Eroͤrterung sey der uͤbrige Theil dieses unter-
thaͤnigsten Berichts gewidmet.
1. Was sollte geschehen?
Ein allgemeines Steuergesetz, den mehr
angeführten sanctionirten Land-
tagsbeschlüssen gemäß, besonders aber
entsprechend dem Landtagsfbeschluß vom
vten Januar 18190., sollte entworfen wer-
den, feststellend als die drey künftig
und auf Dauer diefer Gesetgedung staats-
rechtlich moglichen Steuerformen:
1) eine altherkömmliche Grund-
steuer, jedes Orts im jährlichen Betrage
von 8. Terminen Altweimarischer Grund-
steuer, und in den neuen Landestheilen so-
nach der jährliche Betrag an Grundsteuer,
welcher jenen 8. Terminen entspricht.
Indem die Ritterguther, die Freygüter,
die sonst steuerfrepen Grundbesitzungen der
Unterthanen diese 8 Termine oder ihren
jährlichen Betrag, sofern sie nicht schon zu
den als ordinar betrachteten Steuerleistungen
beptrugen, gegen Entschädigung eben-
falls zu leisten ubernehmen, verschwindet hier-
mit selbst der Begriff von Grundsteuer-
frepheits-Privilegien der Staatsunterthanen,
bis auf geringe und besonders motivirte Aus-
nahmen jedoch — z. B. etwa hinsichtlich
der Akademie Jena, hinsichtlich vielleicht
anderer geistlicher und frommer Stiftungs-
güter — woruber sich noch auszusprechen
wäre.
2) Indirecte Steuern sollen ver-
willigt werden können, wenn dem Landtage,
im Gebrauch seines Verwilligungsrechts, dies
zu thun zweckmäßig und solche Bewilligung
durch Sanction derselben Eur. Königl.
Hoheit angemessen erscheinen wird, und sie
sind, wenn mit Sanction bewilligt, bestimmt,
denjenigen Theil des durch Steuern zu de-
ckenden Staatsbedarfs zu decken, welchem
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die jährlichen Erträge jener altherkömmll-
chen Grundsteuer (etwa 177,000 rthlr.)
nicht zu genügen vermogen.
3) Da jedoch vorauszusehen ist, daß
selbst ein plagendes, fiscalisch könstliches
Sypstem indirecter Steuern, wenn auch im
höchsten Grade angewendet, doch nicht
hinreichen würde, um die wegen der
Staatsschulden und in Folge mannichfacher
Verwaltungskosten und Anstalten auf eine
— selbst bey romanhaft vorauszusetzender
5ojähriger, auch von Naturbegebenheiten
zerstörenden Characters frey bleidender, Frie-
dens-Epoche — wesentlich geraume
Zeit hin nothwendigen Steuerbe-
dürfnisse zu befriedigen, indem weder die
Lage, noch der Wohlstandsgrad des Landes
und seiner Bewohner, noch die Art ihres
Vermögens und die Beschaffenheit ihres Er-
werbes und ihrer Nahrung die ergiebige
indirecte Besteuerung seiner Lebensgenüsse
und des eigentlichen Lurus begünstigt; und
da man die ersten und unentbehrlich-
sten debensbedürfnisse, von welchen
der Arme eine im Verhältniß zu seinem Ein-
kommen weit beträchtlichere Consumtion als
der Reiche zu machen genöthigt ist, mit in-
directen Steuern von einigem Belang
zu belasten, billig zu vermeiden strebt: so
können noch weitere directe Steuern
nicht entbehrt, sondern sollen in Vor-
schlag gebracht werden, um die weder durch
die vorzugsweise und ausschlicßlich
den Grundbesitz treffende altherkömmliche
Grundsteuer, noch durch die nur nach Maas-
gabe ihrer Beziehung auf das Gemeinwohl
und des Landes Beschaffenheit rathsamen in-
directen Steuern gedeckten Staatöbedürf-
nisse vollig zu decken, und diese Steuern
sollen als ditecte Steuern., keinen
Staatsbürger ausnehmend und nicht nur
einzelnen Klassen zur Last fallend, alle
Staatsgenossen gleichmäßig treffen