Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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durch ihre Orte führenden Chaussee-Strek- 
ken betraf, gab die Veranlassung zur nähe- 
ren Prüfung der mehreren von Großherzogl. 
Landes-Direction deßhalb aufgestellten Be- 
merkungen, daß namlich 
1) den Kommunen wenigstens die Verbind- 
lichkeit auferlegt werden möge, auf den 
durch ihre Orte führenden Chkaussee- 
Strecken den Schlamm und Unrath weg 
zu schaffen und die neben jenen Strecken 
nöthigen Abzugögräben zu unterhalten, 
2) daß überhaupt alle an die Chaussee an- 
grenzenden Grundstücksbesitzer gehalten seyn 
sollten, den von den Chausseen abgeräum- 
ten Koth auf ihre Aecker aufzunehmen, 
indem außerdem dessen Wegschaffung an 
entlegene Orte, der Kasse zu großen Auf- 
wand mache, und daß 
3) die neben den Chausseen, oft zu deren 
Naachtheil, aufgeführten neuen Häuser- 
baue, ferner nur mit Genehmigung der 
Chaussee -Kommission verstattet würden. 
Der Landtag genehmigte diese drey Vor- 
schläge, jedoch mit dem Zusatze zu 3., daß 
die Entscheidung von der Großherzogl. Landes- 
Direction selbst ausgehen möge, und zu 2., 
durch 21. Stimmen gegen 8. nur mit dem 
Zusatze, daß wo das Chaussee-Material den 
Feldern Nachtheil bringe, statt der vorge- 
schlagenen Verbindlichkeit der einzelnen an- 
liegenden Grundstücksbesitzer, die Kommun, 
durch deren Flur die Chaussee läuft, ver- 
bunden seyn solle, einen möglichst nahe lie- 
genden Platz zu Aufnahme des Chaussee- 
Kothes anzuweisen. 
Beym F§. 3. des neuen Entwurfs kam 
der Landtag überein, daß wenn die auf ei- 
nem, zum größten Theile, zur Chaussee ge- 
nommenen Grundstücke ruhenden Steuern 
und Zinsen, nicht auf den Ueberrest des 
Grundstückes, weil dieser zu unbedeutend 
sen, allein übergetragen werden koönnten, 
(welches jeden Falls nur gegen Entschädi- 
gung statt finden kann) die Steuern und 
Zinsen abgeschrieben werden und die Steuer- 
kasse ingleichen der Zinsherr pro ratsa an 
der Entschädigungssumme participiren müß- 
ten, wie denn diese Entschédigungssumme 
überhaupt unter alle zu vertheilen sey, welche 
Eigenthumsrechte an dem Grundstücke hätten. 
er 4. wurde, ungeachtet vieler da- 
gegen gemachten Erinnerungen, von welchen 
mehrere als einzelne Beschwerden über Un- 
gebührnisse an die administrativen Behörden 
verwiesen werden mußten, ganz in der vor- 
geschlagenen Maaße belassen. 
Bey F. 8., die Besserung der Straßen 
2ter Klasse betr., wurde zwar, nach langer 
Discussion, durch 18. Stimmen gegen 8. 
(#. Mitglied hatte die Versammlung ver- 
lassen) entschieden, daß die von Großherzogl. 
Landes-Direction in Vorschlag gebrachte 
Verbindlichkeit der Ritter= und Freygüter, 
zu der Wegebesserung mit beyzutragen, zwar 
nicht als eine allgemeine Bestimmung im 
Gesetze aufgenommen werden könne, weil 
dadurch alle einzelnen Recesse und Verträge 
über diesen Gegenstand, umgestoßen werden 
würden, auch daß, was jetzt an vielen Or- 
ten freywillig geschehe, künftig verhindert 
werden könnte; jedoch solle auf freywillige 
Theilnahme der Großherzogl. Kammergüther 
angetragen und die Hoffnung ausgesprochen 
werden, daß kein Guthébesitzer sich der 
Theilnahme an der Besserung der auch ihn 
angehenden Wege entziehen werde. Diesjeni- 
gen Recesse, nach welchen Guthsbesitzern die 
Wegebesserung ausschließlich obliegt, werden 
durch . 14. des Regulativs, so wie jene, 
geschutt. 
Bey F. 10. erkannte der Landtag die 
Berücksichtigung seines früheren Antrags 
dankbar an. 
Da die Sitzungszeit längst verflossen 
war, so konnten die Verhandlungen über 
den Landstraßenbau heute noch nicht beendi- 
get werden.
	        
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