Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Darf  also  ein  Deutscher,  der  5  ½1  Jahr  in
Amerika  wohnte,  und  nun  nach  Deutschland
  zurückkehrt  in  den  ersten  zwei
Jahren  ausgewiesen  werden?

Gehört  das  frühere  Militärverhältniß  zu
solchen  Gründen?

X  aus  Hannover  wandert  im  17.  Lebensjahre
  aus  nach  England,  wird  nicht
engl.  Unterthan,  kehrt  nach  13  Jahren,
also  mit  30  Jahren  nach  Deutschland
zurück,  läßt  sich  hier  dauernd  nieder  und
wird  plötzlich  zum  Militär  ausgehoben.
Ist  das  richtig?

wird  also  wirklich  am  1.  April  1892
eingestellt  und  ist  gerade  30  Jahre  und
6  Monat  alt.  Wann  muß  er  entlassen
werden?

wanderte  mit  20  Jahren  aus,  kehrt
nach  Jahren  zurück  mit  einem  Sohn  von
27  Jahren.  K  hat  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  nicht  gerade  erworben,
sein  Sohn  auch  nicht.  Wie  nund
wandert  mit  15  Jahren  aus  nach
Amerika,  kehrt  nach  12  Jahren  zurück
und  läßt  sich  mit  27  Jahren  zu  dauerndem
  Aufenthalt  in  Deutschland  nieder?

wandert  mit  20  Jahren  als  militärpflichtig
  unerlanbter  Weise  aus,  er
kommt,  nachdem  er  27  Jahre  in  Amerika
gelebt  hat,  nach  Deutschland  zurück.  Ist
er  strafbar  trotz  seiner  47  Jahre?

Also  eingestellt  kann  er  nicht  mehr  werden?

Wie  lantet  der  Artikel  4  der  Preußischen

Verfassung?

Bei  dem  ersten  Satz  ist  wesentlich?

Ist  es  z.  B.  zulässig,  Zigeuner  vom  Gewerbebetrieb
  auszuschließen?

Ja,  aber  es  soll  nur  in  ganz  besonderen
Fällen  eintreten  (so  ist  die  Absicht  des

Vertrags).

Nur  dann,  wenn  Mißbrauch  der  Bestimmung
  bezüglich  der  zwei  Jahre  anzunehmen
  ist.

Ja,  nach  §  11  d.  Reichsmilitärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  können  solche  Leute  eingestellt
  werden.

Er  darf  nur  bis  zum  vollendelen  31.  Jahr
im  Dienst  behalten  werden,  also  Entlassung
  im  October  1893.

Der  Sohn  wird  eingestellt.

Xhat  die  deutsche  Angehörigkeit  verloren,
er  bleibt  also  die  ersten  zwei  Jahre
seines  Aufenthalts  in  Deutschland  (nach
dem  Vertrag)  unbehelligt,  wird  dann
aber  nach  §  11  des  Reichsmilitärgesetzes
herangezogen.

§  140  des  Strafgesetzbuchs  bedroht
die  unerlaubte  Auswanderungmit  Strafe.

Allerdings  verjährt  dies  „Vergehen“!!

in  einem  Zeitraum  von  fünf  Jahren.

Aber  die  Verjährung  beginnt  erst  zu

laufen  von  dem  Moment  an,  wo  der

Schuldige  sich  nicht  mehr  im  wehrpflichtigen

  Alter  befindet.  Das  heißt

das  Vergehen  ist  ein  sogen.  „Danuervergehen“,
  das  wehrpflichtige  Alter
endet  mit  vollendetem  45.  Jahre.  Die

Verjährung  läuft  also  von  hier  an  und

endet  erst  mit  dem  50.  Jahre.

Nein,  die  Wehrpflicht  endete  ja  mit  dem
45.  Jahre.

Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.
Standesvorrechte  finden  nicht  statt.  Die
öffentlichen  Aemter  sind,  unter  Einhaltung
  der  von  den  Gesetzen  festgestellten
Bedingungen,  für  alle  dazu  Befähigten
gleich  zugänglich.

Daß  nur  alle  Preußen  vor  dem  Gesetz
gleich  sind.

Ja.

Ja.