Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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„und Freyguthsbesitzer — — vertheilt 
„und umgelegt werden. Die Vertheilung 
„dieser Gemeinde= und resp. Koörper- 
„schafts -Quoten unter die sämmtlichen 
„steuerpflichtigen Individuen der Gemein= 
„den und Korperschaften liegt jeder Ge- 
„meinde und jeder Körperschaft der Rit- 
„ter = und Freyguthsbesitzer selbst ob; 
„doch soll diese Vertheilung auf die in 
„diesem Gesetz. vorgeschriebene Weise und 
„nach den in eben demselben ausgespro- 
„chenen Grundsätzen erfolgen.“ 
Unter den mannichfachen Abtheilun- 
gen der Staatsbürger, welche beste- 
hen oder sich denken lassen, sind unstrei- 
tig die natürlichsten nach der Abtheilung der 
Individuen in Familien, die in Gemein- 
de-Genossenschaften, und analog die- 
sen Gemeinde- Genossenschaften, welche übri- 
gens Stadt und Land umfassen, bilden wie- 
derum die Besitzer der Ritter= und Freygu- 
ther in jedem Kreise des Staatögebiets eige- 
ne und selbst zum Theil staatsrechtlich, durch 
die ständische Verfassung dieses Landes, und 
durch das Verhältniß der Grundherrlichkeit 
und die Patrimonial-Jurisdiction ausgezeich- 
nete und eigenthümlich gestellte Korperschaf- 
ten, als besonders zu beachtende Abtheilun- 
gen der Staatsbürger. 
Zu 2., 
Die Befolgung der dritten Me- 
thode hat es möglich gemacht, be- 
müht zu seyn, in Anwendung des Be- 
griffs der Gleichmäßigkeit der ein- 
zelnen Steuerbeyträge, eine glück- 
liche Mitte zwischen dem Ertrem 
der Nichtachtung der als Idee we- 
nigstens nothwendig regulativen 
Maximen der Gleichmäßigkeit der 
Steuer-Quoten und dem entgegen 
gesetzteu Erxtrem einer einseitig 
herben und, wenn je und über- 
haupt, dann doch nur auf Kosten 
der Freyheit und der. Gewerbs= und 
Industrie-Sicherheit der Staats- 
genossen zu erlangenden, Durch- 
führung der Gleichmäßigkeit der 
Individual-Quoten bis ins Detail 
herab und einer dadurch statt fin- 
denden sclavischen Anwendung je- 
ner Maxime zu behaupten. 
Die ehrerbietigst unterzeichnete Immedi- 
at--Kommission ging, unter Zustimmung des 
ständischen Ausschusses bey diesem wichtigen 
Theil ihrer Arbeit von folgenden Ansichten, 
als leitenden Grundsätzen, aus. 
Als der Landtag unter Sanction des 
Landesfürsten bestimmte „daß die in Vor- 
schlag zu bringenden directen Steuern alle 
Staatsbürger gleichmäßig treffen sollten, 
war zunächst wohl die Bedeutung dieses 
Worts im Gegensatze jenes — in der- 
selben Erklärungsschrift bey derselben Sache 
gebrauchten — Worts der vorzugsweise 
von den Grundeigenthümern zu entrichten- 
den altherkömmlichen Grundsteuer 
bestimmt worden, ohne schon an sich eine 
bis in das Einzelne herab sich erstreckende 
mühsame und auf die Dauer nicht haltbare 
Gleichmaäßigkeit der Individual-Quoten zur 
Pflicht zu machen. Als in derselben Er- 
klärungsschrift der Landtag sich dahin aus- 
sprach: „daß alle Staatsbürger jene 
vorzuschlagende allgemeine directe Steuer 
nach Verhältniß ihrer Leistungsfé- 
higkeit entrichten sollten,“ war jedoch al- 
lerdings in dieser auch landesfürstlich sanc- 
tionirten Bestimmung die Vorschrift ent- 
halten, jede statthafte und bey einem 
auf die Dauer zu begründenden, nicht et- 
wa nur transitorisch herzustellenden, Ab- 
gabewesen practisch haltbare und 
billige Gleichmäßigkeit der Steuer- 
Quoten zu erstreben. Allein in dem nicht 
minder in der mehrgenannten Erklärungs-= 
schrift enthaltenen und sanctionirten Be-
	        
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