Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

oder im Nicht-Befolgungsfalle bey Un- 
terlassung diesfalsiger Anzeigen bey der 
resp. Ortsobrigkeit das erstemal der 
Feldgeschworne mit 1 rthlr., das zweyte- 
mal mit 2 rthlr.; die Stadtraͤthe und 
Schultheißen aber, welche auf eine bey 
ihnen geschehene Anzeige das Nöthige we- 
gen Reparatur der Straße oder Hebung 
der Gräáben 2c. binnen 3. Tagen zu ver- 
sügen unterlassen, mit 4 rthlr. Strafe 
belegt werden sollen. 
C. Dritte Klasse. 
§ 12. Da jede Gemeinde die Verbind- 
lichkeit hat, die in ihrer Gemarkung gele- 
genen und unentbehrlichen Nachbar= und 
Verbindungswege, Brücken und Stege so 
herzustellen und zu erhalten, daß solche zu 
jeder Jahreszeit und bey jeder Witterung 
ohne Gefahr für Menschen und Vieh pas- 
sirt werden können, so sind in dieser Hin- 
sicht die Vorschtiften des F. 11. auch hier 
z# beobachten. 
Nur ganz entbehrlich erkannte Wege 
öonnen zum Vortheil der betreffenden Ge- 
neinden oder Eigenthümer, welche solche 
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als Servitut leiden mußten, eingehen, und 
sind mit Vorwissen und Genehmigung des 
Landraths in nutzbare Gemeinheits-Grund- 
stücke zu verwandeln. E versteht sich übri- 
gens von selbst, daß die Erhebung von 
Wegegeldern bey den Wegen dritter Klasse 
gar nicht statt finden kann. 
§K. 13. Alles ad B., wie auch ad C. 
Bezughabende, gehört zum Dienst-Ressort der 
Landräthe, unter der obern Leitung der Lan- 
des-Direction. 
In besonderen Fäállen und bey wichtigen 
Bauten ist jedoch das artistische Gutachten der 
Chaussee-Bau-Kommission einzuholen, und 
sind die Bau= Hfficianten auf Befehl der 
Landes= Direction und mit Vorwissen des 
betreffenden Kommissars verbunden, den 
Landräthen gegen die gesetzmäßigen Diäten 
mit Rath und That an Hand zu gehen. 
k. 14. D#rch gegenwärtige Verordnung 
werden die etwa vorhandenen besonderen, ei- 
nen Weg= oder Bruckenbau lter, lter und 
IIIter Klasse und deren Unterhaltung betref- 
senden Recesse nicht aufgehoben, wenn näm- 
lich solche gehörig begründet und keine Sur- 
rogate der aufgehobenen Frohnden sind.
	        
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