Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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statt sinde, durfte dem Zwecke vollkommen 
genuͤgen. 
Zu d. 14. Eben so moͤchte sich der 
getreue Landtag fuͤr die hier wegen gebrech— 
licher Kinder gemachte Ausnahme nicht er— 
klaͤren, weil zu fuͤrchten ist, daß solche leicht 
zu Mißbräuchen oder doch schwierigen Unter- 
sochungen führen könnte, vielmehr durfte es 
gerathener sepn, einen außerordentlichen Fall 
der höchsten landesherrlichen Bestimmung zu 
überlassen. 
Zu tg. 15. Wuͤnschenswerth erscheint die 
Fassung der dritten Abtheilung mit den 
Worten „wenn er seines Dienstes auf ge— 
setzlichem Wege entlassen worden ist.“ Ob 
der Nachsatz von den Worten an: „der 
Gnade des Regeuten 2c.“ dem Gesehz einzu- 
verleiben ist, giebt der getreue Landtag J. 
K. H. höchstem Ermessen lediglich anheim, 
so wie auch die Stelle 
zu F. 16. von den Worten an: „wel- 
che letztere jedoch 2c.“ bis zum Schluß des 
Paragraphen. 
Zu J. 20. Um allen Mißdentungen vor- 
zübeugen, und damit die zeither statt gefundene 
Wohlthat, nach welcher das Sterbe= und 
Gnaden-Quartal der Besoldung fortgezahlt 
wurde, auch ferner erhalten werde, dörfte 
die Hauptbestimmung dieses Paragraphen 
dahin abzuandern seyn: „die Pension tritt 
ein nach Bezug der Besoldung für Sterbe- 
und Gnaden-Vierteljahr.“ 
Zu §. 34— 37. Bey nunmehriger an- 
derer Gestaltung der Sache macht sich zur 
DOberaufsicht über den richtigen Vollzug des 
Gesetzes eine Immediat-Kommission, so wie 
der Gesetzesentwurf dieselbe bezeichnet, we— 
sentlich nicht nothwendig. Der Geschäfte- 
gang bönnte folgender sepn: diejenige Groß- 
herzogliche Oberbehörde, aus deren Bereich 
ein besoldeter Staatödiener mit Hinterlas- 
sung einer Wittwe oder unmündiger Kinder, 
oder beyder zugleich, verstirbt, sebt nach der 
bis jetzt gewshnlich gewesenen Verfahrungs- 
art die Oberbehörde des Rechnungsführees 
und Auszahlers der Besoldungen und Pen- 
sionen, davon in Kenntniß: 
a) wenn der Staatsdiener gestorben ist, 
und wenn das Sterbe= und resp. Gnaden- 
Quartal abläuft, auch was er an fixer und 
etatmäßiger Accidental-Besoldung mit Aus- 
schluß der Ertra-Besoldung genossen hat; 
d) wenn die Pension der Wittwe, oder 
der ehelichen unmundigen Kinder anfängt, 
und wie viel sie gesetzlich beträgt; 
c) im Fall beym Absterben des Staateé- 
dieners nur unmündige Kinder vorhanden, 
sind, in welchem Lebensjahre sie stehen. 
Darauf erläßt die: Nechnungs-Oberbe-, 
hörde die geeignete Verfügung zur Aucgzah= 
lung der Pension und des sonst Nöthigen 
an den Kassirer und Rechnungösfuhrer. 
Aus dem mehr erwähnten Grunde lösen 
sich die Bestimmungen der Paragraphen 30. 
40. und 44. nunmehr auf. 
Zu §&. 42. In Berücksichtigung der nun 
eintretenden Staatökasse scheint, mit Auf- 
hebung dieses Paragraphen, die Bestimmung 
nothwendig: daß so lange das Pensionöge- 
setz noch nicht promulgirt ist, keine Wittwe 
gesetzlichen Anspruch auf Pension habe, und 
eben so wenig eine vor dessen Emanirung 
erfolgte Pensions Verwilligung nur nach 
den Vorschriften dieses Gesehes eintreten 
koͤnne. 
Folgerecht würde die fernere Bestim- 
mung zu §5. 46. nur so eintreten: jede 
Wittwe erhält als Pension die gesehliche 
Quote, ohne Unterschied, ob ihr mehr oder 
weniger zugesichert worden. 
Was die Kirchen= und Schuldicger anOJ 
langt, auf welche das vorliegende Gesetz in 
Gemäbheit des zweyten Paragraphen sich 
nicht erstreckt, so möchte es um so eher da- 
bey sein Bewenden behalten, als der geto. 
Landtag beschlossen hat, Kirchen= und Schul.
	        
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