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oder nicht; wurde durch 19. Stimmen
gegen 8. die Besteuerung der Staatediener
entschieden.
Eine zweyte Frage, welche erwogen wur-
de, war: ob die Geistlichkeit, welche
nach dem Steuergesetzes-Entwurfe
als Staatsdienerschaft betrachtet
werden müsse, zur allgemeinen di-
recten Besteuerung beizuziehen sey
oder nicht? Man widersprach zuerst der
Vergleichung der Geistlichkeit mit der Staats-
dienerschaft, hinsichtlich der Besteuerung, aus
dem Grunde, weil die Geistlichkeit im All-
gemeinen geringer, wie die weltliche Diener=
schaft (im Verhältniß ihrer Amtsgeschäfte)
salarirt sey; auch weil der Staatediener,
aus den Staatekassen besoldet, eine viel siche-
rere Art der Einnahme habe, als der Geist-
liche, in soweit Letterer sein Einkommen
erst von Grundstücken oder durch Accidentien
erwerben müsse; endlich weil der Geistliche
nicht wie der Staatsdiener die Hofsnung
habe, seine Wittwen und Waisen vom Staa-
te versorgt zu sehen. Es wurde gegen die
Besteuerung der Geistlichen noch hinzugefügt,
daß man durch die Besteuerung derselben ei-
ner früher geäußerten Meinung des Land-
tags widerspreche, welche eine strenge Son-
derung des Geistlichen und des Weltlichen
gewünscht: denn mit der Besteuerung des
Einkommens der Geistlichen bringe man
sie wieder mit dem Weltlichen in zu nahe
Berührung und setze sie sogar den bey der
Steuerbeitreibung oft unerläßlichen mit ih-
rer Amtswüroe aber unverträglichen Maaß-
regeln aus.
In Erwägung dieser Gründe und mit
besonderer Berücksichtigung des Zustandes
der Hinterlassenen der Geistlichen, beschloß
der Landtag mit 15. Stimmen gegen I.,
die Geistlichkeit von der allgemeinen directen
Besteuerung frey zu lassen.
Daß die jetzt entschiedene Steuerbefrei-
ung keinen Einfluß habe auf die Entrichtung
derjenigen Staatsabgaben, welche bisher von
der Geistlichkeik geleistet worden seyen, verste-
he sich von selbst, und beziehe sich zunächst
nur darauf, daß der Geistlichkeit ein Meh-
reres nicht auferlegt werden solle, als was
sie bisher schon zum Staatsbedarf beyge-
tragen habe.
Die auf diese Art zur Entscheidung ge-
kommene Frage über die Besteuerung der
Staats= und Kirchendiener führte auf einen
in der 13ten, 14ten und 1 ten Sitzung abge—-
brochenen Gegenstand, die Pensionirung
der Wittwen und Waisen verstorbe—
ner Staatsdiener zuruͤck, und der Land—
tag bestimmte sich dahin, daß die Versorgung
dieser Wittwen und Waisen, nach geschehener
Feststellung der zu entrichtenden Pensionen,
auf die Staatskasse uͤbernommen werden solle.
Zum Behuf der richtigen Entscheidung
der Frage: ob die hinterlassenen Waisen der
Staatsdiener aus der Staats= oder Wai-
senkasse versorgt werden sollten? wurde die
dermalige Lage der Waisenkasse in Folgen-
dem vorgetragen: Aus den Rechnungen des
hiesigen und Jenaischen Waisen= Instituts
und sonstigen vom Ober-Consistorium mitge-
theilten Nachrichten geht hervor, daß
die jährliche Einnahme des hiesigen Waisen-
Instituts nach einem 6jährigen Durchschnitt,
in gobo rthlr., dagegen dje jährliche Aus-
gabe in 7568 rihlr. bestehe, worunter aber
28! rithlr. jährliche Einnahme und 617 rihlr.
jyrliche Ausgabe im Neustädtischen Kreise
mit begriffen sind.
Was die Eisenachische Waisenhauskasse
anlangt, so ergiebt sich aus den mitgetheilt
erhaltenen Nachrichten, daß die jährliche
Einnahme 10.4 rthlr. beträgt, und daß
nur so viele Waisen ausgenommen werden,
als von dieser Summe erhalten werden kön-
nen. Daraus erhellet, daß eines Theils
die Waisenhauskassen in Hinsicht ihrer Ein-