Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

P. 
Innungsberhäktnisse, durch gesetzliche Bestim- 
mungen begränzt, nur für sehr gut und 
nuͤtzlich anerkennen konnte. — 
Der Antrag eines Abgeordneten, daß bey 
dieser wichtigen Angelegenheit ein Großher— 
zogl. Kommissarius zu den etwa noͤthigen 
Erlaͤuterungen erbeten. werden moͤge (s. 8. 
88. des Grundgesetzes) wurde dadurch wi— 
derlegt, daß in den mitgetheilten Akten vie— 
le gutachtliche Berichte und in diesen alle 
nöthigen Erlauterungen zu finden waren, 
Der Landtag vereinigte sich ferner (zu 
8. 11. 12. und 13.) dahin: daß die jetzt 
bestehenden Zunftbezirke, in sofern sie selbst 
keine Veraͤnderung wuͤnschten, ferner unge— 
stoͤrt belassen werden moͤchten, und daß der 
Zunfezwang gegen Ausländer — jedoch mit 
Ausschluß derjenigen Gränzorte, aus welchen 
die Zunftgenossen im Auslande zugelassen 
werden, oder wo die Landesbehoͤrde eine 
Ausnahme aus andern Gründen für nöthig 
und zweckmäßig hält — ferner als Regel 
grsetlich bestehen musse, 
Ein und sechzigste Sitzung 
den vien März 1821. 
Gegenwärtig 27. Abgeordnete. 
Beym fortgesebten Vortrage deb Ent- 
wurfê allgemeiner Innungöarti- 
kel fuͤhrten die §.S. 15— 17. auf die Fra— 
gen: ob allen Zunftgenossen die Niederlas- 
sung auf dem Lande? und allen Landmeistern: 
das Halten von Gesellen zu gestatten sey? 
Nach dem Entwurfe sollte das erstere nur 
den Grob= und Hufschmidten, den Wag- 
nern, Maurern, Tuͤnchern, Ziegeldeckern, 
Boͤttgern, Schustern, Schneidern, Leinwe— 
bern, Zimmerleuten, Mebgern und Schrei- 
nern, das lettere aber nur den Schmidten, 
Maurern, Tünchern, Ziegeldeckern und Zim- 
merleuten gestattet, und die Niederlassung. 
irgend eines Netsters auf dem Lande jedes 
Mal von der Genehmigung der Landesbe- 
hörde abhängig seyn. Dagegen behaupteten 
mehrere Mitglieder des Landtags, mit Er- 
innerung an die deshalb schon bey der vori- 
gen landständischen Versammlung gefaßten 
und vom Landtage ausgesprorzenen Ansich- 
ten, daß die Nlederlassung aller Innungs- 
Verwandten auf dem Lande ohne besondere 
Einschränkung gestattet werden musse, weil 
dieses fur die Landbewohner, besonders in 
einiger Entfernung von den Städten, von 
der höchsten Wschtigkeit sey, den Stüädten 
aber, wie die Erfahrung anderer Lande be- 
weise, gar nicht so nachtheilig werde und den 
Innungen selbst wesentliche Aufhülfe ver- 
schaffe, welches lehtere doch ein Hauptzweck 
der allgemeinen Innungs-Artikel sey. An- 
dere waren der entgegengesetzten Meynung 
und wollten die Niederlassung auf dem Lan- 
de höchstens nur den im Entwurfe genann- 
ten Zunftgenossen und auch diesen nur mit 
den vorgeschlagenen Beschränkungen gestat- 
ten, weil außerdem die bisherigen Verhült- 
nisse zwischen Stadt und Land auf eine, 
beyden nachtheilige Weise gestört werden 
würden, insbesondere aber auch den Der- 
fern an vielen Professionisten gar nichts gele- 
gen seyn werde, weil doch bey diesen der 
Fall der Verarmung leichter als bey Acher- 
bautreibenden Landbewohnern eintreten kön- 
ne. Diesen leßten Grund glaubte man durch 
die Bemerkung zu entkräften, daß die Dorf- 
gemeinden gewiß nur solche Professiomisten 
aufnehmen würden, von denen anzunehmen 
sep, daß sie sich auf dem Lande erhalten 
könnten; dagegen wurde aber wieder bemerkt, 
daß, wenn die Niederlassung der Handwerker 
auf dem Lande unbedingt erkaubt sey, von den 
Eingebohrenen des Ortes, die schon aufge- 
nommen wären, manche sich auf Professso- 
nen legen und diesen dann deren Betreibung 
auf dem Lande nicht versagt werden könne.
	        
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