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sind in der Regel nur die einzelnen Nummern, ober Stuͤcke in Beschlag zu nehmen, welche die gesetz-
widrigen Stellen enihalten.
xii.
Sollte jedoch die ganze Tendenz eines Zeitblattes ssch also entschieden gefsährlich darlegen, daß
von jedem neuen Stäcke ssch weitere Gesebwidrigkeit, oder Gesährdung des Gemeimvohls durch S#6=
vung der öffentlschen und völkerrechtlichen Verhalenisse mir G#r#und belürchten lasse; so ill das ganze
Zeilblatt als ein sorklausendes Ganze anzusehen und von GroUberzogl. Landeédirection, resp. auf den
Grund der Verordnung vom 3. Mai 1817, provisorisch zu unterdrucken, damit grönere Gesahr für
den Staat abgewendet werde.
XIV.
In so weit Slraserkenntnisse der Londes-Regierung überhaupt nach den bandes-Gesehen appel=
label sind, in so weit rikt auch gegen Seraserkenmnisse in Presmißbrauchs-Angelegenhriken, Berusung
an das Grosherzogl. und Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena für bepde Partheycn, d. b. so-
wohl für den Beschuldigten, als für den Verlczten und resp. den Fiscal ein.
Welches alles, resp. auf höchsten Besebl und unter ausdrücklicher Genehmigung Sr. Königl.
Hohbeit des Grosherzogs, biermit zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung öffentlich bekannt ge-
macht wird.
Weimar, den 6. April 1818.
Grosherzogl. Sächs. Landesregierung das.
von Möller.
G. Meisel.