Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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mens, incl. der Etats-mäßig veranschlagten 
Accidentien, bestehen, während in dem von 
dem getreuen Landtage mitgetheilten Bemer- 
kungen nur: des Diensteinkommens, ercl. 
der Acceidentien, vorgeschlagen ist. 
Was zuvörderst die Accidentien betrifft, 
so würden durch deren Nicht-Berücksichtigung 
fast alle Justiz-Subalternen des Großherzog= 
thums, die Rent-Beamten und noch viele an- 
dere Stellen von den Vortheilen des Pen- 
sions-Instituts so gut wie ausgeschlossen seyn, 
da ihre fire Besoldung meist den geringsten 
Iheil ihres Einkommens ausmacht, ja bey 
den Justizamts-Subalternen oft nur 25 rthlr. 
oder d0 rthlr. beträgt. Alle diese Personen 
lediglich auf firen Gehalt zu setzen, — wie 
wohl schon in Ueberlegung gezogen worden, 
— wird mit Grund für den Geschäftsbetrieb 
nachtheilig gehalten. 
Weist ihnen aber der Staat Accidentien 
statt firen Gehalts zur Besoldung an; so ist 
kein Rechtsgrund abzusehen, warum dieser 
ihr wichtigster Besoldungotgeil unberucksich- 
tigt bliebe. 
Jede Schwierigkbeit und Ungewißheit hier- 
bey ist theils durch die bereits seit einigen 
Jahren geschehene Etats-mäßige Normal-Ber- 
anschlagung aller dieser Aceidentien gehoben, 
— wie die Unterbeylagen, zur Hauptbeylage 
A. beweisen, — theilo wird ihnen durch die 
Bestimmungen der 980. 6. 7. 25. 26. und 
45. des Gesetzesentwurfs vollends abgehol- 
fen, nach welchen jedesmal nur der Etats- 
mäßige Anschlag, nie der wirkliche — bald 
größere bald geringere — Ertrag, den Pen- 
sions-Maasstaab abgiebt, und für fortwah= 
rende Berichtigung der Dienstanschläge be 
eintretenden Veränderungen gesorgt ist. 
Sollten die Pensionen nur : des Dienst- 
einkommens betragen, so würden sie allzu 
gering und unzureichend werden, und der 
Großherzogliche Staatsdienst, gegen die in 
andern deutschen Bundeöstaaten geltenden 
Pensionsbestimmungen, deren keine unter 
festseczt, allzusehr zurückstehen, zumal da gleich 
in dem benachbarten Gotha und Altenburg 
sogar # des Diensteinkommens als Witt- 
wenpension gewährt wird. 
Der etwaige Einwand, daß in der pro- 
visorischen Ob. Apell. Gerichts-Ordnung nur 
ein Sechstheil der Besoldung zur Wittwen- 
pension bestimmt sey, dürfte wohl nicht an- 
schlagen, da die Beschaffenheit der dortigen 
Verhältnisse und Besoldungen eine ganz an- 
dere ist. 
Der F. 4. des Gesehesentwurfs ist mit 
darauf berechnet, den Nachtheilen solcher Ehen 
vorzubeugen, die erst in hohem Alter und 
blos um der einstigen Wittwe Pension 
zuzuwenden, eingegangen werden möchten. 
Wer schon dienstunfáhig ist, nur noch 
Gnadengehalt für frühere Dienstleistungen be- 
zieht, und nun erst heprathet, bann vom Staate 
wohl nicht fordern, daß er seine Wittwe ver- 
sorge. 
Die für solche Fälle von dem Landtage ge- 
wunschte weitere Sicherheit liegt ubrigens auch 
noch in der Bestimmung des F. 5. Ziffer r. 
nach welchem keine ohne höhere Erlaub- 
niß eingegangene Ehe Anspruch auf Witt- 
wen= und Waisen-Pension wirkt. 
In dem erneuerten Reglement für die 
Gotha-Altenburgische Wittwenkasse vom Jahre 
1!701I. ist zu gleichem Endzweck . 36. vor- 
geschrieben: % 
„Daß jeder Diener vom Tage seiner Ver- 
heprathung an, wenigstens noch ein volles 
Jahr lang leben, oder binnen diesem Jahr 
ein besonderec Gesundheitszeugniß von ei- 
nem reribirtn * beporingen musse, 
wenn seine Wittwe Anspruch auf Pens## 
haben soll.“ spruch auf Pension 
Bey der Unzuverlaͤssigkeit solcher Zeug- 
nisse und bey der Willkührlichkeit des zeit- 
abschnittes von gerade einem Jahre hat es 
viel erschspfender geschienen, die schon seit
	        
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