Ohne sich eines Beschlusses hierüber zu ver-
einigen, glaubte man zunächst den ganzen
Entwurf durchgehen zu müssen, womit man
jedoch heute nur bis zum arsten Paragraphen
kam, indem, neben mehreren minder wichtsgen
Bemerkungen, — von welchen nur die zu
erwähnen ist: daß zu §. 18. das Verfertigen
von Frauenskleidern auch Frauenzimmern,
allenfalls gegen eine billige Abgabe an die
Innung, zu gestatten seyn möge — der K.
19. zu der Frage führte: ob nicht die Con-
cessionen, welche so häuftg in die Innungs-
verhältnisse stbrend einwirkten, von allge-
meinen geseblichen Bestimmungen abhängig
zu machen wären, und dann deren Erthei-
lung den einzelnen Communen und Ortsob-
rigkeiten zu uberlassen sey? Für die bejahen-
de Mepynung dieser Frage wurde ange fuhrt,
daß auf solche Weise die Communal-Ver-
fassung sehr gehoben und die nachtheilige
Nichtbeachtung der Lobal-Verhältnisse vermie-
den werden wurde, welche bey Erthei-
lung der Concesstonen in der bihherigen
Aaaße unvermeidlich sep. — Dagegen wur-
de bemerkt, daß das Recht der Concessions=
Ertheilung, als ein Hoheitsrecht, von einer
Central -Behörde schon aus dem Grunde
verwaltet werden musse, weil dabey nicht
bloß der Ort, für welchen die Concession
zertheilt werde, sondern sehr oft auch die
Umgegend und andere Thefle des Landes in
Betracht kämen. — Die eizte Meynung woll-
te aber keineswegs durch den gethanen Vor-
schlag die Staatögewalt beschränkt, vielmehr
die obere Staatöbehörde nur von geringfä-
gigen Geschaften befreyt und ihren Einfluß
in sofern höher gestellt wissen, als sie da,
wo die Gemeinde und die Obrigkeit des Orts
nicht gleicher Ansicht sey, und im Falle
irgend einer Beschwerde, entscheidend und
ordnend eintreten müsse. Sicherer und zut
friedener werde das Ganze bestehen, wens
Bestimmungen dieser Art pon unten ausgiem
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gen und nur da, wo, es nöthis sey, die
obere Behörde einschreite; darum bedürfe es
aber auch vor allen Dingen einer sicheren und
festen Begrundung der Communal-Verhlt-
nisse. — Mit weiteren Betrachtungen über
diesen wichtigen Gegenstand endete die heuti-
ge Sitzung.
Zwey und sechzigste Sitzung
den Sten März 1821.
Gegenwärtig 27. Abgeomdnete.
In der hHeutigen Sitzung beschéftigte
man sich ausschließlich mit dem Entwur-
fe allgemeiner Innungs = Artikel.
Die gestern vorgekommenen Fragen über die
Landmeister und über die wegen Ertheilung
von ConcessfKonen nöthigen Bestimmungen,
wurden für heute nur noch in der Hinstcht
berührt, um darauf aufmerksam zu machen,
wie nothwendig und nützlich es sey, dern
einzelnen Communen und Unterovbrigkeiten
einen freyeren Wirkungskreis zu eröffnen und
dadurch regeren Gemeinsinn, zugleich aber
auch Anhänglichkeit an die Staatoverfassung
und ungestörtes Vertrauen zu den oberen
Staatsbehorden zu befördern.
Man fuhr hierauf fort mit der Prüfung
der einzelnen Paragraphen des erwähnten Ent-
wurfê und kam heute bis zum §. 10). Die
meisten Paragraphen wurden als höchst zweck-
maßig, die ganze schwierige und umfassende Zu-
sammenstellung aber als ein sehr gelungenes
Werk dankbar anerkannt. Die wenigen
vom Landtage angenommenen Bemerkungen
zu einzelnen Paragraphen, werden, um un-
nötbhide Wiederholungen zu vermeiden, bis zur
kunftigen Erkárungsschrift verspart.