Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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in der Art, daß die Chefs und resp. depu- 
tirte Mitglieder derselben mit dem frühern 
Referenten bey Unserm Collegium und mit 
dem ehrerbietigst unterzeichneten Kanzlar sich 
zu einigen gemeinschaftlichen Situngen ver- 
einigten, worauf der Gesehzeentwurf selbst 
noch unter ihnen circulirte, wie die Bl. 83— 
86. und 104—114. unserer Akten eingehef- 
teten Protokolle und Abstimmungen belegen. 
Erlauben Ew. K. H. nunmehr, daß 
wir die Haupt-Motive des Gesetzesentwurfs 
in moglichster Kürze ehrerbietigst darlegen. 
An der Spitze der Erklrungöschrift des 
getreuen Landtags v. roten Febr. 1870. Bl. 
73. der Regierungs-Akten, steht der preis- 
würdige Grundsat: 
„Daß die Gerechtigkeit vom Staa- 
te die Versorgung der Wittwen 
und Waisen seiner Diener ver- 
lange.“ 
Aus der folgerechten Entwickelung dieses 
inhaltsreichen Grundsatzes fließt von selbst, 
1) daß ein Institut, welches dieser An- 
forderung der Gerechtigkeit an den 
Staat Genüge leisten soll, nothwendig 
als Staatsanstalt begrüundet, aus 
Staatémitteln gescchert werden müsse; 
2) daß es auf festen, gesehlichen Regeln, 
mit gänzlichem Ausschluß jeder Privat- 
Willkühr beruhen und sich 
3) von allem, was ihm dem Charakter ei- 
ner freywilligen Societät, eines specu- 
lativen Vereins auf Gewinn oder Verlust, 
geben würde, durchaus entfernt halten 
musse. 
Ueberdies hat die Erfahrung in fast al- 
len deutschen Staaten längst gelehrt, daß 
jede blos auf Societäts-Verhältnisse, auf 
künstliche Berechnungen der Beytrags= und 
Sterbiichkeitsverhältnisse, gebaute Wittwen- 
kasse ihren Zweck verfehlt und meist schon bey 
shrer Entstehung den unheilbaren Keim des 
frühern oder spätern Berderbens in sich 
trägt. · 
Daher denn auch das uns von Ew. K. 
H. fruͤher zum Vorbild empfohlene Her— 
zogl. Gotha- Altenburgische Wittwen-In— 
stitut seine jetzige Sicherheit nur dem Um— 
stande verdankt, daß man im Jahre 1791. 
noch zu rechter Zeit die ursprünglich Socie- 
täts-maßige Einrichtung verließ und ihm all- 
mählig den Charakter einer nothwendi- 
gen Staatsanstalt gab. 
Gleichen Charakter tragen alle, neuerer 
Jeit in Baiern, Wurtemberg, Baden, Darm- 
stadt, Nassau 2c. gegründeten Dienerwitt- 
wen-Anstalten; nirgends ist derselbe aber 
reiner und folgerechter durchgeführt, und je- 
ner Anforderung der Gerechtigkeit an den 
Staat, für die Wittwen und Waisen seiner 
Diener zu sorgn, vollständiger genügt wor- 
den, als un der K. Bajerschen Staatsdiener- 
Pragmatik, deren Grundsätze wir schon vor 
zwei Jahren in dem ausführlichen Aufsatze 
Bl. 41—62. unserer Abten näher erörtert 
haben, und welche die Wittwen = und Wai- 
sen= Pension geradezu 
„als einen nothwendigen Ergänzungs- 
theil der unter allen Bedin- 
gungen unzulänglich bleibenden 
Dienstgehalte“ 
anerkennt und ausspricht. 
Die patriotischen Gesinnungen und Erklé- 
rungen des getreuen Landtags schließen, bey 
unumwundener Anerkennung jenes obersten 
Grimdsahes der Gerechtigkeit, die Gewähr 
der zu dessen Ausführung als nothwendig 
nachzuweisenden Mittel bereits in sich. Nur 
einen „Beytrag“ wollen die getreuen 
Stände von den Staatedienern, nach Maas- 
gabe ihres Diensteinkommens zu der Witt- 
wenbasse geleistet wissen, „als eine Erleichte- 
rung für den Staat“ bey Erfüllung seiner, 
den Forderungen der Gerechtigkeit entspre- 
chenden Obliegenheit.
	        
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