Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage zu No. 9. des Regierungs-Blatts. 184 
  
Beylage 66. 
Unterthänigste Erklärungsschrife 
des getreuen Landtags vom L6ten Febr. 182 r. 
den Landstraßen-Bau betreffend. 
Durch das höchste Decret vom ##sten Dec. 
1620. geruheten Ihro K. H. dem getreuen 
Landtage Auskunft uͤber das Verhältniß der 
aufgenommenen Kapitalien zu den beym Land- 
straßen-Bau gemachten Verwendungen in 
den Jahren 1817. und 7818., nicht minder 
die Benachrichtigung mittheilen zu lassen, 
wie die Verwilligungen in den Jahren 1817., 
1818., 1810. und 1820. den Erfolg ge- 
habt hätten, daß sämmtliche Schulden der 
Landstraßenbau-Kassen im Weimar= und 
Eisenach'schen Kreise getilgt, und nur noch 
15000 thlr. im Neustädtischen Kieise vor- 
handen wären. Gleichzeitig wurde demsel- 
ben der anderweite Entwurf zu einem Re- 
gulativ über die Art und Weise der Erhal= 
tung der Chausseen, als Straßen rster Klasse, 
ingleichen der Straßen 2ter und 3ter Klasse 
zur verfassungsmäßigen Erklärung mitgetheilt. 
Endlich erhielt der getreue Landtag die Auf- 
forderung, sich über den Antrag der Landes- 
DOirection in Eisenach auf Erhöhung des 
Plaster-Geldes, des Stadtraths zu Wei- 
mar wegen Anlegung eines Wegcgeldes 
an dem Wege von Weimar nach Groß- 
Obringen, und des Stadtraths in Fena um 
Verwilligung des vormals aus der dasigen 
KreiSkasse erhaltenen Beytrags von 133 
thlr. 8 gr. zur städtischen Hflasterkasse, 
ebenfalls zu erklären. 
Indem der getreue Landtag für die er- 
haltenen Mittheilungen wegen des Zustandes 
der Landstraßenbau-Kasse ehrerbietigst dankt, 
darf er seine Beruhigung darüber auszuspre- 
chen um so weniger verfehlen, als der Zu- 
stand dieser Kasse, welche gleich denen 
dem Landschaffts-Collegium untergeordneten 
Kassen seine Verpflichtung in Anspruch nimmt, 
und ihm deshalb auch gleiche Rechte gewährt, 
während der letzten Landtags-Versammlung 
ihm gegründete Besorgnisse erregen mußte. 
Verpflichten ihn nun jene Rechte, die 
Wegebau-Kasse in möglichst guten Zustand 
herzustellen und zu erhalten, so glaubt er 
seiner Obliegenheit sattsam und den derma- 
ligen Kräften der Landeskassen angemessen 
zu genügen, wenn er diejenigen 15000 thl. 
Schulden, womit die Neustädtische Straßen- 
bau-Kasse bis jetzt belastet ist, durch Ueber- 
nahme auf die Hauptlandschaffts-Kasse tilgt, 
und wenn er ferner die Chausseegelder-Er- 
hebung in der zeitherigen erhöheten Maße 
auf die nächsten drey Jahre verwilligk, da 
er es nicht für rathsam hält, bey gegen- 
wärtig erhöheten Staats-Bedürfnissen auf die 
Anträge mehrerer Abgeordneten um Verminde- 
rung des Chaussee-Geldes schon jetzt einzugehen. 
Der getreue Landtag erlaubt sich jedoch 
ehrerbietigst jene Verwilligung von den bep- 
den Bedingungen abhängig zu machen, daß 
1) von nun an keine Schulden weiter auf 
die Landstraßenbau-Kasse gewirkt, und 
2) nur so viel Neubauten und nothwen- 
dige Besserungen vorgenommen werden, 
als die Kráfte der Kasse gestatten. 
Wenn Ihro K. H. jener Verwilligung 
so wie den unterstellten Bedingungen Höchst- 
Dero Beyfall nicht versagen, so wird es 
der Landstraßenbau- Kasse möglich seon, die 
zum Wegebau im Amte Ilmenau erforderli- 
chen 500 thlr. jaͤhrlich zu eruͤbrigen. 
Der getreue Landtag geht nunmehr zu 
dem ihm mitgetheilten Entwurf eines Regu- 
lativ's, die Erhaltung der Straßen betref- 
fend, über, und erlaubt sich ehrerbietigst 
folgende Bemerkungen: 
Ju F. 2. Wenn er darauf anträgt, die 
 
	        
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