Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Sieben und zwanzigste Sitzung 
den 24. Januar 1821. 
Gegenwaͤrtig 27. Abgeordnete. 
Um dem Ziele bei der Berathung uͤber 
das neue Abgabe-System näher zu 
rücken, wurde der Inhalt des diesen Ge- 
genstand betreffenden Gesetzesentwurfes re- 
capitulirt. Der Landtag vereinigte sich ein- 
stimmig dahin, daß dieser Entwurf den frü- 
heren, landesfürstlich sanctionirten Land- 
tagsbeschlüssen vollkommen entsprechend sey, 
indem nach selbigem alle Staatsbürger im 
Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit, zu den 
öffentlichen Abgaben gleichmäßig in An- 
spruch genommen werden sollten. Schwieri- 
ger aber wurde die Beantwortung der Fra- 
ze: ob die im dritten Titel des Entwurfs 
geschehene Anwendung der fesigestellten Grund- 
sätze ausführbar erscheine? ob die Ausfüh- 
rung der Grundsähe im brauchbaren 
Einklange mit dem stehe, was der Landtag 
gewollt? Mehrere Stimmen sprachen sich 
über diese Frage verneinend aus, hauptsäch- 
lich aus folgenden Gründen: 
a) der Gesetzentwurf setze zu viel Intelli- 
genz der Gemeinden, sowohl im Ganzen 
als im Einzelnen, voraus, indem eine 
allgemeine richtige Erkenntniß aller bei 
der Ausführung eintretender Rücksichten 
angenommen werden müsse; 
b) die Anwendung des Gesetzes erfordere 
die Möglichkeit einer vollkommenen 
richtigen Abschäátzung der Leistungsfä- 
higkeit aller Staatsbürger und ein völlig 
sicheres Resultat derselben; daher werde, 
um das Gesetz zur Ausführung zu bringen, 
P) eine nochmalige Abschäbung nothwenoig 
werden; eine solche aber sey um so we- 
niger zu wünschen, als ein völlig richti- 
ge Resultat nie erreicht werden könne 
und insbesondere die verschiedenen Klassen 
der Staatsbürger nie in ein völlig richti- 
ges Verhältniß zu einander würden ge- 
stellt werden können; 
d) das Quoten-System insbesondere erschei- 
ne unausführbar und die Auêmittelung 
der Orks-Quoten fast unmoöglich; 
ee) auch die bei selbigem anzunehmende soli- 
darische Verbindlichkeit der Communen und 
H die Bestimmungs= und Erhebungs-Weise 
der Individual-Quoten durch die Steuer- 
Ordner erscheine außerst bedenklich. 
Nachdem besonders zu Unterstübung der 
beiden letzten Gründe mehreres angeführt 
worden war, dagegen aber auch einige an- 
dere Mttglieder der Versammlung bemerkt 
hatten, daß die Bestimmung der Individu- 
al-Quoten durch Steuer-Ordner die ge- 
rechteste und unpartheyischte Vertheilung der 
Lasten bewirken werde und die Orts-Quo- 
ten, sobald nur mit veränderten Umständen, 
Zuwachs und Abfall gestattet werde, recht 
gut ausführbar sepn würden, daher nur zunächst 
eine Revision der Abschätgung erfordert wer- 
de; wurde die obige Frage durch 25. Stim- 
men gegen 2. verneinend entschicden. 
MçMan gieng nun über zur näheren 
Prüfung der Resultate der Abschätzung und 
der Landtag vereinigte sich mit ver Ansicht 
der Großherzoglichen Immediat-Kommission 
und der der Section: daß das vorliegende 
Resultat der Abschátzung zur Ausführung 
eines gleichmäßigen Steuer = Systems auf 
dem vorgeschlagenen Wege nie hätte genügen 
können; und war ferner der Meinung: daß 
auf demselben Wege ein genügendes Resultat 
zu jenem Zwecke nie zu erreichen gewesen 
seyn würde. 
Dennoch aber glaubte man durch die 
Resultate der Abschätzung dem gewollten 
Zwecke näher gerückt zu seyn und kam nun, 
um jene Resultate möglichst zu benutzen, 
zurück auf die von einzeln Mitgliedern der 
Section gethanen und von der Section dem 
Landtage vorgelegten Vorschläge über die
	        
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