Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

der Subsistenz-Mittel suͤr seine Angehoͤri- 
en, es gestattet, verpflichtet sey, die Ko- 
für selne Erhaltung, nach Abzug des 
aus der Arbeit desselben zu ziehenden Ge- 
winns, zu bezahlen. 
Er erlaubt sich daher, ebrerbietigst dar- 
auf anzutragen, daß ein desfällsiger Gesetzes- 
entwurf ausgearbeitet und ihm zur cerfas- 
sungsmäßigen Erklärung vorgelegt werden 
moͤge. ꝛc. 
Der getreue Landtag 2c. 
Bevlage NX. 
Höchstes Deeret 
vom oten Februar 1821# 
die Ablösbarkeit des Zwangsdienstes betr. 
Die Erklärungsschrift des getreuen Land= 
tags vom 18ten Januar d. J., die Ablös- 
barkeit des Dienstzwangs betr. ist der Großh. 
Regierung hier zugefertigr worden, um, über 
die gewünfchten Modlficationon des von ole- 
sem Collegium entworfenen Gesetzes über je- 
nen Gegenstand gutachtlich zu berichten. 
Es ist solches, mittelst der abschriftli- 
chen Anfuge, geschehen, womit dem getreuen 
Landtag zugleich die dazu gehörigen Akten, 
zur weitern Erwágung und Erklrung, un- 
ter erwarteter Rücksendung, mitgetheut 
werden. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Unterbeylage. e. 
Bericht Großherzogl. Landesreglerung zu Wei- 
maur vom Jösten Januar 1827. wegen Ad- 
lösbarkeit des Dienstzwangs. 
Ew. K. H. geruheten mittelst, höch- 
sten Rescripts vom 44 dieses, uns den 
Entwurf eines Gesebes uber die Ablösung 
des Dienstzwangs zurückzusenden, und dabey 
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anzubefehlen: „mit thunlichster Beachtung 
„der uns mitgetheilten ständischen Wünsche, 
oder mit berichtlicher Entwickelung der et- 
,waigen triftigen Gegengründe, den fragli- 
Ochen Gesetzesentwurf einer nochmaligen Re- 
„vision zu unterwerfen und unverzüglich zu 
„höchster Genehmigung einzusenden.“ 
Zu. Vollziehung dieses höchsten Befehls 
eilen wir, mittelst gegenwärtigen (GGrerbietig= 
sten Berichts unsere ohnzielsetzlichen Ansich- 
ten vorzulegen. 
Der Modificationen, „von welchen der 
„getreue Landtag seine Zustimmung in das 
Jvorliegende Gesetz abhängig macht,“ sind 
zwey: 
Er giebt zu, daß 
I. wegen der verschiedenartigen Be- 
schaffenheit der Güter, wegen der größern 
oder geringern Zahl der Dienstpflichtigen, 
eine höchste oder mindeste Summe des Ab- 
läsungs-Quantum m Allgemeinen nicht in Vor- 
schlag gebracht werden könne; betrachtet es 
aber demohngeachtet als unerläßlich noth- 
wendig, dasselbe in jedem einzelnen Falle 
nach denen in 9. VI. und VII. des Ge- 
sebesentwurfs enthaltenen Grundsätzen auf 
die möglichst billige Summe auszumitteln, 
damit der Zweck der Ausgleichung auch ben 
der ärmern Klasse befördert werde. Wir 
n dieß so: der getreue Landtag hat 
sich überzeugt, daß es unmsglich war, eine 
und dieselbe Ablösungs = Summe für alle Be- 
sitzungen festzusetzen. Es sollen daher die 
in §. VI. und VII. des Entwurfs ausge- 
sprochenen Grundsäße zur Basis der Aus- 
mittelung dienen und nur die möglichst bil- 
ligen Summen bey dieser Ausmitlelung au- 
genommen werden, und zwar zur Erleichte- 
rung der ärmern Klasse. Wir erlauben uns 
zu bemerken, daß der Entwurf, so wie er 
von uns eingesendet wurde, überhaupt schon, 
dem Geiste der Zeit gemäs, mehr für die 
Erleichterung der Dienstpflichtigen, als der
	        
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