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„und Freyguthsbesitzer — — vertheilt
„und umgelegt werden. Die Vertheilung
„dieser Gemeinde= und resp. Koörper-
„schafts -Quoten unter die sämmtlichen
„steuerpflichtigen Individuen der Gemein=
„den und Korperschaften liegt jeder Ge-
„meinde und jeder Körperschaft der Rit-
„ter = und Freyguthsbesitzer selbst ob;
„doch soll diese Vertheilung auf die in
„diesem Gesetz. vorgeschriebene Weise und
„nach den in eben demselben ausgespro-
„chenen Grundsätzen erfolgen.“
Unter den mannichfachen Abtheilun-
gen der Staatsbürger, welche beste-
hen oder sich denken lassen, sind unstrei-
tig die natürlichsten nach der Abtheilung der
Individuen in Familien, die in Gemein-
de-Genossenschaften, und analog die-
sen Gemeinde- Genossenschaften, welche übri-
gens Stadt und Land umfassen, bilden wie-
derum die Besitzer der Ritter= und Freygu-
ther in jedem Kreise des Staatögebiets eige-
ne und selbst zum Theil staatsrechtlich, durch
die ständische Verfassung dieses Landes, und
durch das Verhältniß der Grundherrlichkeit
und die Patrimonial-Jurisdiction ausgezeich-
nete und eigenthümlich gestellte Korperschaf-
ten, als besonders zu beachtende Abtheilun-
gen der Staatsbürger.
Zu 2.,
Die Befolgung der dritten Me-
thode hat es möglich gemacht, be-
müht zu seyn, in Anwendung des Be-
griffs der Gleichmäßigkeit der ein-
zelnen Steuerbeyträge, eine glück-
liche Mitte zwischen dem Ertrem
der Nichtachtung der als Idee we-
nigstens nothwendig regulativen
Maximen der Gleichmäßigkeit der
Steuer-Quoten und dem entgegen
gesetzteu Erxtrem einer einseitig
herben und, wenn je und über-
haupt, dann doch nur auf Kosten
der Freyheit und der. Gewerbs= und
Industrie-Sicherheit der Staats-
genossen zu erlangenden, Durch-
führung der Gleichmäßigkeit der
Individual-Quoten bis ins Detail
herab und einer dadurch statt fin-
denden sclavischen Anwendung je-
ner Maxime zu behaupten.
Die ehrerbietigst unterzeichnete Immedi-
at--Kommission ging, unter Zustimmung des
ständischen Ausschusses bey diesem wichtigen
Theil ihrer Arbeit von folgenden Ansichten,
als leitenden Grundsätzen, aus.
Als der Landtag unter Sanction des
Landesfürsten bestimmte „daß die in Vor-
schlag zu bringenden directen Steuern alle
Staatsbürger gleichmäßig treffen sollten,
war zunächst wohl die Bedeutung dieses
Worts im Gegensatze jenes — in der-
selben Erklärungsschrift bey derselben Sache
gebrauchten — Worts der vorzugsweise
von den Grundeigenthümern zu entrichten-
den altherkömmlichen Grundsteuer
bestimmt worden, ohne schon an sich eine
bis in das Einzelne herab sich erstreckende
mühsame und auf die Dauer nicht haltbare
Gleichmaäßigkeit der Individual-Quoten zur
Pflicht zu machen. Als in derselben Er-
klärungsschrift der Landtag sich dahin aus-
sprach: „daß alle Staatsbürger jene
vorzuschlagende allgemeine directe Steuer
nach Verhältniß ihrer Leistungsfé-
higkeit entrichten sollten,“ war jedoch al-
lerdings in dieser auch landesfürstlich sanc-
tionirten Bestimmung die Vorschrift ent-
halten, jede statthafte und bey einem
auf die Dauer zu begründenden, nicht et-
wa nur transitorisch herzustellenden, Ab-
gabewesen practisch haltbare und
billige Gleichmäßigkeit der Steuer-
Quoten zu erstreben. Allein in dem nicht
minder in der mehrgenannten Erklärungs-=
schrift enthaltenen und sanctionirten Be-