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3.
Zum xsten Paragraphen geben wir an-
heim, ob nicht solcher blos von Dienstem-
pfangenden innerhald des Großherzog=
thums sprechen soll?
4.
Zu dem zweyten Paragraphen erwähnen
wir, daß unser Kommissar früher einen Zeit-
raum von 5 Jahren vorgeschlagen hatte,
während wir meinen, 3 Jahre umfaßten
hier hinreichende Zeit zu dem beabsichtig-
ten Zwecke.
5.
Ohne die Bestimmung des F. 3., wel-
cher die Minorität zum Begytritte zwingt,
fürchten wir, mochte der fast nie zu eini-
gende Wille einer Gesammtheit der guten
Absicht zu oft hindernd entgegen treten.
Daß dieser Minorität nichts drückendes auf-
gezwungen werde, dafür bürgt einmal die
jetzige Wachsamkeit des Bauers, seine Nei-
gung zur Emancipation, dann bie Behoͤrde,
von der wir
6.
deshalb im fünften Paragraphen die Patri-
monial-Gerichte ausschlossen, weil deren Di-
rectoren, ihrer Natur nach, in einem zu nahen
Verhältnisse zu der Guthherrschaft stehen.
7.
.Anfangs waren wir der Meinung“, das
Gesetz solle nur die Ablösbarkeit ausspre-
chen, nicht den absoluten Zwang dazu; al-
lein wir haben später die Ueberzeugung ge-
wonnen, daß im erstern Falle, viele Gesin-
dezwangs-Dienste bestehen bleiben würden;
theils aus Anhänglichkeit der Dienstempfan-
genden an das Alte, Hergebrachte, wahr-
scheinlicher noch aus der von den Dienstlei-
stenden gegen unsern Kommissar unverholen
ausgesprochenen Meinung, daß die Zeit ihnen
Erlôsung von den personlichen Diensten ob-
nelle Entschädigung an die Dienstempfan-
genden bringen werde.
Daher die Bestimmung des vierten Pa-
ragraphen und der andern damit zusammen-
hängenden.
.
Im achten Paragraphen enthält der erste
Entwurf unter Jahl 2., daß die Erbzinsen ent-
weder in Geld oder Natural-Zinsen bestehen
könnten; einige Mitglieder unter uns meinten
aber, die Natural-Zinsen könnten wieder zu dem
Wunsche der Ablöcbarkeit führen. Vier Jahre
Zeit zu Abtragung des Kapitals lassen zu
müssen, hielten wir für eben so billig in Be-
zug auf die Dienstablösenden, als die Ver-
zinsung für den Dienstempfangenden, wel-
chen sogleich die Ausgabe für frepes Dienst-
gesinde lastet.
9.
Ob die Abloͤsung nach den Haͤusern, ob
nach den Aeckern repartirt werden solle, haben
wir bey den, nach Verschiedenheit des Oertlie
chen, so sehr abweichenden Ruͤcksichten im neun-
ten Paragraphen absichtlich, nicht bestimmt,
vielmehr es besser geachtet, die Oertlichkeit, die
Billigkeit eintreten zu lassen. In Bezug auf
Hausgenossen läßt sich eben so viel für,
als gegen ihre Beyziehung sagen. Sie ha-
ben keinen Heerd, keinen bleibenden Wohn-
ort, sie zahlen also nicht für ihre Kinder
und Nachkommen, sie haben kein liegendes
Guth, das wegen der losgekauften Verbind-
lichkeit an Werth gewönne. Auf der an-
dern Seite ist in der Regel Zwangädienst
wohl rein persönliche Verbindlichkeit.
10.
In dem ersten Entwurfe des Kommissars
war 69. 11. vorgeschlagen: nur bei freyen
Erblehn sollte die Abloͤsungs-Summe freyes
Eigenthum des dienstempfangenden Lehns
werden; dagegen solche bei andern Lehnen
zu Verbesserung des Lehns verwendet, die
Verwendung beym Lehnhofe nachgewiesen
werden; oder es sollte eine Abfindung mit
dem Lehnherrn eintreten.
Bei dem Vortrage darüber meinte man
aber, die Abänderung werde in Ew. K. H.