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statt sinde, durfte dem Zwecke vollkommen
genuͤgen.
Zu d. 14. Eben so moͤchte sich der
getreue Landtag fuͤr die hier wegen gebrech—
licher Kinder gemachte Ausnahme nicht er—
klaͤren, weil zu fuͤrchten ist, daß solche leicht
zu Mißbräuchen oder doch schwierigen Unter-
sochungen führen könnte, vielmehr durfte es
gerathener sepn, einen außerordentlichen Fall
der höchsten landesherrlichen Bestimmung zu
überlassen.
Zu tg. 15. Wuͤnschenswerth erscheint die
Fassung der dritten Abtheilung mit den
Worten „wenn er seines Dienstes auf ge—
setzlichem Wege entlassen worden ist.“ Ob
der Nachsatz von den Worten an: „der
Gnade des Regeuten 2c.“ dem Gesehz einzu-
verleiben ist, giebt der getreue Landtag J.
K. H. höchstem Ermessen lediglich anheim,
so wie auch die Stelle
zu F. 16. von den Worten an: „wel-
che letztere jedoch 2c.“ bis zum Schluß des
Paragraphen.
Zu J. 20. Um allen Mißdentungen vor-
zübeugen, und damit die zeither statt gefundene
Wohlthat, nach welcher das Sterbe= und
Gnaden-Quartal der Besoldung fortgezahlt
wurde, auch ferner erhalten werde, dörfte
die Hauptbestimmung dieses Paragraphen
dahin abzuandern seyn: „die Pension tritt
ein nach Bezug der Besoldung für Sterbe-
und Gnaden-Vierteljahr.“
Zu §. 34— 37. Bey nunmehriger an-
derer Gestaltung der Sache macht sich zur
DOberaufsicht über den richtigen Vollzug des
Gesetzes eine Immediat-Kommission, so wie
der Gesetzesentwurf dieselbe bezeichnet, we—
sentlich nicht nothwendig. Der Geschäfte-
gang bönnte folgender sepn: diejenige Groß-
herzogliche Oberbehörde, aus deren Bereich
ein besoldeter Staatödiener mit Hinterlas-
sung einer Wittwe oder unmündiger Kinder,
oder beyder zugleich, verstirbt, sebt nach der
bis jetzt gewshnlich gewesenen Verfahrungs-
art die Oberbehörde des Rechnungsführees
und Auszahlers der Besoldungen und Pen-
sionen, davon in Kenntniß:
a) wenn der Staatsdiener gestorben ist,
und wenn das Sterbe= und resp. Gnaden-
Quartal abläuft, auch was er an fixer und
etatmäßiger Accidental-Besoldung mit Aus-
schluß der Ertra-Besoldung genossen hat;
d) wenn die Pension der Wittwe, oder
der ehelichen unmundigen Kinder anfängt,
und wie viel sie gesetzlich beträgt;
c) im Fall beym Absterben des Staateé-
dieners nur unmündige Kinder vorhanden,
sind, in welchem Lebensjahre sie stehen.
Darauf erläßt die: Nechnungs-Oberbe-,
hörde die geeignete Verfügung zur Aucgzah=
lung der Pension und des sonst Nöthigen
an den Kassirer und Rechnungösfuhrer.
Aus dem mehr erwähnten Grunde lösen
sich die Bestimmungen der Paragraphen 30.
40. und 44. nunmehr auf.
Zu §&. 42. In Berücksichtigung der nun
eintretenden Staatökasse scheint, mit Auf-
hebung dieses Paragraphen, die Bestimmung
nothwendig: daß so lange das Pensionöge-
setz noch nicht promulgirt ist, keine Wittwe
gesetzlichen Anspruch auf Pension habe, und
eben so wenig eine vor dessen Emanirung
erfolgte Pensions Verwilligung nur nach
den Vorschriften dieses Gesehes eintreten
koͤnne.
Folgerecht würde die fernere Bestim-
mung zu §5. 46. nur so eintreten: jede
Wittwe erhält als Pension die gesehliche
Quote, ohne Unterschied, ob ihr mehr oder
weniger zugesichert worden.
Was die Kirchen= und Schuldicger anOJ
langt, auf welche das vorliegende Gesetz in
Gemäbheit des zweyten Paragraphen sich
nicht erstreckt, so möchte es um so eher da-
bey sein Bewenden behalten, als der geto.
Landtag beschlossen hat, Kirchen= und Schul.