung und 
gerichtliche Verzeichnung, wo diese nicht aus andern Ursachen nöthig sind, gänzlich unterbleiden, und dieser 
von der Erbschasft zu entrichtenden Abgabe allein wegen nicht vorgenommen, sondern dem Erben, wenn die- 
ser den Betrag der Erbschaft angiebt, und die NRichtigkeit seines Angebensg an Eidesstatt versichert, in der 
Regel geglaubt; wenn aber ein Verdacht, das er mit der Wahrhelt zurückhalte, sich hervorthut, derselbe auf 
Ermessen Unserer Grosherzogl. Regierung zur eidlichen Specification der Erbschaft angehalten werden. 
3. Bei Bestimmung des Betrags der Erdschaft sollen die vorhandenen Schulden, Begräbnihkosten und 
aller auf die Uedernahme der Erdschaft gemachte Aufwand, auch die Legate, nicht minder die etwa zu entrich- 
tenden Erblehngelder, zuvor von dee Crbschaft abgezogen, und nitr von dem sodann sich ergebenden Ueberschusse 
die GCoslatera!= und Testamentsgelder-Abgabe genommen werden; von den Legaten hingegen die Legatarien selbst 
diese Countern = und Testamenksgelder entrichten und nur die den milden Siistungen anfallende Erbschaften, 
oder die zu frommen ZJwecken oder Behuks der Seudien ausgesetzten Vermächtnisse und Pensionen davon aus- 
genommen seyn und collateralgelderfrei bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.