Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Januar 1819. und dem · darauf erfolgten hoͤch- 
sten Decrete, allerdings über die acht Alt-Wei- 
marischen Grundsteuern, als die vorzugsweise 
Belastung des Grundeigenchums, verabschie- 
det, und daß nur dem gemäß die Entschädi- 
gung, übrigens als eine untergeordnete Rück- 
sicht, festgesetzt worden; einer Prägravation 
der Nicht-Grundbesitzer aber werde, wenn sich 
eine solche dereinst unter andern Zeitverhältnis- 
sen ergeben sollte, jener Bestimmung ungeach- 
tet, immer bey der allgemeinen Einkommen- 
steuer, durch Annahme eines andern Verhält- 
nisses zu den Grundbesitzern, welches jetzt nur 
für die nächsten drep Jahre wie 2. zu 1. ange- 
nommen worden, abzuhelfen seyn. 
Diese letzte Meinung wurde noch durch die 
Bemerkung untersttzt, daß wenn auch die An- 
nahme einer unveränderlichen Grund-Rente 
gegen den Sinn der Verfassung, nach welcher 
alle und jede Verwilligung nur von einem or- 
dentlichen Landtage bis zum andern gehe, an- 
stoßen würde, doch nach den sanctionirten Land- 
tagsbeschlüssen und so lange, bis ein anderes 
von Fürst und Landtag festgesetzt worden, als 
vorzugsweise Belastung des Grundeigenthums 
nur der Betrag von acht Alt-Weimarischen 
Grundsteuern angenommen werden könne, da- 
her es in dieser Beziehung sehr gut seyn werde, 
von dem auf diesem Landtage vorgelegten neuen 
Steuergesetze (s. 24 ste Sitzung v. 21sten Jan. 
d. J.) den usten und 2ten Titel, deren In- 
halt bereits als den früher aufgestellten und 
sanctionirten Grundsähen völlig angemessen, 
anerkannt worden sey, als Gesetz anzunehmen. 
Nachdem noch zu der aufgestellten Frage 
die Erläuterung als richtig und schon in der 
Frage liegend, anerkannt worden war: daß 
unter einem solchen neuen Grundsteuer-Sy- 
stem, über dessen Einwirkung auf jene vor- 
zugsweise Steuerpflicht dcs Grundbesitzes 
entschieden werden solle, nur ein solches Sy- 
stem zu verstehen sey, welches lediglich die 
Grundbesteuerung betreffe, folglich der Fall, 
203 
wo ein anderes allgemeines und alle 
Abgaben, auch deren Verhältnisse zu einan- 
der betreffendes Steuer-System werde ange- 
nommen werden, durch jene Frage gar nicht 
berührt seyn solle; wurde abgestimmt, und 
die unter 1.) aufgestellte Frage durch 24. 
Stimmen gegen 3. bejahend beantwortet. 
Das Directorium ging hierauf über zu 
der weiteren Frage: 
2) Sollen die vorgelegten Beschockungs- 
Resultate der neuen Landestheile und des 
seither sogenannten steuerfreyen Grundbesi- 
bes als richtig ermittelt angesehen 
werden, um die dem Grundbesitz vorzugs- 
weise auferlegten acht Alt-Weimarischen Grund- 
steuer-Termine als feststehende Landessteuern. 
darnach erheben zu können. 
Hierbey kamen die übermäßig scheinenden 
Grundsteuer = Quoten für die Herrschaft- 
Blankenhayn und die vormals Reichsritter- 
schaftl. Besitzungen nochmals zur Sprache, 
und das Directorium machte darauf auf- 
merksam, daß bey diesen beyden Distrikten, 
den einzigen, welche bey der künftigen vor- 
zugsweisen Grundbesteuerung mit 8. Steuern 
nicht nur nicht erleichtert, sondern sehr hoch 
hinauf kommen würden, eine billige Berück- 
sichtigung dem Ganzen, in der Zufriedenheit 
Aller, mehr Vortheil bringen werde, als 
eine strenge Durchführung der angenomme- 
nen Grundsätze. 
Wegen Blankenhayn wurde noch vorge- 
bracht, daß die alten drey Grundsteuern un- 
ter der französischen Regierung für eine ab- 
lösbare Grund-Rente erklärt und von ein- 
zelnen Grundbesitzern auch wirklich losge- 
kauft worden wären. 
Mit Vorbehalt der Reklamationen dieser 
Einzelnen wurde die unter 2) aufgestellte 
Frage mit einer Mehrheit von 23. Stim- 
men bejaht, jedoch mit dem Zusatze, daß 
auch einem jeden der neuen Landestheile im 
Ganzen, noch eine Reklamation wegen feh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.