oder im Nicht-Befolgungsfalle bey Un-
terlassung diesfalsiger Anzeigen bey der
resp. Ortsobrigkeit das erstemal der
Feldgeschworne mit 1 rthlr., das zweyte-
mal mit 2 rthlr.; die Stadtraͤthe und
Schultheißen aber, welche auf eine bey
ihnen geschehene Anzeige das Nöthige we-
gen Reparatur der Straße oder Hebung
der Gräáben 2c. binnen 3. Tagen zu ver-
sügen unterlassen, mit 4 rthlr. Strafe
belegt werden sollen.
C. Dritte Klasse.
§ 12. Da jede Gemeinde die Verbind-
lichkeit hat, die in ihrer Gemarkung gele-
genen und unentbehrlichen Nachbar= und
Verbindungswege, Brücken und Stege so
herzustellen und zu erhalten, daß solche zu
jeder Jahreszeit und bey jeder Witterung
ohne Gefahr für Menschen und Vieh pas-
sirt werden können, so sind in dieser Hin-
sicht die Vorschtiften des F. 11. auch hier
z# beobachten.
Nur ganz entbehrlich erkannte Wege
öonnen zum Vortheil der betreffenden Ge-
neinden oder Eigenthümer, welche solche
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als Servitut leiden mußten, eingehen, und
sind mit Vorwissen und Genehmigung des
Landraths in nutzbare Gemeinheits-Grund-
stücke zu verwandeln. E versteht sich übri-
gens von selbst, daß die Erhebung von
Wegegeldern bey den Wegen dritter Klasse
gar nicht statt finden kann.
§K. 13. Alles ad B., wie auch ad C.
Bezughabende, gehört zum Dienst-Ressort der
Landräthe, unter der obern Leitung der Lan-
des-Direction.
In besonderen Fäállen und bey wichtigen
Bauten ist jedoch das artistische Gutachten der
Chaussee-Bau-Kommission einzuholen, und
sind die Bau= Hfficianten auf Befehl der
Landes= Direction und mit Vorwissen des
betreffenden Kommissars verbunden, den
Landräthen gegen die gesetzmäßigen Diäten
mit Rath und That an Hand zu gehen.
k. 14. D#rch gegenwärtige Verordnung
werden die etwa vorhandenen besonderen, ei-
nen Weg= oder Bruckenbau lter, lter und
IIIter Klasse und deren Unterhaltung betref-
senden Recesse nicht aufgehoben, wenn näm-
lich solche gehörig begründet und keine Sur-
rogate der aufgehobenen Frohnden sind.