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Bier und vierzigste Sitzung
den 14ten Februar 1821.
Gegenwaͤrtig 27. Abgeordnete.
Die Besteuerung des Feldgewerbes und
die Besteuerung der allgemeinen Leistungsfä-
higkeit hatten einen Abgeordneten veranlaßt,
seine früher hierüber geäußerte Meinung nie-
ver zu schreiben, und dieselbe als ein Votum
zu Protokoll zu geben.
Da in diesem Votum, nach dem eigenen
Jeugniß des Abgeordneten, nichts weiter
enthalten war, als eine Zusammenstellung
dessen, was er während der Diecussion aus-
gesprochen, und sie daher als ein neuer An-
trag nicht zu betrachten sey, so fand der
kandtag eine weitere Erwägung dieser
Schrift nicht nsthig.
Hierauf erörterte man die gestern unent-
schieden gebliebene Frage: auf welche
Art man zu einer richtigen Angabe
der Activ-Kapitalien gelangen kön-
ne? Hierbey wurde zuerst erinnert, daß die
Interessen aller Activ-Kapitalien der Besteu-
erung unterlägen, und nur davon die im J.
1875. der Haupt-Landschafftskasse bey der
ausgeschriebenen Zwangsanleihe freywillig
dargeliehenen Kapitalien ausgenommen seyn
müßten, weil von den Ständen die Verfi-
cherung ertheilt sey, daß dieselben von allen
Abgaben frey seyn sollten. Zur Beantwor-
tung der vorgelegten Frage aber, geschah
folgender Vorschlag: Nan mache es jedem
Kapitalisten zur Pflicht, bey der Angabe
seiner Interessen, eine versiegelte Declara-
tion zu überreichen, auf deren Kouvert der
Name des Kapitalisten, das Datum der
Eingabe, und die zu versteuernde Summe
des Interesse-Einkommens steht; unter dem
Siegel aber müsse sich die specificirte Nach-
weisung der ausgeliehenen Kapitalien befin-
den, und somit der Beweiß, daß die ange-
gebene Summe der zu versteuernden Interes-
sen richtig sey. Diese Declaration wird
bey dem Steuereinnehmer niedergelegt und
hat eine Zjährige Gültigkeit. Bey dieser
Einrichtung hat man hauptsächlich darauf
zu sehen, daß die Kapitalisten gegen unbe-
fugte Neugierde, die Landeskasse aber gegen
nachtheilige Verheimlichung durch gesetzliche
Bestimmungen kraftig gestützt werde.
Dieser Vorschlag wurde mit 16. Stim-
men gegen 11. angenommen und zugleich
bestimmt: daß das Steuer -Object, d. h.
das einjährige Interesse von dem verschwie-
genen Kapital neben der Nachzahlung des
schuldigen Steuerbetrags als Strafe der
Staatskasse anheim fallen solle. Wie unsicher-
eingehende Interessen zu verrechnen und zu
versteuern seyn möchten, darüber erwartete der
Landtag Vorschläge von den Behörden.
Eine aueführliche Discussion entwickelte
sich uber die Frage: ob der Kapitalist,
bey der Berechnung seiner Interes-
sen die Passiv-Kapitalien abzie-
hen dürfe?
Nach der ersten Meinung, welche im
Landtage ausgesprochen wurde, waren alle
Passiv-Kapitallen in Abzug zu bringen,
weil die allgemeine directe Besteuerung sich
nur auf das Einkommen gründe, und man
nur das zum Interessen-Einkommen rechnen
könne, was nach Abzug der Interessen von
Passiv-Kapitalien ubrig bleibe.
Die zweynte Meinung verwarf allen Ab-
zug von Passiv-Kapitalien, weil man we-
der bey dem Grundbesitz, noch bey dem Ge-
werbe Schulden in Abzug gebracht habe,
und der Kapitalist in dieser Hinsicht keinen
Vorzug verlangen könne.
Die dritte Meinung trennte hypotheka-
rische Schulden von handschriftlichen, und
wollte zwar nicht die erstern, aber wohl die
letztern in Abzug gebracht haben.
Nach vielseitiger Erwágung der Gründe
Für und Wider den Abzug von Passiv-