gen Pflichten durch den Gedanken beunvuhi-
get würde, jemals ohne gefetzliche Formen
entlassen werden zu kännen.
Indem er die sichere Hoffnung hegt, und da-
bey des festen Vertrauens ist, daß auch fur alle
Zukunft durch ein, jenen erhabenen Regierungs-
Maximen völlig entsprechendes Gesetz jedem Be-
denken dieser Art vorgebeugt werden wird 2rc.
ꝛc.
Beylage LL.
Unterthaͤnigste Erklaͤrungsschrift
des getreuen Landtags vom 17ten Febr. 1821.
die Brand= Assekurations-Anstalt be-
kreffend.
Sr. K. H. stattet der getr. Landtag sei-
nen ehrfurchtvollsten Dank ab, füur die mit-
telst höchsten Decrets vom röten Novbr.
1820. ihm geschehenen Mittheilungen über
das Brand-Assekurations-Institut, sowohl
in Bezkehung auf die Anstalt im. Ganzen
und die in einem neuen Gesebesentwurfse ge-
schehene Berücksichttgung des landständischen
Antrags wegen Assekuranz ver Glocken und
Thurmuhren, als auch in Hinsicht der land-
standischen Intercession für die vormals Ful-
daischen und Hessischen Gebietötheile, deren
Ansprüche an ihre vormaligen Assekuranz=
Grsellschaften er nunmehr für erledigt an-
nehmen muß.
Bey dem neuen Gesetzesentwurfe hat der
getr. Landtag alle bisher schon bestandenen
Bestimmungen, insbesondere aber die beym
Großherzogl. Landschaffts-Collegium zur Ab-
stimmung gekommenen wichtigen Fragen in
nähere Berathung gezogen. Er theilt die
Ueberzeugung, daß die Einzeichnungs-Summe
ferner, wie bisher, der eigenen Bestimmung
der einzelnen Hausbesitzer überlassen werden
muß und bittet Se. K. H. unterthänigst,
weil in einzelnen neuen Landestheilen, be-
sonders den Fuldaischen und Hessischen, diese
erste Einzeichnung nach der freyen Willkühr
der Hauseigenthümer, wie solches doch bie-
her gesetzlich nachgelassen war, nicht gesche-
hen seyn soll, solches in Gnaden näher un-
tersuchen zu lassen und, wenn jene Bemer-
kung richtig befunden werden sollte, den be-
treffenden Individuen vachzulassen, noch jetzt
für diese erste Einzeichnung den Werth ihrer
Hauser selbst bestimmen zu dürfen.
Dagegen hat es der Mehrheit der Land-
tagsmitglieder nothwendig geschienen, daß
nicht nur §. 1. des Gesetzes die Verbind-
lichkeit der Theilnahme aller mländischen
Hausbesitzer ferner, wie bisher ausgespro-
chen, sondern auch das biöher schon bestan-
dene und im F. 27. des neuen Entwurfs.
wiederholte Verbot der Theilnahme an
ausländischen Assekuranzen, rücksichtlich der
Häuser, bey der in diesem F. angedrohten
Strafe, so unbedingt ansgesprochen werde,
daß auch eine Dispensatiom durch das Grotz-
herzogl. Landschaffts-Eollegium nicht mehr
zulässig ist und denen, welche bisher, ohne
dem Gesetze zuwider zu handeln, in fremde
Anstalten getreten waren, bey der angedroh-
ten Strafe, zur Pflicht gemacht werde, nach
Ablauf der Zeit, auf welche sie ihre Bey-
träge vielleicht im Voraus bezahlt oder auf
welche sie sich ausdrücklich verbindlich 7
macht haben, ans jenen Anstalten wirber
auszutreten. Diese Beschränkung der Eigen-
thumsfreyheit schien nothwendlg- um dem zu
niedrigen Einzeichnen in der inländischen An-
stalt vor #beugen und sie erschien um des-
willen auch nicht ungerecht, weil für die Zu-
kunft dieselbe Sicherheit, welche bey der aus-
ländischen Anstalt erkauft wurde, bey der
inländischen auch erlangt werden kann, so-
bald der Eigenthümer des Hauses, solches
nur mit derselben Summe einzeichnen läßt-
Die in dem neuen Entwurfe F. 3. für
die Wohnungen von Feuerarbeitern bestimmts