Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

118 
Jenaischen Gebiete bestehende Grundbesteu- 
erungs-Norm auf die Erbzinsen, womit die 
steuerbaren Grundstucke belastet sind, bey der 
Beschockung einige Rücksicht genommen hat; 
daß die Ordinar = Steuer nach einem von 
dem Regulativ der Ertraordinar = Steuer 
verschiedenen Fuße aufgelegt worden ist; daß 
in den sonst Hennebergischen Aemtern dieses 
Fürstenthums noch im Nachbarrecht und 
Heerdeschilling besondere Grundabgaben an 
die Steuerkasse besteben, welche in dem 
übrigen Theile nicht gelten, u. d. m. 
5) Die sonst Furstlich= Schwarzburgische 
Voigtey Haßleben entrichtet nach einer 
ihr eigenthümlichen Aufbringungs -Methode 
statt der Ubrigen Grund= und directen 
Steuern ein jährliches Aversional-Quan- 
tum, hingegen nach Gemäßheit und nach 
Analogie der Weimarischen Grundbesteuerung 
die zum Behuf der Amortisation der Kriegs- 
schulden erforderlichen 27 Termine von steuer- 
baren und steuerfrepen Gütern. 
6) Die auch sonst Furstl. Schwarzbur- 
gischen Orte Dienstedt, Tönnich und 
Breitenheerda entrichten nach einer ih- 
nen eigenthümlichen Norm der Umlegung ihre 
Grundsteuern und directen Steuern, sofern 
nicht die im Weimarischen Kreise uberhaupt 
geltende directe Steuer sie, in dieser und 
jener Beziehung, schon mit trifft. 
7) Die sonst Erfurtischen Gebietstheile 
haben in ihrem Geschoß oder Reale sammt 
Zubehör und in ihrer eigentlich in Natur 
zu bewirkenden Entrichtung der jährlichen 
Magazin-Abgabe, deren Werth jedoch 
nach mittleren Marktpreisen von der Steuer- 
kasse in Geld pflegt angenommen zu wer- 
den, einen Fuß der Grundsteuer, welchem 
zufolge sie — gemäß den Ergebnissen der 
angestellten Probe-Bonitirung — um mehr 
als die Hälfte niedriger als ihre Nachbarn, 
die Grundbesitzer des ursprünglichen Fürsten- 
thums Weimar, besteuert sind. 
8) Eine höchst geringe, nach eigenthüm- 
lichem Fuß repartirte Grundsteuer bestehet, 
unter dem Namen der Landsteuer, in der 
Grafschaft Blankenhayn und niedern 
Herrschaft Krannichfeld. Sollte dieser 
Landestheil gleich den alten Landen Eur. 
Königl. Hoheit, nach Grundsätzen der 
Altweimarischen Revisions = Instruction be- 
steuert, jährlich 171 Termine Grundsteuer 
eutrichten, so würde dies 5335 rthlr. betra- 
gen, während seine dermalige Grundsteuer 
mehr nicht als 487 rihlr. 23 gr. jährlich 
beträgt. 
9) Die sonst Sächs. Gebietstheile, mit 
Einschluß des Neustädtischen Kreises, haben 
in der Land -Schock= und Pfennigsteuer, 
in den nach einer bestimmten Anzahl Hfen- 
nigen vom Schock zu entrichtenden Cavalle= 
rie-Verpflegungsgeldern und in auf Häuser 
und Grundstücke catastrirten Quatembern 
ihr ganz eigenthümliches Grund= und Ge- 
bäude-Besteuerungs-System, welches sowohl 
von demjenigen abweicht, das in dem alten 
Lande besteht, als von jenem verschieden 
ist, welches in den übrigen neuerworbenen 
Gebieten gilt. 
Besteuert nach Altweimarischen Grund- 
säben würden diese Landestheile bey jährlich 
174. Terminen 67,333 rlthlr. entrichten. 
Jetzt entrichten sie — doch mit Einschluß 
der auch auf dem Gewerbe und der Nahrung, 
abgesehen vom Grund= oder Hausbesit, lie- 
genden Quatember — 87,474 rihlr. —;z 
und sie würden also, auf Altweimarische 
Weise besteuert, 20, 411 rthlr. an Grund- 
und Gebäudesteuer weniger entrichten, als 
jebt, doch billig mit der Verbindlichkeit, 
außer jenen 67,333 rthlr. jährliche Gu- 
ter= und Häusersteuer, nach Altweimarischen 
Grundsähen, noch, als Ersatz wegen der 
sonst wegfallenden Beträge der auf Gewerb 
und Nahrung gelegten Quatember, soviel 
aufzubringen, als im Verhälteniß zu 772
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.