keit an das Alte, Gewohnte, noch der Ei-
genwille, noch das Nichterkennenwollen der
durch Ablösung bedingten allgemeinen Vor-
theile, berücksichtigt werden durfen.
Eine vermittelnde Behörde
Personen bestehend, von denen die eine der
Bezirkslandrath, die andere der Frohnbe=
rechtigte, die dritte der Frohnpflichtige er-
wählt, dürfte sich zu Ermittelung der Ent-
schadigungs= Summe am fuglichsten eignen.
Wurde dieser Beyôrde zur Obliegenheit
gemache in dem Falle, wenn die Ablösungs-
Summe mit Geld weder abgetragen werden
kann noch soll, auch auf Abtretung von
Lündereien des Frohnepflichtigen einzugehen,
so würde die Erreichung des beatsichtigten
Vortheils in manchen Fällen dadurch noch
mehr möglich seyn.
Im Fall einer der Betheillgten durch
den Ausspruch der vermittelnden Behörde
sich benachtheiligt fühlen sollte, und dieses
nach zuweisen vermag, so wäre ihm das
Recht der Reclamation nicht zu verfagen
und es würde darüber Entscheidung der Ju-
stiz-Behörde erfolgen.
Sollte die ermittelnde Behörde Einigung
zu erstreben nicht vermögen, so mochte dieses
für einen Fall, wo Ablösbarkeit ohne Nach-
theile nicht möglich wäre, anzusehen, und
auf Realisirung derselben weiter nicht zu be-
stehen seyn.
Endlich dürften die Lehnsverhälkaisse in
keinen Falle hindernd entgegen zu stellen
eyn.
Wenn nun J. K. H. geruhen wollten,
durch Großherzogl. Landeoreglerung einen
Gesetzesentwurf über die rechtlichen Formen,
unter denen die Ablösung ober viclmehr die
dahin abzielenden Verhandlungen erfolgen
solle, mit Berücksichtigang der Vorschläge
Grohherzogl. Kammer und obiger Grund-
linien, in sofern sie zu Erreichung des
Zwecks diensam sind, bearbeiten, und sol-
aus dren
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chen dem getreuen Landtage, wo moͤglich
noch während seiner dermaligen Versamm-
lung zu seiner Erkickrung mittheilen zu laf-
sen, so würde der Wunsch desselben Frohne-
ablösungen bewirkt zu sehen, dadurch nur
noch schneller zur Wirklichkeit werden.
Der getreue Landtag des Großherzogthums.
Beylage Rh.
Höchstes Decret
dom usten Februar 1821.
die Versorgung Geisteskranker Personen betr.
Durch ein Decret vom ####ten November
1818. wurden dem getreuen Landtage Grund-
züge zu einem Gesetze mitgetheilt, welches
die Bestimmung der Frrenanstalt zu Jena
erweitern und zugleich mehrere Fragen über
die Aufnahme und Verpflegung der Irren
in dieser Anstalt entscheiden sollte-
Der getreue Lundtag erklärte sich unterm
2#lsten December desselben Jahres im Gan-
zen beyfällig, wünschte jedoch
1) daß die Einlieferung eines Irren aus
der Mitte seiner Gemeinde und seiner Fa-
milie in der Regel nicht erzwungen,
2) daß die Unterhaltung eines solchen Un-
glücklichen zuerst den Anverwandten des-
selben (soweit diese, dem bestehenden Rech-
te nach, zu der Alimentation verbunden)
dann den Gememden und endlich — in
subsidium — den Landeökassen ange-
muthet,
3) daß eio Streit über diese Verbindlich-
keik zwischen Privat-Personen, z. B. zwi-
schen mehrern Verwandten nicht als Po-
lizey= Sache, sondern als Justiz-Sache
behandelt und deshalb — vorbehälttich
provisorischer Verfügungen durch die Po-
lizey-Behörden —den Justiz-Behörden zur
Entscheidung überlassen werden mochte.