Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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3. 
Zum xsten Paragraphen geben wir an- 
heim, ob nicht solcher blos von Dienstem- 
pfangenden innerhald des Großherzog= 
thums sprechen soll? 
4. 
Zu dem zweyten Paragraphen erwähnen 
wir, daß unser Kommissar früher einen Zeit- 
raum von 5 Jahren vorgeschlagen hatte, 
während wir meinen, 3 Jahre umfaßten 
hier hinreichende Zeit zu dem beabsichtig- 
ten Zwecke. 
5. 
Ohne die Bestimmung des F. 3., wel- 
cher die Minorität zum Begytritte zwingt, 
fürchten wir, mochte der fast nie zu eini- 
gende Wille einer Gesammtheit der guten 
Absicht zu oft hindernd entgegen treten. 
Daß dieser Minorität nichts drückendes auf- 
gezwungen werde, dafür bürgt einmal die 
jetzige Wachsamkeit des Bauers, seine Nei- 
gung zur Emancipation, dann bie Behoͤrde, 
von der wir 
6. 
deshalb im fünften Paragraphen die Patri- 
monial-Gerichte ausschlossen, weil deren Di- 
rectoren, ihrer Natur nach, in einem zu nahen 
Verhältnisse zu der Guthherrschaft stehen. 
7. 
.Anfangs waren wir der Meinung“, das 
Gesetz solle nur die Ablösbarkeit ausspre- 
chen, nicht den absoluten Zwang dazu; al- 
lein wir haben später die Ueberzeugung ge- 
wonnen, daß im erstern Falle, viele Gesin- 
dezwangs-Dienste bestehen bleiben würden; 
theils aus Anhänglichkeit der Dienstempfan- 
genden an das Alte, Hergebrachte, wahr- 
scheinlicher noch aus der von den Dienstlei- 
stenden gegen unsern Kommissar unverholen 
ausgesprochenen Meinung, daß die Zeit ihnen 
Erlôsung von den personlichen Diensten ob- 
nelle Entschädigung an die Dienstempfan- 
genden bringen werde. 
Daher die Bestimmung des vierten Pa- 
ragraphen und der andern damit zusammen- 
hängenden. 
. 
Im achten Paragraphen enthält der erste 
Entwurf unter Jahl 2., daß die Erbzinsen ent- 
weder in Geld oder Natural-Zinsen bestehen 
könnten; einige Mitglieder unter uns meinten 
aber, die Natural-Zinsen könnten wieder zu dem 
Wunsche der Ablöcbarkeit führen. Vier Jahre 
Zeit zu Abtragung des Kapitals lassen zu 
müssen, hielten wir für eben so billig in Be- 
zug auf die Dienstablösenden, als die Ver- 
zinsung für den Dienstempfangenden, wel- 
chen sogleich die Ausgabe für frepes Dienst- 
gesinde lastet. 
9. 
Ob die Abloͤsung nach den Haͤusern, ob 
nach den Aeckern repartirt werden solle, haben 
wir bey den, nach Verschiedenheit des Oertlie 
chen, so sehr abweichenden Ruͤcksichten im neun- 
ten Paragraphen absichtlich, nicht bestimmt, 
vielmehr es besser geachtet, die Oertlichkeit, die 
Billigkeit eintreten zu lassen. In Bezug auf 
Hausgenossen läßt sich eben so viel für, 
als gegen ihre Beyziehung sagen. Sie ha- 
ben keinen Heerd, keinen bleibenden Wohn- 
ort, sie zahlen also nicht für ihre Kinder 
und Nachkommen, sie haben kein liegendes 
Guth, das wegen der losgekauften Verbind- 
lichkeit an Werth gewönne. Auf der an- 
dern Seite ist in der Regel Zwangädienst 
wohl rein persönliche Verbindlichkeit. 
10. 
In dem ersten Entwurfe des Kommissars 
war 69. 11. vorgeschlagen: nur bei freyen 
Erblehn sollte die Abloͤsungs-Summe freyes 
Eigenthum des dienstempfangenden Lehns 
werden; dagegen solche bei andern Lehnen 
zu Verbesserung des Lehns verwendet, die 
Verwendung beym Lehnhofe nachgewiesen 
werden; oder es sollte eine Abfindung mit 
dem Lehnherrn eintreten. 
Bei dem Vortrage darüber meinte man 
aber, die Abänderung werde in Ew. K. H.
	        
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