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W. Da von ben Königlich Prengischen Behörten der Grundsah flreng brobachtet wird, die Ju-
sliz der Veurimenfalgerichne im Kôniglich EM—— Gebiete lediglich durch dortige Beomte verwalten
und die Gerichtsherrn anhalten zu lassen, nur in ischen Landen wohnhaste Gerschrödirectoren an-
1 Königl. Hoheit des Grshergens anddigste Wilencetnung, in den Gropher=
zrunghran Landen nunmebr denselben Grundsatz als Negel eintceten zu lalsen.
Gemßbeit dieses höchsten Besehls erhalten daber die betrossenen Paliinoniul= ierichisberaaol.
ten des Bereichs hiesiger bandeéregie rung diermit die Anweisung, zu Justiriarien itrer hiernack zur
ledigung kommenden — zeither durch im Kömgl. Preugischen Gebtete wohr uuse Rech'sgelehrte Er#n.
teten — Gerichtsstellen artn qceignete Dersanen, welche Gresberedl. sss Bcamte der. Ad-
vocaten sind und innerhalb Landes wohnen, binnen Vier ben und kängstens bis zum 1. Juni
ses Jahres bei unterzeichneter bangregierung zucbellängung. und Verp- kchnnn deshalb zu präseneiren, wi-
drigensalls aber zu gewärligen, das 1 Wiederbeselung solcher Gerichtostellen dem Vtzirkdamte zu
deren mienangishhen Verwaltung Mrag cheis werden wird. Weinar, den I7. 1# 1818.
Groögerzogl. S. bandcoregicrung.
von Müäller.
iliei v ische app .
ch t * n n 92 2 2 Ekwns#e or La Wnhmwhese in Untersuchungssällen
G
sin Ineppettaben erklärt worinnen
„auf keine Stercg. Strase als auf sechêmonatliche Freiheitslrase, oder auf dreimonatliche mit
Lo#nicher Jächtigung bis zu 30 Hieben incl., oder auf oͤrperliche Züchligung auein bis zu
do Hieben inck., 20 auf eine Grlestase bis zu 100 Thlrn
erkannt "ö0n zwinte Zwr isel zu erregen scheint; so haben Se. Koͤnigl. Hoheit der Groter diese
Gesebstelle si iir Hoͤchst Dero gefamniten Lande burch ein hoͤchstes Rescripi vom 17. April d. J. aulhen-
tisch dahin zu urt geruht:
„daß jede Gattung erkannter Strasen, ohne Ausnahme, welche nach Gescher * Easttne Ana-
logie lür nicht empfindlicher als eine sechomonatliche Freibeikontase (d. b. A * efaͤngnisi, *
, Juchthaus, u vql) gea cachtet werden kann, mithin auch reine zind # 4 schte, doch ni
zmienired Ehrenstrasen, und ganz namentlich die Strase des Gogeleng 64½ Felddeuben thunct
Peonger un “ eine solche anzusehen ist, welche durch die fragliche Gesetsleile von der
Oberappellationsgericht zu Jena hat —“* werden ahen, und ausgesch'ol-
sen bleibt
Welches auf hoͤchsten Besehl, und mit Vorbehalt der, nach Zisser XlI. des Publicationspatents
Ermessen
zur rwf Kchsen Belehl, ud, rdnung, fuͤr einzene besondere Faͤlle, nach dem der
S#nerchferungen begründeten Ausnahme, hiermit zur öfsfentlichen Aunde und Nachachtung gebracht
wird.
*
Weimar, den a.. April 1818. »
GrosherzogbS.kartdesregsernnqdas.
von Muͤller.
Beförderungen.
2 Fl Hoheit der Grosherzog, haben nachbenannte Personen zu besärdern in Gnaden geru-
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5o, zelen der wirkliche Geheimerath, Staatomsnister und Obermorschall, Groskreuz des Grosherzogl. S.
marischen Ordens vom weigen Falken und des Kafferl. Russischen St. Annen-Ordens, ingleichen
Eunuh des St. Mitbaelis" und des St. Stephan-Ordens, Herr Evling, Ercellenz, von
der Stelle eines Intendanten des ablesigen re Hostheaters, aus sein Aniu ben, en'lassen worden,
den Herrn Cammerherrn, Viythum von Cggersberg zum Intendan=
1.
ten desselben ernannt, laut Rescripto v. 2v. Münz;