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Ilmenau einen jaͤhrlichen Zuschuß von 500.
thlr. auswirft, oder für jedes der nächsten
FJahre noch im Allgemeinen die Summe von
6500. thlr. als Beytrag verwilligt. Se. K.
H., der Großherzog, haben es genehmigt, daß
hierauf — alternative auf das Eine oder das
Andere — der Antrag gerichtet werde.
Hiernächst wird dem getreuen Landtage
unter B. ein zweyter Bericht der Landes=
Direction mitgetheilt, aus welchem derselbe
entnehmen wird, zu welchen Bedenklichkeiten
noch das früher entworfene und schon zu
seiner Kenntniß gekommene Regulativ über
die Erhaltung der Chausseen und der übri-
gen Straßen und Wege die Veranlassung
um so unvermeidlicher geben mußte, je be-
stimmter er sich selbst über die Grundsätze
einer gerechten Vertheilung der Staatslasten
ausgesprochen hatte.
Se. K. H., der Großherzog, sehen auch
über den Inhalt dieses Berichts einer wei-
tern Erklärung entgegen und gewartigen hie-
neben, daß der getreue Landtag in solcher
Erklärung dasjenige nicht unbeachtet lassen
werde, was in einem Decrete vom 28sten Ja-
nuar 18109. zu dem F. 2. des Regulativ's
schon bemerkt worden ist. Auch dürfte das-
selbe Decret bey dem F. 10. des Regulativ's
Aufmerksamkeit verdienen, wiewohl in die-
sem F., nach seiner dermaligen Fassung,
auf die Erinnerung in der Erklärungs-
schrift vom 5äten Jan. 1810. Rucksicht ge-
nommen worden ist und Se. K. H. befoh-
len haben, daß die Anträge auf Erhs-
hung des Pflastergeldes in Eisenach und auf
Anlegung eines Wege= und Brückengeldes
an dem Wege von Weimar nach Großob-
ringen dem Landtage mit vorgelegt werden
sollen.
An diese Gegenstände reihen sich endlich
ein Gesuch des Stadtraths zu Jena, daß ihm
ein neuerer Zeit zurückgenommener, jährlicher
Beytrag von 133 khlr. 8 gr. aus der Je-
naischen Kreiskasse wieder zu der städii-
schen Pflasterbau -Kasse verwilligt werden
möge, und noch ein Bericht der Landes-Di-
rection, welcher über den Zustand der Chaus-
seebau- NKasse am Schlusse des Jahres 1818.
nunmehr auf völlig berichtigte Rech-
nungen Auskunft giebt und dadurch einen
in der mehrmals angeführten Erklrungs-
schrift vom öten Jan. 1 10. ausgesprochenen
Zweifel über das Verhältniß der aufgenom-
menen Kapitalien zu den gemachten Verwen-
dungen beseitigen wird. 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage FF.
Entwurf
zu einem Regulativ über die Art und Weise
der Erhaltung der Chausseen als Straßen
Iter Klasse, ingleichen der Straßen IIlter und
IIIter Klasse.
. r. Sämmtliche Straßen im Groß-
herzogthume werden in drey Klassen gebracht:
A. sogenannte hohe, Heer= und Han-
delsstraßen, die bereits chaussirt, oder schon
im Chaussee-Bau begriffen sind;
B. innere Landes= Handels= und soge-
nannte Geleitsstraßen;
C. Verbindungs-Derf= und Nachbar-
Wege.
A. Erste Klasse.
§. 2. Die Chaussirung und Unterhal-
tung der Straßen Eister Klasse ist lediglich
Sache des Staaks und sollen zu dergleichen
Bauten weder Hand= noch Spann-Dienste
unentgeldlich geleistet werden.
#. 3. Zur Ueberlassung der erforderli-
chen Grundstücke sowohl zu einem Chaussce-
Zuge, als zu Gewinnung der dazu nöthigen