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Die erforderlichen Staatsbeduͤrfnisse wer-
den naͤmlich in Zukunft gedeckt:
1. durch acht Alt-Weimarische Grund-
stonern, welche alle Grundeigenthümer
vorzugsweise entrichten.
11. durch indirecte Abgaben, und
III. insofern die Staatsbedurfnisse mit acht
Grundsteuern und mittelst der indirecten
Abgaben noch nicht gedeckt werden, durch
allgemeine directe Steuern, wel-
che alle Staatsbürger nach ihrer Leistungs-
sähigkeit gleichmäßig treffen.
Auf diese drey Hauptsätze, als auf einer
sichern Grundlage fortbauend, entwickelten
sich folgende Grundsäße, welche J. K. H.
der getreue Landtag zu höchster Genehmi-
gung darzulegen sich ehrerbietigst erlaubt.
Zu l.
1) Diejenigen acht Alt-Weimarischen Grund-
steuer-Termine, welche dem Grundbesit durch
den sanctionirten Landtagsbeschluß vom 17ten
Jannar 1870. als vorzugsweise Steuer-
pflicht auferlegt worden, sind in ihrem Be-
stande so wie in ihrer einzelnen Vertheilung
nnabaͤnderlich, so daß kein denkbares neues
Grundsteuer-System auf ihre gegenwärtige
Umlage einwirken kann, was jedoch nicht
ausschließen darf, daß alles, was vielleicht
annoch zu besteuern ist, und in Zukunft
steuerbar wird, z. B. neu erbauete Häuser
auf solchen Plätzen, wo vormals noch kein
Haus stand, überhaupt und zur Ausgleichung
unvermeidlicher Caducitäten, mit einer ver-
hältnißmäßigen Grund-Rente belegt werden
kann.
Der getreue Landtag hält sich um des-
willen verpflichtet, die Unveränderlichkeit die-
ser dem Grundbesitz als eigemliche Landessteuer
im Voraus auferlegten Steuerpflicht zu gesetz-
licher Bestimmung in Antrag zu bringen, well
diese Vorausverpflichtung bey dem beyp wei-
ten größten Theile des Großherzohthums.
im uralten Herkommen seine Rechtfertigung
finder, das speckelle Steuerverhältniß zu die-
ser Landessteuer aber ebenfalls aus verjähr-
ter Zeit sich herschreibt, und daher ein neue-
rer, wenn auch richtigerer Vertheilungs-
maasstab, nach neuen, jeßt festzustellenden
Grundbesteuerungs-Principien zu nachtheilig
in hergebrachte Eigenthumsverhältnisse sto-=
rend eingreifen dürfte.
2) Wenn sich nun dabey der getr. Land-
tag die Frage aufwarf: ob die vorgelegten
Beschockungs-Resultate der neuerworbenen
Landestheile und des zeither sogenannten
steuerfreyen Grundbesitzec als richtig ermit-
telt angesehen werden können, um die dem
Grundbesit vorzugsweise auferlegten acht
Alt-Weimarischen Grundsteuer-Termine als
feststehende Landsteuer darnach erheben zu
können, so hielt er, wenn auch im Allge-
meinen vorstehende Frage bejahend beuntwor-
tet wurde, dennoch, weil in dem neuen
Steuer = Provisorium manche Unrichtigkeit
bereits aufgefunden und abgeändert worden
ist, und vielleicht noch aufgefunden werden
wird, es für nothwendig; für jeden Ge-
bietstheil, welcher sich durch die vorliegende
Verhältniß = Ausmittelung zum gesammten
Großherzogthume für beschwert erachtet, den
Vorbehalt der Reclamation in Antrag zu
bringen. Eine präklusivische Frist zu Anbrin-
gung derselben wagt er nicht festzusetzen,
sondern überläßt vlelmehr J. K. H. höch-
stem Ermessen deren Bestimmung, und fügt
nur noch die ehrerbietigste Bitte hinzu, dem
Großherzogl. Landschaffts= Collegium für den
Fall solcher Berichtigungen die sorgfältigste
Genauigkeit gemessenst zur Pflicht zu machen.
Die bey dem getreuen Landtage vorläu-
sig angebrachten Neklamationen der Abgeord-
neten aus den ehemaligen reicheritterschaftli-
chen Gebietstheilen und aus der Herrschaft
Blankenhayn, in Bezug auf die genannten
Landestheile, hält er um deswillen einer bil-
ligen Berücksschtigung werth, weil beynahe