Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

188 
Die an einer Straße liegenden Untertha- 
nen entrichteten daher verhältnißmäßig nicht 
mehr als die Entfernteren. 
Nach Aufhebung der Surrogat-Gelder ge- 
ftaltet sich die Sache anders: denn es fällt nun 
die Last der Natural-Leistung lediglich auf die 
Angrenzer, und wenn ihnen dadurch keine grs- 
ßere Obliegenheit als den Unterthanen des 
Mutterlandes hat auferlegt werden wollen, 
so vermehrt sich doch die Last unleugbar da- 
durch, daß im Mutterlande mehrere Straßen 
chaussirt und in gutem Zustande sind. 
Zu Beseitigung der lauten Klagen darüber 
aus jenem Kreise und der Gleichmaßigkeit hal- 
ber, erkennt der getreue Landtag zwar die 
Nothwendigkeit, den Unterthanen des Neustäd= 
tischen Kreises dieselbe Verpflichtung aufzuer- 
legen, welche die Unterthanen des Mutterlan- 
des bereits haben, allein insofern es ihre Kräf- 
te nicht erlauben, die Straßen in fahrbaren 
Stand herzusiellen, ist es billig ihnen eine Un- 
terstützung aus den Landeskassen zu gewähren. 
Weil sich nun auch in andern Landesthei- 
len eine solche Beyhülfe nôöthig machen dürfte, 
so verwilligt der getreue Landtag zu dem Be- 
huf, und zwar für das gesammte Großherzog= 
thum jährlich 2000 thl. Wenn er dabey ehr- 
erbietigst darauf anträgt, daß die zweckmäßige 
Verwendung derselben nur den administrativen 
Behörden überlassen bleiben, ferner daß die 
Besserung der Straßen 2ter Klasse unter 
Landräthlicher Leitung erfolgen und endlich daß 
dieser außerordentliche Aufwand besonders be- 
rechnet und nicht mit der eigentlichen Straßen= 
bau-Rechnung vermischt werden möge, so 
hält er dieses der Sache für angemessen. 
Endlich haben Ihro K. H. huldreichst ge- 
ruhet, dem getreuen Landtage zu seiner Ver- 
fassungsmäßigen Erklárung die Eingangser- 
wähnten Anträge annoch mittheilen zu lassen. 
Nach Erwägung der für den ersten Antrag 
der Landes-Direction Uter Abtheilung in Ei- 
senach dargelegten Gründe trägt der getreue 
Kandtag zwar kein Bedenken, Erhöhung der 
jetzt bestehenden Pflastergelder zu genehmigen, 
allein er hält es dem beabsichtigten Zwecke 
entsprechend, wenn sie um dle Hälfte des 
zeitherigen tarifmäßigen Ansatzes und mit 
Vermeidung der Bruchtheile erfolgt, so daß 
z. B. statt 4 pf., in Zukunft 6 pf., erho- 
ben werden. Er glaubt jedoch diese einwil- 
ligende Erklärung dadurch bedingen zu müs- 
sen, daß das Pflastergeld mit Eintritt der 
Erhöhung in Current -Gelde erhoben 
werde. 
Der Bedarf des Eisenacher Laternen- 
Instituts dürfte übrigens wohl am zweck- 
mäßigsten durch Beyträge der dasigen Ein- 
wohner zu decken sern. 
Noch mehr begründet liegt der Antrag 
des hiesigen Stadtraths vor, und es 
scheint den zum gemeinen Besten gebrachten 
Opfern angemessen, das in Antrag gebrachte 
Wegegeld so lange zu genehmigen, als der 
erbaute Weg in vollkommen gutem Stan- 
de erhalten wird. Nur die einzige Bemer- 
kung dürfte huldreichste Berücksichtigung ver- 
dienen, daß auch Markt-Holz= und Viktua- 
lien-Fuhren, Wegegelderfrey nicht zu las- 
sen seyn mochten. 
Wenn jedoch 
der getr. Landtag zu Unterstützung der Pfla- 
sterkasse in Jena 133 thlr. 8 gr., aus der- 
dasigen Kreiskasse ferner und so lange, 
und bis eine Obliegenheit der landschafftli- 
chen Kasse dazu nachgewiesen werden kann, 
nicht verwilligt, so glaubt er dadurch ge- 
rechtfertigt zu erscheinen, daß kein haltba- 
rer und der unterthänigsten Erklärungsschrift 
vom öten Januar 1819. entgegenstehender 
Grund vorliege, warum zu diesem Lokal-Be- 
dürfniß ein Zuschuß aus der Landeskasse 
zu leisten sey.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.