Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

alle Landestheile, als solche, in ihrer 
zeitherigen Grundbelastung durch die Fest- 
stellung der vorzugsweisen Landsteuern auf 
acht Alt-Weimarische Grundsteuer-Termine 
Erleichterung erhalten, ausgenommen diese 
beyden in ihren alten Verhältnissen von de- 
nen des übrigen Großherzogthums ganz ver- 
schiedenen Gebiekstheile, wodurch bey deren 
Bewohnern auf lange Zeit ein unangeneh- 
mer Emdruck hervorgebracht werden würde: 
3) Was die Entschädigungen we- 
gen der aufgegebenen Steuerfrepheit anlangt, 
so ist solche 
a) allen denjenigen, welche durch die zeit- 
her gefaßten und landesfürstlich sanctio- 
nirten Landtagöbeschlüsse, ingleichen durch 
die vorliegenden Berechnungen Ausprüche 
auf Entschädigung ihrer biöherigen Steu- 
erfreyheit haben, in eben der Art defini- 
tiv zu gewähren. 
b) Wer indeß gegen die vorliegende Be- 
rechnung derselben noch Ansprüche zu be- 
gründen vermag, oder 
J) wer in dieselbe noch gar nicht mit auf- 
genommen worden ist, und seine gerechten 
Ansprüche dennoch nachweisen kann, dem 
wird die erwiesene Entschädigungs-Forde- 
rung ebenfalls zu Theil. 
Da es jedoch außer den Grenzen der 
Wirksamkeit des getreuen Landtags liegt, 
dergleichen durch Rechtsfragen bedingte An- 
sprüche zu untersuchen und zu entscheiden: 
so richtet er ehrerbietigst einen fernern An- 
trag dahin: " 
daß J. K. H. eine aus vielleicht drey Rechts- 
kundigen bestehende Kommission niederzuse- 
ben huldreichst geruhen mögen, bey welcher 
innerhalb einer ebenfalls von J K. H. 
in bestimmenden präklusivischen Frist alle 
und jede noch nicht begründet vorliegende 
utschädigunge-Ansprüche der Art anzu- 
ringen, nachzwveisen und dann von der- 
selben definitiv zu entscheiden sird, 
225 
Zu 11. 
Die indirecten Abgaben sind von 
allen Staatsunterthanen und Bewohnern zu 
entrichten, wie solche von Landtag zu Land- 
tag den besonderen örtlichen und zeitlichen 
Verhältnissen des Großherzogthums, sfeiner 
verschiedenen Theile und deren Bewohner je- 
deômal angemessen erkannt werden. 
Zu III. 
Was die allgemeine jeden Staats- 
buͤrger nach seiner Leistungsfaͤhigkeit gleich— 
maͤßig treffende directe Steuer anlangt, 
so wurde der getreue Landtag durch Pruͤfung 
der vielumfassenden möhevollen Vorarbeiten 
der Großherzogl. Steuer= Immediat = Kom- 
mission, welche in dem mitgetheilten Gesetzes- 
entwurfe zu dem neuen Steuer-System, und 
in dem ihm beygefügten erläuternden Berichte 
vom 1##en August 1820. enthalten sind, in- 
gleichen durch Prufung der vorliegenden Ab- 
schägungs = Ergebnisse zu folgenden Betrach- 
tungen geleitet: so vollkommen der Steuer- 
gesetzesentwurf in seinen Grundzügen den 
frühern landesfürstlich sanctsonirten Beschlüfs- 
sen entspricht, indem auch nach ihm alle 
Staatsbürger im Verhältuiß ihrer Leistungs- 
fähigkeit zu den öffentlichen Abgaben gleich- 
mäßig in Anspruch genommen werden sol- 
len, so scheint doch die im dritten Titel des- 
selhen geschehene Anwendung der festgestell- 
ten Grundsätze unbesieglichen Schwierigkeiten 
zu unterllegen. 
Denn 
n) der Gesetzesentwurf sebt bep Ausfüh= 
rung der festgestellten Grundsähe wohl zu 
viel Intelligenz der Gemeinden, sowohl im 
Ganzen als im Einzelnen voraus, indem 
eine allgemeine richtige Erkenntniß aller bey 
der Auöführung eintretender Rücksichten an- 
genommen wird; 
b) die Anwendung des Gesehes erfordert die 
Möglichkeit einer vollkommenenallgemeinen 
richtigen Abschätzungsweise der Leistungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.