Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Bier und vierzigste Sitzung 
den 14ten Februar 1821. 
Gegenwaͤrtig 27. Abgeordnete. 
Die Besteuerung des Feldgewerbes und 
die Besteuerung der allgemeinen Leistungsfä- 
higkeit hatten einen Abgeordneten veranlaßt, 
seine früher hierüber geäußerte Meinung nie- 
ver zu schreiben, und dieselbe als ein Votum 
zu Protokoll zu geben. 
Da in diesem Votum, nach dem eigenen 
Jeugniß des Abgeordneten, nichts weiter 
enthalten war, als eine Zusammenstellung 
dessen, was er während der Diecussion aus- 
gesprochen, und sie daher als ein neuer An- 
trag nicht zu betrachten sey, so fand der 
kandtag eine weitere Erwägung dieser 
Schrift nicht nsthig. 
Hierauf erörterte man die gestern unent- 
schieden gebliebene Frage: auf welche 
Art man zu einer richtigen Angabe 
der Activ-Kapitalien gelangen kön- 
ne? Hierbey wurde zuerst erinnert, daß die 
Interessen aller Activ-Kapitalien der Besteu- 
erung unterlägen, und nur davon die im J. 
1875. der Haupt-Landschafftskasse bey der 
ausgeschriebenen Zwangsanleihe freywillig 
dargeliehenen Kapitalien ausgenommen seyn 
müßten, weil von den Ständen die Verfi- 
cherung ertheilt sey, daß dieselben von allen 
Abgaben frey seyn sollten. Zur Beantwor- 
tung der vorgelegten Frage aber, geschah 
folgender Vorschlag: Nan mache es jedem 
Kapitalisten zur Pflicht, bey der Angabe 
seiner Interessen, eine versiegelte Declara- 
tion zu überreichen, auf deren Kouvert der 
Name des Kapitalisten, das Datum der 
Eingabe, und die zu versteuernde Summe 
des Interesse-Einkommens steht; unter dem 
Siegel aber müsse sich die specificirte Nach- 
weisung der ausgeliehenen Kapitalien befin- 
den, und somit der Beweiß, daß die ange- 
gebene Summe der zu versteuernden Interes- 
sen richtig sey. Diese Declaration wird 
bey dem Steuereinnehmer niedergelegt und 
hat eine Zjährige Gültigkeit. Bey dieser 
Einrichtung hat man hauptsächlich darauf 
zu sehen, daß die Kapitalisten gegen unbe- 
fugte Neugierde, die Landeskasse aber gegen 
nachtheilige Verheimlichung durch gesetzliche 
Bestimmungen kraftig gestützt werde. 
Dieser Vorschlag wurde mit 16. Stim- 
men gegen 11. angenommen und zugleich 
bestimmt: daß das Steuer -Object, d. h. 
das einjährige Interesse von dem verschwie- 
genen Kapital neben der Nachzahlung des 
schuldigen Steuerbetrags als Strafe der 
Staatskasse anheim fallen solle. Wie unsicher- 
eingehende Interessen zu verrechnen und zu 
versteuern seyn möchten, darüber erwartete der 
Landtag Vorschläge von den Behörden. 
Eine aueführliche Discussion entwickelte 
sich uber die Frage: ob der Kapitalist, 
bey der Berechnung seiner Interes- 
sen die Passiv-Kapitalien abzie- 
hen dürfe? 
Nach der ersten Meinung, welche im 
Landtage ausgesprochen wurde, waren alle 
Passiv-Kapitallen in Abzug zu bringen, 
weil die allgemeine directe Besteuerung sich 
nur auf das Einkommen gründe, und man 
nur das zum Interessen-Einkommen rechnen 
könne, was nach Abzug der Interessen von 
Passiv-Kapitalien ubrig bleibe. 
Die zweynte Meinung verwarf allen Ab- 
zug von Passiv-Kapitalien, weil man we- 
der bey dem Grundbesitz, noch bey dem Ge- 
werbe Schulden in Abzug gebracht habe, 
und der Kapitalist in dieser Hinsicht keinen 
Vorzug verlangen könne. 
Die dritte Meinung trennte hypotheka- 
rische Schulden von handschriftlichen, und 
wollte zwar nicht die erstern, aber wohl die 
letztern in Abzug gebracht haben. 
Nach vielseitiger Erwágung der Gründe 
Für und Wider den Abzug von Passiv-
	        
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