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mens, incl. der Etats-mäßig veranschlagten
Accidentien, bestehen, während in dem von
dem getreuen Landtage mitgetheilten Bemer-
kungen nur: des Diensteinkommens, ercl.
der Acceidentien, vorgeschlagen ist.
Was zuvörderst die Accidentien betrifft,
so würden durch deren Nicht-Berücksichtigung
fast alle Justiz-Subalternen des Großherzog=
thums, die Rent-Beamten und noch viele an-
dere Stellen von den Vortheilen des Pen-
sions-Instituts so gut wie ausgeschlossen seyn,
da ihre fire Besoldung meist den geringsten
Iheil ihres Einkommens ausmacht, ja bey
den Justizamts-Subalternen oft nur 25 rthlr.
oder d0 rthlr. beträgt. Alle diese Personen
lediglich auf firen Gehalt zu setzen, — wie
wohl schon in Ueberlegung gezogen worden,
— wird mit Grund für den Geschäftsbetrieb
nachtheilig gehalten.
Weist ihnen aber der Staat Accidentien
statt firen Gehalts zur Besoldung an; so ist
kein Rechtsgrund abzusehen, warum dieser
ihr wichtigster Besoldungotgeil unberucksich-
tigt bliebe.
Jede Schwierigkbeit und Ungewißheit hier-
bey ist theils durch die bereits seit einigen
Jahren geschehene Etats-mäßige Normal-Ber-
anschlagung aller dieser Aceidentien gehoben,
— wie die Unterbeylagen, zur Hauptbeylage
A. beweisen, — theilo wird ihnen durch die
Bestimmungen der 980. 6. 7. 25. 26. und
45. des Gesetzesentwurfs vollends abgehol-
fen, nach welchen jedesmal nur der Etats-
mäßige Anschlag, nie der wirkliche — bald
größere bald geringere — Ertrag, den Pen-
sions-Maasstaab abgiebt, und für fortwah=
rende Berichtigung der Dienstanschläge be
eintretenden Veränderungen gesorgt ist.
Sollten die Pensionen nur : des Dienst-
einkommens betragen, so würden sie allzu
gering und unzureichend werden, und der
Großherzogliche Staatsdienst, gegen die in
andern deutschen Bundeöstaaten geltenden
Pensionsbestimmungen, deren keine unter
festseczt, allzusehr zurückstehen, zumal da gleich
in dem benachbarten Gotha und Altenburg
sogar # des Diensteinkommens als Witt-
wenpension gewährt wird.
Der etwaige Einwand, daß in der pro-
visorischen Ob. Apell. Gerichts-Ordnung nur
ein Sechstheil der Besoldung zur Wittwen-
pension bestimmt sey, dürfte wohl nicht an-
schlagen, da die Beschaffenheit der dortigen
Verhältnisse und Besoldungen eine ganz an-
dere ist.
Der F. 4. des Gesehesentwurfs ist mit
darauf berechnet, den Nachtheilen solcher Ehen
vorzubeugen, die erst in hohem Alter und
blos um der einstigen Wittwe Pension
zuzuwenden, eingegangen werden möchten.
Wer schon dienstunfáhig ist, nur noch
Gnadengehalt für frühere Dienstleistungen be-
zieht, und nun erst heprathet, bann vom Staate
wohl nicht fordern, daß er seine Wittwe ver-
sorge.
Die für solche Fälle von dem Landtage ge-
wunschte weitere Sicherheit liegt ubrigens auch
noch in der Bestimmung des F. 5. Ziffer r.
nach welchem keine ohne höhere Erlaub-
niß eingegangene Ehe Anspruch auf Witt-
wen= und Waisen-Pension wirkt.
In dem erneuerten Reglement für die
Gotha-Altenburgische Wittwenkasse vom Jahre
1!701I. ist zu gleichem Endzweck . 36. vor-
geschrieben: %
„Daß jeder Diener vom Tage seiner Ver-
heprathung an, wenigstens noch ein volles
Jahr lang leben, oder binnen diesem Jahr
ein besonderec Gesundheitszeugniß von ei-
nem reribirtn * beporingen musse,
wenn seine Wittwe Anspruch auf Pens##
haben soll.“ spruch auf Pension
Bey der Unzuverlaͤssigkeit solcher Zeug-
nisse und bey der Willkührlichkeit des zeit-
abschnittes von gerade einem Jahre hat es
viel erschspfender geschienen, die schon seit