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durch ihre Orte führenden Chaussee-Strek-
ken betraf, gab die Veranlassung zur nähe-
ren Prüfung der mehreren von Großherzogl.
Landes-Direction deßhalb aufgestellten Be-
merkungen, daß namlich
1) den Kommunen wenigstens die Verbind-
lichkeit auferlegt werden möge, auf den
durch ihre Orte führenden Chkaussee-
Strecken den Schlamm und Unrath weg
zu schaffen und die neben jenen Strecken
nöthigen Abzugögräben zu unterhalten,
2) daß überhaupt alle an die Chaussee an-
grenzenden Grundstücksbesitzer gehalten seyn
sollten, den von den Chausseen abgeräum-
ten Koth auf ihre Aecker aufzunehmen,
indem außerdem dessen Wegschaffung an
entlegene Orte, der Kasse zu großen Auf-
wand mache, und daß
3) die neben den Chausseen, oft zu deren
Naachtheil, aufgeführten neuen Häuser-
baue, ferner nur mit Genehmigung der
Chaussee -Kommission verstattet würden.
Der Landtag genehmigte diese drey Vor-
schläge, jedoch mit dem Zusatze zu 3., daß
die Entscheidung von der Großherzogl. Landes-
Direction selbst ausgehen möge, und zu 2.,
durch 21. Stimmen gegen 8. nur mit dem
Zusatze, daß wo das Chaussee-Material den
Feldern Nachtheil bringe, statt der vorge-
schlagenen Verbindlichkeit der einzelnen an-
liegenden Grundstücksbesitzer, die Kommun,
durch deren Flur die Chaussee läuft, ver-
bunden seyn solle, einen möglichst nahe lie-
genden Platz zu Aufnahme des Chaussee-
Kothes anzuweisen.
Beym F§. 3. des neuen Entwurfs kam
der Landtag überein, daß wenn die auf ei-
nem, zum größten Theile, zur Chaussee ge-
nommenen Grundstücke ruhenden Steuern
und Zinsen, nicht auf den Ueberrest des
Grundstückes, weil dieser zu unbedeutend
sen, allein übergetragen werden koönnten,
(welches jeden Falls nur gegen Entschädi-
gung statt finden kann) die Steuern und
Zinsen abgeschrieben werden und die Steuer-
kasse ingleichen der Zinsherr pro ratsa an
der Entschädigungssumme participiren müß-
ten, wie denn diese Entschédigungssumme
überhaupt unter alle zu vertheilen sey, welche
Eigenthumsrechte an dem Grundstücke hätten.
er 4. wurde, ungeachtet vieler da-
gegen gemachten Erinnerungen, von welchen
mehrere als einzelne Beschwerden über Un-
gebührnisse an die administrativen Behörden
verwiesen werden mußten, ganz in der vor-
geschlagenen Maaße belassen.
Bey F. 8., die Besserung der Straßen
2ter Klasse betr., wurde zwar, nach langer
Discussion, durch 18. Stimmen gegen 8.
(#. Mitglied hatte die Versammlung ver-
lassen) entschieden, daß die von Großherzogl.
Landes-Direction in Vorschlag gebrachte
Verbindlichkeit der Ritter= und Freygüter,
zu der Wegebesserung mit beyzutragen, zwar
nicht als eine allgemeine Bestimmung im
Gesetze aufgenommen werden könne, weil
dadurch alle einzelnen Recesse und Verträge
über diesen Gegenstand, umgestoßen werden
würden, auch daß, was jetzt an vielen Or-
ten freywillig geschehe, künftig verhindert
werden könnte; jedoch solle auf freywillige
Theilnahme der Großherzogl. Kammergüther
angetragen und die Hoffnung ausgesprochen
werden, daß kein Guthébesitzer sich der
Theilnahme an der Besserung der auch ihn
angehenden Wege entziehen werde. Diesjeni-
gen Recesse, nach welchen Guthsbesitzern die
Wegebesserung ausschließlich obliegt, werden
durch . 14. des Regulativs, so wie jene,
geschutt.
Bey F. 10. erkannte der Landtag die
Berücksichtigung seines früheren Antrags
dankbar an.
Da die Sitzungszeit längst verflossen
war, so konnten die Verhandlungen über
den Landstraßenbau heute noch nicht beendi-
get werden.