alle Landestheile, als solche, in ihrer
zeitherigen Grundbelastung durch die Fest-
stellung der vorzugsweisen Landsteuern auf
acht Alt-Weimarische Grundsteuer-Termine
Erleichterung erhalten, ausgenommen diese
beyden in ihren alten Verhältnissen von de-
nen des übrigen Großherzogthums ganz ver-
schiedenen Gebiekstheile, wodurch bey deren
Bewohnern auf lange Zeit ein unangeneh-
mer Emdruck hervorgebracht werden würde:
3) Was die Entschädigungen we-
gen der aufgegebenen Steuerfrepheit anlangt,
so ist solche
a) allen denjenigen, welche durch die zeit-
her gefaßten und landesfürstlich sanctio-
nirten Landtagöbeschlüsse, ingleichen durch
die vorliegenden Berechnungen Ausprüche
auf Entschädigung ihrer biöherigen Steu-
erfreyheit haben, in eben der Art defini-
tiv zu gewähren.
b) Wer indeß gegen die vorliegende Be-
rechnung derselben noch Ansprüche zu be-
gründen vermag, oder
J) wer in dieselbe noch gar nicht mit auf-
genommen worden ist, und seine gerechten
Ansprüche dennoch nachweisen kann, dem
wird die erwiesene Entschädigungs-Forde-
rung ebenfalls zu Theil.
Da es jedoch außer den Grenzen der
Wirksamkeit des getreuen Landtags liegt,
dergleichen durch Rechtsfragen bedingte An-
sprüche zu untersuchen und zu entscheiden:
so richtet er ehrerbietigst einen fernern An-
trag dahin: "
daß J. K. H. eine aus vielleicht drey Rechts-
kundigen bestehende Kommission niederzuse-
ben huldreichst geruhen mögen, bey welcher
innerhalb einer ebenfalls von J K. H.
in bestimmenden präklusivischen Frist alle
und jede noch nicht begründet vorliegende
utschädigunge-Ansprüche der Art anzu-
ringen, nachzwveisen und dann von der-
selben definitiv zu entscheiden sird,
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Zu 11.
Die indirecten Abgaben sind von
allen Staatsunterthanen und Bewohnern zu
entrichten, wie solche von Landtag zu Land-
tag den besonderen örtlichen und zeitlichen
Verhältnissen des Großherzogthums, sfeiner
verschiedenen Theile und deren Bewohner je-
deômal angemessen erkannt werden.
Zu III.
Was die allgemeine jeden Staats-
buͤrger nach seiner Leistungsfaͤhigkeit gleich—
maͤßig treffende directe Steuer anlangt,
so wurde der getreue Landtag durch Pruͤfung
der vielumfassenden möhevollen Vorarbeiten
der Großherzogl. Steuer= Immediat = Kom-
mission, welche in dem mitgetheilten Gesetzes-
entwurfe zu dem neuen Steuer-System, und
in dem ihm beygefügten erläuternden Berichte
vom 1##en August 1820. enthalten sind, in-
gleichen durch Prufung der vorliegenden Ab-
schägungs = Ergebnisse zu folgenden Betrach-
tungen geleitet: so vollkommen der Steuer-
gesetzesentwurf in seinen Grundzügen den
frühern landesfürstlich sanctsonirten Beschlüfs-
sen entspricht, indem auch nach ihm alle
Staatsbürger im Verhältuiß ihrer Leistungs-
fähigkeit zu den öffentlichen Abgaben gleich-
mäßig in Anspruch genommen werden sol-
len, so scheint doch die im dritten Titel des-
selhen geschehene Anwendung der festgestell-
ten Grundsätze unbesieglichen Schwierigkeiten
zu unterllegen.
Denn
n) der Gesetzesentwurf sebt bep Ausfüh=
rung der festgestellten Grundsähe wohl zu
viel Intelligenz der Gemeinden, sowohl im
Ganzen als im Einzelnen voraus, indem
eine allgemeine richtige Erkenntniß aller bey
der Auöführung eintretender Rücksichten an-
genommen wird;
b) die Anwendung des Gesehes erfordert die
Möglichkeit einer vollkommenenallgemeinen
richtigen Abschätzungsweise der Leistungs-