Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

gen Pflichten durch den Gedanken beunvuhi- 
get würde, jemals ohne gefetzliche Formen 
entlassen werden zu kännen. 
Indem er die sichere Hoffnung hegt, und da- 
bey des festen Vertrauens ist, daß auch fur alle 
Zukunft durch ein, jenen erhabenen Regierungs- 
Maximen völlig entsprechendes Gesetz jedem Be- 
denken dieser Art vorgebeugt werden wird 2rc. 
ꝛc. 
Beylage LL. 
Unterthaͤnigste Erklaͤrungsschrift 
des getreuen Landtags vom 17ten Febr. 1821. 
die Brand= Assekurations-Anstalt be- 
kreffend. 
Sr. K. H. stattet der getr. Landtag sei- 
nen ehrfurchtvollsten Dank ab, füur die mit- 
telst höchsten Decrets vom röten Novbr. 
1820. ihm geschehenen Mittheilungen über 
das Brand-Assekurations-Institut, sowohl 
in Bezkehung auf die Anstalt im. Ganzen 
und die in einem neuen Gesebesentwurfse ge- 
schehene Berücksichttgung des landständischen 
Antrags wegen Assekuranz ver Glocken und 
Thurmuhren, als auch in Hinsicht der land- 
standischen Intercession für die vormals Ful- 
daischen und Hessischen Gebietötheile, deren 
Ansprüche an ihre vormaligen Assekuranz= 
Grsellschaften er nunmehr für erledigt an- 
nehmen muß. 
Bey dem neuen Gesetzesentwurfe hat der 
getr. Landtag alle bisher schon bestandenen 
Bestimmungen, insbesondere aber die beym 
Großherzogl. Landschaffts-Collegium zur Ab- 
stimmung gekommenen wichtigen Fragen in 
nähere Berathung gezogen. Er theilt die 
Ueberzeugung, daß die Einzeichnungs-Summe 
ferner, wie bisher, der eigenen Bestimmung 
der einzelnen Hausbesitzer überlassen werden 
muß und bittet Se. K. H. unterthänigst, 
weil in einzelnen neuen Landestheilen, be- 
sonders den Fuldaischen und Hessischen, diese 
erste Einzeichnung nach der freyen Willkühr 
der Hauseigenthümer, wie solches doch bie- 
her gesetzlich nachgelassen war, nicht gesche- 
hen seyn soll, solches in Gnaden näher un- 
tersuchen zu lassen und, wenn jene Bemer- 
kung richtig befunden werden sollte, den be- 
treffenden Individuen vachzulassen, noch jetzt 
für diese erste Einzeichnung den Werth ihrer 
Hauser selbst bestimmen zu dürfen. 
Dagegen hat es der Mehrheit der Land- 
tagsmitglieder nothwendig geschienen, daß 
nicht nur §. 1. des Gesetzes die Verbind- 
lichkeit der Theilnahme aller mländischen 
Hausbesitzer ferner, wie bisher ausgespro- 
chen, sondern auch das biöher schon bestan- 
dene und im F. 27. des neuen Entwurfs. 
wiederholte Verbot der Theilnahme an 
ausländischen Assekuranzen, rücksichtlich der 
Häuser, bey der in diesem F. angedrohten 
Strafe, so unbedingt ansgesprochen werde, 
daß auch eine Dispensatiom durch das Grotz- 
herzogl. Landschaffts-Eollegium nicht mehr 
zulässig ist und denen, welche bisher, ohne 
dem Gesetze zuwider zu handeln, in fremde 
Anstalten getreten waren, bey der angedroh- 
ten Strafe, zur Pflicht gemacht werde, nach 
Ablauf der Zeit, auf welche sie ihre Bey- 
träge vielleicht im Voraus bezahlt oder auf 
welche sie sich ausdrücklich verbindlich 7 
macht haben, ans jenen Anstalten wirber 
auszutreten. Diese Beschränkung der Eigen- 
thumsfreyheit schien nothwendlg- um dem zu 
niedrigen Einzeichnen in der inländischen An- 
stalt vor #beugen und sie erschien um des- 
willen auch nicht ungerecht, weil für die Zu- 
kunft dieselbe Sicherheit, welche bey der aus- 
ländischen Anstalt erkauft wurde, bey der 
inländischen auch erlangt werden kann, so- 
bald der Eigenthümer des Hauses, solches 
nur mit derselben Summe einzeichnen läßt- 
Die in dem neuen Entwurfe F. 3. für 
die Wohnungen von Feuerarbeitern bestimmts
	        
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