begriff der Extrabesoldungen und Pen-
sionen, schon verwilligten 240,500
rehl. — im Ganzen etwa gooo rthl.
) Eine jährliche Verwilligung von 30
— 40), 00 0 rthlr. mehr für das Mi-
litair;
D) eine Verwilligung von 5000 rthl.
zur Bestreitung des laufenden Eta-
pen= Aufwandes;
) eine Verwilligung von 10,00 rthl.
überhaupt, und von rooo rthl. jähr-
lich, zur Herstellung und Unterhal-
tung der Strafanstalten;
e.) einige minder bedeutende Verwilli-
gungen zur Unterstützung der Admi-
nistration und höhern policeilichen
Wirksamkeit;
fa Verwilligungen für das Kirchen= und
Schulwesen.
6) Nachstehende Gesetzentwürfe:
a) (außer der Redaction eines Gesetzes
über den Umfang und die Bedeutung
des Kammer-Vermögens, auf dem
Grunde früherer Verabschiedungen) der
Entwurf zu einem Gesetze über Witt-
wenpensionen;
b) eine Umarbeitung des Regulativs der
Brand-Versicherungsanstalt;
D) der Entwurf zu einer allgemeinen
Zunftordnung und die nach ständi-
schen Erinnerungen umgearbeiteten Ent-
würfe zu geseblichen Verordnungen
über Hut und Trifft, Zertheilung der
Bauergüther, Jagd und Jagdgerecht-
same, Schutz der Waldungen, Forste,
Unterhaltungen der Straßen u. s. w.
Es schließt die höchste Proposition mit
den Worten:
„Die Verfassung bringt es mit sich, und
Unser ernstlicher Wille ist eö, daß das Ganze
der innern Staatsverwaltung dem Landtage
offen vorliege, weil nur solche Offenheit auf
7
der einen, und Streben nach heller gründli-
cher Einsicht auf der andern Seite, denselben
in den Stand setzen kann, in dem Gebrauche
seiner hohen Rechte, seine hohen Pflichten
zu erfüllen.“
Erste und zweite Sitzung.
Den 18ten und roten December 1820.
Gegenwärtig a7. Mitglieder.
Die Sitzungen begannen mit einem Vor-
trage über die beim Personal des Land-
tags statt gehabten Veränderun-
gen. Dabei kam die Frage zur Discussion:
Wem in Fällen, wo ein Land-
tagsabgeordneter eine der, nach #.
32. des Grundgesebes zum Volks-
vertreter nöthigen, Eigenschaften
verlohren habe, (in sofern die Ju-
stizbehörde nicht schon darüber er-
kannt), die Beurtheilung zukomme,
ob der Stellvertreter desselben ein-
zuberufen sey oder nicht? und wurde
dahin beantwortet: daß der Vorstand sowohl
die Einberufung des Stellvertreters, als des
Abgeordneten zu unterlassen, und nur der
Landtag bei seiner Zusammenkunft die Ent-
scheidung habe, wer einberufen werden solle.
Hierauf wurde nach Vorschrift des F.
58. des Grundgesetzes zur Wahl der bei-
den Gehülfen des Land-Marschalls ge-
schritten. Zum ersten Gehülfen wurde der
Obrist und Landrath Freiherr von Lyncker
mit 25. Stimmen, und zum zweiten der
Cammerherr und Hauptmann von Taube
mit 15. Stimmen von neuem erwahlt.
Nun erst konnte nach F. 70. No. 4.
des Grundgesetzes zur verfassungsmäßigen
neuen Sitzordnung übergegangen werden.
Nach diesen nöthigen Vorbereitungen kam
las höchste Decret vom 3. Februar 1819*)
2) S. Landtags BVerhandlungen zu Schloß-Dornburg
Sft. VI. S. 484.