Darf also ein Deutscher, der 5 ½1 Jahr in
Amerika wohnte, und nun nach Deutschland
zurückkehrt in den ersten zwei
Jahren ausgewiesen werden?
Gehört das frühere Militärverhältniß zu
solchen Gründen?
X aus Hannover wandert im 17. Lebensjahre
aus nach England, wird nicht
engl. Unterthan, kehrt nach 13 Jahren,
also mit 30 Jahren nach Deutschland
zurück, läßt sich hier dauernd nieder und
wird plötzlich zum Militär ausgehoben.
Ist das richtig?
wird also wirklich am 1. April 1892
eingestellt und ist gerade 30 Jahre und
6 Monat alt. Wann muß er entlassen
werden?
wanderte mit 20 Jahren aus, kehrt
nach Jahren zurück mit einem Sohn von
27 Jahren. K hat eine andere Staatsangehörigkeit
nicht gerade erworben,
sein Sohn auch nicht. Wie nund
wandert mit 15 Jahren aus nach
Amerika, kehrt nach 12 Jahren zurück
und läßt sich mit 27 Jahren zu dauerndem
Aufenthalt in Deutschland nieder?
wandert mit 20 Jahren als militärpflichtig
unerlanbter Weise aus, er
kommt, nachdem er 27 Jahre in Amerika
gelebt hat, nach Deutschland zurück. Ist
er strafbar trotz seiner 47 Jahre?
Also eingestellt kann er nicht mehr werden?
Wie lantet der Artikel 4 der Preußischen
Verfassung?
Bei dem ersten Satz ist wesentlich?
Ist es z. B. zulässig, Zigeuner vom Gewerbebetrieb
auszuschließen?
Ja, aber es soll nur in ganz besonderen
Fällen eintreten (so ist die Absicht des
Vertrags).
Nur dann, wenn Mißbrauch der Bestimmung
bezüglich der zwei Jahre anzunehmen
ist.
Ja, nach § 11 d. Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874 können solche Leute eingestellt
werden.
Er darf nur bis zum vollendelen 31. Jahr
im Dienst behalten werden, also Entlassung
im October 1893.
Der Sohn wird eingestellt.
Xhat die deutsche Angehörigkeit verloren,
er bleibt also die ersten zwei Jahre
seines Aufenthalts in Deutschland (nach
dem Vertrag) unbehelligt, wird dann
aber nach § 11 des Reichsmilitärgesetzes
herangezogen.
§ 140 des Strafgesetzbuchs bedroht
die unerlaubte Auswanderungmit Strafe.
Allerdings verjährt dies „Vergehen“!!
in einem Zeitraum von fünf Jahren.
Aber die Verjährung beginnt erst zu
laufen von dem Moment an, wo der
Schuldige sich nicht mehr im wehrpflichtigen
Alter befindet. Das heißt
das Vergehen ist ein sogen. „Danuervergehen“,
das wehrpflichtige Alter
endet mit vollendetem 45. Jahre. Die
Verjährung läuft also von hier an und
endet erst mit dem 50. Jahre.
Nein, die Wehrpflicht endete ja mit dem
45. Jahre.
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich.
Standesvorrechte finden nicht statt. Die
öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung
der von den Gesetzen festgestellten
Bedingungen, für alle dazu Befähigten
gleich zugänglich.
Daß nur alle Preußen vor dem Gesetz
gleich sind.
Ja.
Ja.