Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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pitalwerth, welche auf dem Grundbesic oder 
sonst auf einem Vermögensbest als eine Art 
Miteigenthum des Grundherrn ruhen, und 
eben so wenig, wenn sie das wahre, das 
heißt das reine, diöponible Einkommen des 
Steuerpflichtigen, wie sie doch soll, treffen 
will, diejenigen Theile des Einkommens, 
welche als Passiv-Zinsen oder Grundlasten 
ihm nicht gehören, ihm nicht disponibel sind, 
zu besteuern vermag: so folgt, daß eine je- 
de Vermögens= oder Einkommens-= 
Steuergesetzgebung, welche den Abzug 
der Schulden und Grundlasten dem Steuer- 
pfiichtigen in einer der beyden obengenann- 
ten Weisen bey der Besteuerung nicht ge- 
stattet, unmöglich eine hinsichtlich der Indi- 
vidual-Quoten gleichmäßige, unmöglich 
eine hinsichtlich ebenderselben die Lei- 
stungssähigkeit der steuerpflichtigen Indivi- 
duen zum Verhältniß der Regulirung ihrer 
Steuer-Quoten mit Präcision nehmende di- 
recte Steuer seyn könne. Denn 
1) nicht alle steuerpflichtige Individuen — 
. B. 
ich — haben Schulden. 
2) Nicht alle Schulden habende steuer- 
pflichtige Individuen, z. B. eines und des- 
selben Orts, sind gleichmäßig verschuldet. 
Folglich wird 
a) die Gleichmäßigkeit der Individual- 
Quoten verletzt durch die höhere Be- 
steuerung des Kapitalwerths der Grund- 
stucke, der Gewerbe, des Handelé 
u. s. w., welcher — bey nicht abgezogenen 
oder nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen 
beachteten Schulden oder Grundlasten — als 
minder betragendes Vermögen dem 
Eigenthümer, Gewerbsmann, Kaufmann 
wirklich geh ört, wenn solcher verglichen 
wird mit dem auch in die Schatzungs-Rolle 
gestellten, aber gar nicht verschuldeten, oder 
gar nicht mit Grundlasten beschwerten, so- 
nach bey gleichem Nominal-Betrage doch um 
eines Orts — Grrundbesitzer oder 
so viel heträchtlicheren wirklichen Eigenthums- 
werthe des Grundstucks, Gewerbes, Han- 
dels, Vermögens und Einkommens, denn 
der Eigenthumer der letzteren Art giebt 
eine geringere Quote von dem größeren Ei- 
genthum, was sein ist, als jener der 
ersteren Art von dem wegen der Schulden 
oder Grundlasten geringeren Vermögen. 
b) Dieselbe Verletzung der Gleich- 
mäßigkeit der Individual = Quoten wieder- 
holt sich im Verhältniß der mehr verschul- 
deten oder mit mehrern Grundlasten be- 
schwerten Steuerpflichtigen desselben Orts zu 
den minder verschuldeten oder mit mindern 
Grundlasten — alles übrige gleich gedacht 
— beschwerten Gemeindegenossen. 
2) Hinsichtlich des Nichtgrund- 
besitzes. Es wére nöthig, eine auf die 
schärfsten Untersuchungen und auf das tiefste 
Eindringen — kein Geheimniß, kein zartes 
Verhältniß des Kredits oder industriöser Be- 
ziehungen schonend — gegründete Erfor- 
schung des Betrags der Kapitalien und 
werbenden Fonds der Steuerpflichtigen jedes 
Orts und durch das ganze Staatögebiet auf 
gleiche Weise mit gleicher inquisitorischer 
Strenge anzustellen; es wäre nöthig, hin- 
sichtlich der Ausmittelung des Erwerbs und 
des Gesch. fts= oder Diensteinkommens, und 
zwar seinem reinen Ertrage nach hinsicht- 
lich aller Individuen, eben so zu Werke zu 
gehen, und es müßte, um Behufs der Fest- 
stellung der Gleichmäßigkeit der Individual- 
Quoten sicher und consequent zu verfahren 
und ein reines scharfes Resultat zu erhalten, 
aus den vorher erorterten Gründen, jedem 
steuerpflichtigen Individuum der Betrag der- 
jenigen Schulden, die gegenüber seinem Ac- 
tiv-Vermögen in Rechnung gebracht zu wer- 
den sich irgend eigneten, von seinem aus der Un- 
tersuchung resultirenden Vermögen oder dem 
Kapitalwerth seines Erwerbs und Einkom- 
mens durchgängig in Abzug gestellt werden;
	        
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