Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

gen oder von ihren Verwandten bestimmte Bey- 
traͤge geleistet werden muͤßten. Der Landtag 
fand die Verbindlichkeit zu einem solchen Bey- 
trage aus dem Abwurfe des Vermögens des 
Sträflings, insofern er nicht zum nothdürfti- 
gen Unterhalte der Angehörigen des Sträflings 
erforderlich sey, sehr billig, glaubte jedoch, 
daß er aus der Substanz des Vermögens nicht 
entnommen werden könne, weil doch der vom 
Stráfling täglich verdiente Arbeitslohn der 
Anstalt anheim fllt. 
Mit diesen Beschränkungen wurde der An- 
trag auf die Bearbeitung eines Gesebes jener 
Art, als Zusatz zu der Erklärungsschrift we- 
gen der Strafanstalten (Beylage MIMI.) be- 
schlossen. 
Hierauf wurde die Berathung über die Ab- 
lösbarkeit der Hand= und Spann- 
frohnen fortgeseht. Fur die Ablösung der 
Frohnen wurde hauptsächlich bemerklich ge- 
macht, wie viel Zeit und Kraft sehr oft bey 
Leistung von Frohnen, besonders wegen der 
entfernten Wohnorte der Fröhner, verschwen- 
det werden müsse, und wie daher, bey eintre- 
tender Reluition, für beide Theile Vortheil zu 
erreichen sey und der Staat im Ganzen an 
Kraft gewinne, auch werde das Grundverms- 
gen des Staates durch die Befreyung der 
Grundstücke von der Frohnpflicht bedeutend 
vermehrt, und manche unangenehme Berüh- 
rungen würden wegfallen. Daher werde ge- 
setzlich zu bestimmen seyn, daß kein Frohnbe- 
rechtigter die Unterhandlungen wegen Ablo- 
sung der Frohnen aus bloßem Eigenwillen oder 
Liebe zum Alten ablehnen dürfe, doch musse 
ihm natürlich volle Entschädigung dafür zu 
Theil werden. 
Schwieriger war die Frage: ob eine glei- 
che Verbindlichkeit zu Eingehung billiger Ab- 
lösungs-Verträge für die Frohnpflichtigen 
auszusprechen sey2 Da diese sehr oft wünschen 
würden, die Bezahlung eines Ablosungs- 
Quantums mit den Natural-Frohnen nicht 
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vertauschen zu müssen, oft auch nicht im Stan- 
de seyn durften, das dazu néöthige Kapital 
aufzubringen; man vereinigte sich jedoch dahin, 
daß für beyde Theile gleiche Bestimmung ein- 
treten musse. 
Nachdem noch die Fälle beröhrt worden 
waren, wo die Frohnepflichtigen vielleicht eher 
durch Grundstücke als durch Geld die Frohnen 
abkaufen könnten, und der Landtag anerkannt 
hatte, daß solches nicht geradezu ausgeschlos- 
sen werden dürfe; auch der, wegen der Lehns- 
verhältnisse, eintretenden und nothwendig zu 
beseitigenden Schwierigkeiten erwähnt worden 
war; wurde der Antrag auf ein über diesen 
Gegenstand von einer Justiz-Behörde zu ent- 
werfendes und dem Landtage zu seiner Zeit 
wieder vorzulegendes Gesetz beschlossen. 
Hierauf kam man zurück auf die Steuer- 
angelegenheit und insbesondere auf die 
Frage: wie die Grundbesteuerung, so- 
wohl der neuen Landestheile, als 
auch der bisher steuerfreyen Besi- 
bungen, auf dem vom Landtage unterm 
I7ten Januar 1810. vorgeschlagenen Wege, 
in dem durch wiederhohlte Bonitirung einzel- 
ner Probefluren gefundenen Verhältnisse (s. 
Dornb. Verhandl. S. 15.), alsbald zur Aus- 
führung kommen könnte. Ein aueführlicher 
Vortrag aus dem höchsten Decrete vom 14ten 
December 1820., ferner von dem, was zu Er- 
reichung jenes Zweckes bisher geschehen sey und 
von den Summen, die hiernach bey acht Alt- 
Weimarischen Grundsteuern auf jeden einzelnen 
Landestheil kommen würden (Beylage P. 
und Unterbeylagen a. b. c.) führte zu der nä- 
heren Betrachtung, wie einzelne neue Landes- 
theile im Verhältniß zu ihren bisherigen Grund- 
abgaben, auch nur bey acht Alt-Weimarischen 
Grundstenern, sehr hoch hinauf kommen wür- 
den und machte eine nähere, auch schon von 
der Section, aber ohne bestimmten Erfolg, 
angestellte Untersuchung nothwendig, ob und 
in wiefern, bey der Ausmittelung der Grund-
	        
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