Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Ohne sich eines Beschlusses hierüber zu ver- 
einigen, glaubte man zunächst den ganzen 
Entwurf durchgehen zu müssen, womit man 
jedoch heute nur bis zum arsten Paragraphen 
kam, indem, neben mehreren minder wichtsgen 
Bemerkungen, — von welchen nur die zu 
erwähnen ist: daß zu §. 18. das Verfertigen 
von Frauenskleidern auch Frauenzimmern, 
allenfalls gegen eine billige Abgabe an die 
Innung, zu gestatten seyn möge — der K. 
19. zu der Frage führte: ob nicht die Con- 
cessionen, welche so häuftg in die Innungs- 
verhältnisse stbrend einwirkten, von allge- 
meinen geseblichen Bestimmungen abhängig 
zu machen wären, und dann deren Erthei- 
lung den einzelnen Communen und Ortsob- 
rigkeiten zu uberlassen sey? Für die bejahen- 
de Mepynung dieser Frage wurde ange fuhrt, 
daß auf solche Weise die Communal-Ver- 
fassung sehr gehoben und die nachtheilige 
Nichtbeachtung der Lobal-Verhältnisse vermie- 
den werden wurde, welche bey Erthei- 
lung der Concesstonen in der bihherigen 
Aaaße unvermeidlich sep. — Dagegen wur- 
de bemerkt, daß das Recht der Concessions= 
Ertheilung, als ein Hoheitsrecht, von einer 
Central -Behörde schon aus dem Grunde 
verwaltet werden musse, weil dabey nicht 
bloß der Ort, für welchen die Concession 
zertheilt werde, sondern sehr oft auch die 
Umgegend und andere Thefle des Landes in 
Betracht kämen. — Die eizte Meynung woll- 
te aber keineswegs durch den gethanen Vor- 
schlag die Staatögewalt beschränkt, vielmehr 
die obere Staatöbehörde nur von geringfä- 
gigen Geschaften befreyt und ihren Einfluß 
in sofern höher gestellt wissen, als sie da, 
wo die Gemeinde und die Obrigkeit des Orts 
nicht gleicher Ansicht sey, und im Falle 
irgend einer Beschwerde, entscheidend und 
ordnend eintreten müsse. Sicherer und zut 
friedener werde das Ganze bestehen, wens 
Bestimmungen dieser Art pon unten ausgiem 
235 
gen und nur da, wo, es nöthis sey, die 
obere Behörde einschreite; darum bedürfe es 
aber auch vor allen Dingen einer sicheren und 
festen Begrundung der Communal-Verhlt- 
nisse. — Mit weiteren Betrachtungen über 
diesen wichtigen Gegenstand endete die heuti- 
ge Sitzung. 
  
Zwey und sechzigste Sitzung 
den Sten März 1821. 
Gegenwärtig 27. Abgeomdnete. 
In der hHeutigen Sitzung beschéftigte 
man sich ausschließlich mit dem Entwur- 
fe allgemeiner Innungs = Artikel. 
Die gestern vorgekommenen Fragen über die 
Landmeister und über die wegen Ertheilung 
von ConcessfKonen nöthigen Bestimmungen, 
wurden für heute nur noch in der Hinstcht 
berührt, um darauf aufmerksam zu machen, 
wie nothwendig und nützlich es sey, dern 
einzelnen Communen und Unterovbrigkeiten 
einen freyeren Wirkungskreis zu eröffnen und 
dadurch regeren Gemeinsinn, zugleich aber 
auch Anhänglichkeit an die Staatoverfassung 
und ungestörtes Vertrauen zu den oberen 
Staatsbehorden zu befördern. 
Man fuhr hierauf fort mit der Prüfung 
der einzelnen Paragraphen des erwähnten Ent- 
wurfê und kam heute bis zum §. 10). Die 
meisten Paragraphen wurden als höchst zweck- 
maßig, die ganze schwierige und umfassende Zu- 
sammenstellung aber als ein sehr gelungenes 
Werk dankbar anerkannt. Die wenigen 
vom Landtage angenommenen Bemerkungen 
zu einzelnen Paragraphen, werden, um un- 
nötbhide Wiederholungen zu vermeiden, bis zur 
kunftigen Erkárungsschrift verspart.
	        
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