Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Terminen und nach Maasgabe der Existenz 
der zu besteuernden Objecte nach Altweima- 
rischer Norm an Gewerb= und dergleichen 
Steuer zu entrichten sich gebührte. 
Jedoch würden sie auch dann noch we- 
niger als jetzt entrichten. 
10) Die sonst reichsritterschaftlichen Ge- 
biete — soweit sie steuerbar waren — ha- 
ben ebenfalls ihren eigenthümlichen Grund- 
Besteuerungsfuß. Besteuert nach Altweimari- 
schen Sätzen, würden sie bey 174. Termi- 
nen jährlich statt jetzt 2190 rthlr. dann 
4871 rthlr. aufzubringen haben — sonach, 
gleich den sonst Erfurtischen Gebietstheilen, 
mehr als noch einmal soviel alé jetzt geben 
müssen. 
11) Auch die sonst Fulda'schen Gebiets- 
theile haben eine ihnen eigenthümliche Grund- 
Keuer. Sie würden nach Altweimarischen 
Grundsätzen besteuert und mit den in den 
alten Landen gangbaren jährlichen 157 Ter- 
minen belegt, statt 14,000 rthlr., welche 
sie ungefähr jetzt entrichten, dann reichlich 
20,000 rthlr. jährlich von Grund und Bo- 
den aufzubringen haben. 
12) Enolich gilt auch in denjenigen Thei- 
len des Staatsgebiets, welche sonst zu Chur- 
bessen gehörten, eine ihnen besondere 
Grundsteuer. — Ihr Fuß ist ebenfalls weit 
niedriger als der der Altweimartschen Grund- 
steuer. Denn, besteuert nach den Saͤtzen 
dieser letztern, würde der steuerbare 
Grund und Boden der Hessischen Gebiete 
des Großherzogthums bey jährlich 174 Ter- 
minen 7067 rthlr. entrichten — während 
derselbe jetzt nur 4874 rthlr. jährlich auf- 
bringt. So bestehen also auf einem Staats- 
gebiete von 68 □ Meilen lediglich hin- 
sichtlich der Grundeigenthums-Besteue- 
rung des altherkömmlich steuerbaren 
Grundes und Bodens weniger nicht 
als zwölf von einander mehr oder minder, 
zum großen Theil aber wesentlich abwei- 
119 
chende Grundsteuer-Arten und Grund- 
besteuerungs-Spysteme. An Gleichheit 
des Fußes, Gleichmaäßigkeit der Reparti- 
tions-Normen und an die sonstigen Bedin- 
gungen eines Mittels zu gerechter Benzie- 
hung aller Staatsgenossen zu denje- 
nigen Lasten, welche sie, nach Natur der 
Sache und in Folge richtiger Grundsatze ge- 
meinschaftlich von ihrem Grundbesitz zu be- 
streiten nicht umhin können, ist bey sol- 
cher Verschiedenheit der Grundsteuern, und 
so lange sie als ausschließliches oder vor- 
zugsweises Vehikel der Erhebung des ns- 
thigen Beytrags vom Grundvermögen Eur. 
Königl. Hoheit Unterthanen für den 
Bedarf des Gemeinwesens gelten, na 
türlich nicht zu denken. 
Nicht weniger ungleich und unbefriedi- 
gend als die Grundbesteuerungsart ist. die 
Erhebung, der Gewerbsteuern, die je mach 
jedes Landestheils besondern herkömmlichen 
oder gesetzlich geregelten Normen, meist, mit. 
den Grundsteuern in gleicher Anzahl von 
Terminen oder Simplen entrichtet zu wer- 
den pflegen, in den im sonst Königl. Sächse, 
Gebiete bestehenden Quatembern, sofern ## 
nicht auf dem Grundbesitze ruhen, jedoch- 
ihre besondere Weise haben, und nicht min“. 
der in der in den sonst Erfurtischen Aem- 
tern und in der Grasschaft Blankenhayn. 
sammt Krannichfeld noch von der Kai- 
serl. französischen Beherrschung her gelten- 
den Patent-Steuer nach einem eigenthum- 
lichen Fuße erhoben werden. Nirgend aber 
ist bep Auflegung dieser Gewerbsteuern und 
der mit ihnen verbundenen Leistungen vom 
Einkommen und Erwerb auch nur approri- 
mativ eruirt worden, wie sich das Einkom- 
men, welches in ihnen besteuert werden soll, 
zu jenem verhalte, welches die Grundsteuern 
trefsen; — mit Sicherheit läßt sich aber, 
dem Urtheile von Kennern zu Folge, behaupten, 
daß wenigstens in den alten Landen Eur.
	        
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