Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

40  Nr.  7.  1914.

ein  Geschäftsbuch  nach  dem  beigefügten  Formular.  A  sowie  ein  Geld=  und
—Urkundenbuch  nach  dem  beigefügten  Formular  B  zu  führen.

2.  Die  Bücher  müssen  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen
  versehen  sein;  sie  sind,  bevor  sie  in  Gebrauch  genommen  werden,  von
der  Ortspolizeibehörde  des  gewerblichen  Niederlassungsortes  unter  Beglaubigung
der  Seitenzahl  abzustempeln.  In  den  Büchern  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen,
  noch  Eintragungen  unleserlich  gemacht  werden.  Auch  dürfen  die
Bücher  während  der  für  die  Aufbewahrung  vorgeschriebenen  Zeit  (Ziff.  6)
weder  ganz  noch  teilweise  vernichtet  werden.

3.  In  das  Geschäftsbuch  sind  alle  schristlichen  und  mündlichen  Geschäftsaufträge
  im  Lause  des  Tages,  an  dem  sie  eingehen,  in  der  Reihenfolge
des  Eingangs  unter  fortlaufender  Nummer  mit  Tinte  und  in  deutschen  oder
lateinischen  Schriftzeichen  vollständig  einzutragen.

Die  zur  Erledigung  des  Geschäftsauftrags  vorgenommenen  einzelnen
Geschäftshandlungen  sind  im  Laufe  des  Tages,  an  welchem  sie  vorgenommen
werden,  der  Empfang  von  Geldern,  Wertgegenständen  usw.  am  Tage  des
Eingangs  in  den  Spalten  8,  9  und  11  zu  vermerken.

Die  in  Verfolg  desselben  Geschäftsauftrags  eingehenden  weiteren  Schriftstüückke
  und  Aufträge  und  die  späterhin  vorgenommenen  Einzelhandlungen  sind
nicht  unter  einer  besonderen  Nummer  des  Geschäftsbuchs  einzutragen,  sondern
im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Eintragung  des  ersten  Auftrags  unter  derselben
  Nummer  untereinander  nachzutragen.  Zu  dem  Zwecke  ist  bei  Geschäftsaufträgen
  der  in  Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten  Art  ein  entsprechender  Raum
für  solche  Nachtragungen  offen  zu  halten.  Erweist  sich  dieser  Raum  später
als  unzureichend,  so  sind  die  weiteren  Eintragungen  unter  Beibehaltung  der
bisherigen  Nummer  an  anderer  Stelle  vorzunehmen  und  diese  Stelle  bei  der
bisherigen  Nummer  unter  „Bemerkungen“  zu  bezeichnen.

4.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Erledigung  des  Geschäftsauftrags
eine  Reihe  von  Einzelhandlungen  erfordert,  insbesondere  bei  Prozeßvertretungen,
Erbschaftsregulierungen,  Vermögensverwaltungen  und  allen  Vollmachtsaufträgen,
sind  sogleich  nach  Eintragung  des  Auftrags  in  das  Geschäftsbuch  besondere
Handakten  zu  bilden,  in  denen  alle  in  den  Händen  des  Gewerbetreibenden
zurückbleibenden  Entwürse,  Vollmachten,  Schriftstücke,  Beläge,  Rechnungen,
Quittungen  und  anderen  Eingänge  nach  der  Reihenfolge  des  Datums  zu
vereinigen  sind.  «