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Jenaischen Gebiete bestehende Grundbesteu-
erungs-Norm auf die Erbzinsen, womit die
steuerbaren Grundstucke belastet sind, bey der
Beschockung einige Rücksicht genommen hat;
daß die Ordinar = Steuer nach einem von
dem Regulativ der Ertraordinar = Steuer
verschiedenen Fuße aufgelegt worden ist; daß
in den sonst Hennebergischen Aemtern dieses
Fürstenthums noch im Nachbarrecht und
Heerdeschilling besondere Grundabgaben an
die Steuerkasse besteben, welche in dem
übrigen Theile nicht gelten, u. d. m.
5) Die sonst Furstlich= Schwarzburgische
Voigtey Haßleben entrichtet nach einer
ihr eigenthümlichen Aufbringungs -Methode
statt der Ubrigen Grund= und directen
Steuern ein jährliches Aversional-Quan-
tum, hingegen nach Gemäßheit und nach
Analogie der Weimarischen Grundbesteuerung
die zum Behuf der Amortisation der Kriegs-
schulden erforderlichen 27 Termine von steuer-
baren und steuerfrepen Gütern.
6) Die auch sonst Furstl. Schwarzbur-
gischen Orte Dienstedt, Tönnich und
Breitenheerda entrichten nach einer ih-
nen eigenthümlichen Norm der Umlegung ihre
Grundsteuern und directen Steuern, sofern
nicht die im Weimarischen Kreise uberhaupt
geltende directe Steuer sie, in dieser und
jener Beziehung, schon mit trifft.
7) Die sonst Erfurtischen Gebietstheile
haben in ihrem Geschoß oder Reale sammt
Zubehör und in ihrer eigentlich in Natur
zu bewirkenden Entrichtung der jährlichen
Magazin-Abgabe, deren Werth jedoch
nach mittleren Marktpreisen von der Steuer-
kasse in Geld pflegt angenommen zu wer-
den, einen Fuß der Grundsteuer, welchem
zufolge sie — gemäß den Ergebnissen der
angestellten Probe-Bonitirung — um mehr
als die Hälfte niedriger als ihre Nachbarn,
die Grundbesitzer des ursprünglichen Fürsten-
thums Weimar, besteuert sind.
8) Eine höchst geringe, nach eigenthüm-
lichem Fuß repartirte Grundsteuer bestehet,
unter dem Namen der Landsteuer, in der
Grafschaft Blankenhayn und niedern
Herrschaft Krannichfeld. Sollte dieser
Landestheil gleich den alten Landen Eur.
Königl. Hoheit, nach Grundsätzen der
Altweimarischen Revisions = Instruction be-
steuert, jährlich 171 Termine Grundsteuer
eutrichten, so würde dies 5335 rthlr. betra-
gen, während seine dermalige Grundsteuer
mehr nicht als 487 rihlr. 23 gr. jährlich
beträgt.
9) Die sonst Sächs. Gebietstheile, mit
Einschluß des Neustädtischen Kreises, haben
in der Land -Schock= und Pfennigsteuer,
in den nach einer bestimmten Anzahl Hfen-
nigen vom Schock zu entrichtenden Cavalle=
rie-Verpflegungsgeldern und in auf Häuser
und Grundstücke catastrirten Quatembern
ihr ganz eigenthümliches Grund= und Ge-
bäude-Besteuerungs-System, welches sowohl
von demjenigen abweicht, das in dem alten
Lande besteht, als von jenem verschieden
ist, welches in den übrigen neuerworbenen
Gebieten gilt.
Besteuert nach Altweimarischen Grund-
säben würden diese Landestheile bey jährlich
174. Terminen 67,333 rlthlr. entrichten.
Jetzt entrichten sie — doch mit Einschluß
der auch auf dem Gewerbe und der Nahrung,
abgesehen vom Grund= oder Hausbesit, lie-
genden Quatember — 87,474 rihlr. —;z
und sie würden also, auf Altweimarische
Weise besteuert, 20, 411 rthlr. an Grund-
und Gebäudesteuer weniger entrichten, als
jebt, doch billig mit der Verbindlichkeit,
außer jenen 67,333 rthlr. jährliche Gu-
ter= und Häusersteuer, nach Altweimarischen
Grundsähen, noch, als Ersatz wegen der
sonst wegfallenden Beträge der auf Gewerb
und Nahrung gelegten Quatember, soviel
aufzubringen, als im Verhälteniß zu 772