Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Ilmenau einen jaͤhrlichen Zuschuß von 500. 
thlr. auswirft, oder für jedes der nächsten 
FJahre noch im Allgemeinen die Summe von 
6500. thlr. als Beytrag verwilligt. Se. K. 
H., der Großherzog, haben es genehmigt, daß 
hierauf — alternative auf das Eine oder das 
Andere — der Antrag gerichtet werde. 
Hiernächst wird dem getreuen Landtage 
unter B. ein zweyter Bericht der Landes= 
Direction mitgetheilt, aus welchem derselbe 
entnehmen wird, zu welchen Bedenklichkeiten 
noch das früher entworfene und schon zu 
seiner Kenntniß gekommene Regulativ über 
die Erhaltung der Chausseen und der übri- 
gen Straßen und Wege die Veranlassung 
um so unvermeidlicher geben mußte, je be- 
stimmter er sich selbst über die Grundsätze 
einer gerechten Vertheilung der Staatslasten 
ausgesprochen hatte. 
Se. K. H., der Großherzog, sehen auch 
über den Inhalt dieses Berichts einer wei- 
tern Erklärung entgegen und gewartigen hie- 
neben, daß der getreue Landtag in solcher 
Erklärung dasjenige nicht unbeachtet lassen 
werde, was in einem Decrete vom 28sten Ja- 
nuar 18109. zu dem F. 2. des Regulativ's 
schon bemerkt worden ist. Auch dürfte das- 
selbe Decret bey dem F. 10. des Regulativ's 
Aufmerksamkeit verdienen, wiewohl in die- 
sem F., nach seiner dermaligen Fassung, 
auf die Erinnerung in der Erklärungs- 
schrift vom 5äten Jan. 1810. Rucksicht ge- 
nommen worden ist und Se. K. H. befoh- 
len haben, daß die Anträge auf Erhs- 
hung des Pflastergeldes in Eisenach und auf 
Anlegung eines Wege= und Brückengeldes 
an dem Wege von Weimar nach Großob- 
ringen dem Landtage mit vorgelegt werden 
sollen. 
An diese Gegenstände reihen sich endlich 
ein Gesuch des Stadtraths zu Jena, daß ihm 
ein neuerer Zeit zurückgenommener, jährlicher 
Beytrag von 133 khlr. 8 gr. aus der Je- 
naischen Kreiskasse wieder zu der städii- 
schen Pflasterbau -Kasse verwilligt werden 
möge, und noch ein Bericht der Landes-Di- 
rection, welcher über den Zustand der Chaus- 
seebau- NKasse am Schlusse des Jahres 1818. 
nunmehr auf völlig berichtigte Rech- 
nungen Auskunft giebt und dadurch einen 
in der mehrmals angeführten Erklrungs- 
schrift vom öten Jan. 1 10. ausgesprochenen 
Zweifel über das Verhältniß der aufgenom- 
menen Kapitalien zu den gemachten Verwen- 
dungen beseitigen wird. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage FF. 
Entwurf 
zu einem Regulativ über die Art und Weise 
der Erhaltung der Chausseen als Straßen 
Iter Klasse, ingleichen der Straßen IIlter und 
IIIter Klasse. 
. r. Sämmtliche Straßen im Groß- 
herzogthume werden in drey Klassen gebracht: 
A. sogenannte hohe, Heer= und Han- 
delsstraßen, die bereits chaussirt, oder schon 
im Chaussee-Bau begriffen sind; 
B. innere Landes= Handels= und soge- 
nannte Geleitsstraßen; 
C. Verbindungs-Derf= und Nachbar- 
Wege. 
A. Erste Klasse. 
§. 2. Die Chaussirung und Unterhal- 
tung der Straßen Eister Klasse ist lediglich 
Sache des Staaks und sollen zu dergleichen 
Bauten weder Hand= noch Spann-Dienste 
unentgeldlich geleistet werden. 
#. 3. Zur Ueberlassung der erforderli- 
chen Grundstücke sowohl zu einem Chaussce- 
Zuge, als zu Gewinnung der dazu nöthigen
	        
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