Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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neuen Huth- und Triftgesetzes betr. 
(Beylage XX.) in Vortrag. Nachdem der 
Inhalt der landstaͤndischen Erklaͤrungsschrift 
vom 2osten Januar 1819. und des darauf 
erfolgten höchsten Decretes (S. 243 ftg. der 
Dornb. Verhandl.) ingleichen der hier noch 
in No. 6. des Regierungs -Blattes von 
1819. vorláufig erlassenen Verordnung, vor- 
getragen worden war, wurde bemerklich ge- 
macht, daß bey näherer Durchsicht des vor- 
liegenden Entwurfes die Frage zugleich zu 
berücksichtigen sep, ob das Geseß als ein 
für das gesammte Großherzogthum gelten- 
des, oder nur für den Neustädtischen Kreis 
angenommen werden solle Der Entwurf 
wurde vorgelesen und, so weit nöthig, er- 
HAutert. Einige Mitglieder fanden ihn nur 
für solche Gegenden anwendbar, wo Kop- 
peltrift bestehe und wünschten dieses im Ge- 
setze selbst ausgedrückt, andere wollten den- 
selben, nur mit einigen wenigen Modisica= 
tionen im gesammten Großherzogthume ein- 
geführt wissen, noch andere glaubten, zu 
der bereits gesetzlich (s. Reg. Bl. v. 1819. 
No. 6.) beschränkten Behüthungszeit der 
Wiesen, nur noch die einzige Bestimmung: 
„daß jeder Triftberechtigte auch zum Hor- 
„ denschlag befugt seyn solle,“ annehmen zu 
können, und endlich wurde auch dieser Be- 
stimmung widersprochen, weil solche, so wie 
alle übrigen Bestimmungen des Entwurfs, 
als allgemeine gesetzliche Vorschriften, über- 
all in die fast an jedem einzelnen Orte ver- 
schiedenen, und durch Vertrag oder Herkom- 
men anders bestimmten Privat-Rechte, sté- 
kend eingreifen würden. Die weitere Bera- 
thung wurde bis morgen verschoben. 
Der Landtag gseng über zu verschiede- 
nen Gesuchen mehrerer Einwohner 
zu Auma, Wenigenauma, Zickra 
und Neustadt aO., wegen Baube- 
gnadipzungen, welche sie, wegen der in 
den Jahren 1790. 1804, und 1810, erlit- 
tenen Brandschäden, nach Königl. Süchs. 
Gesetzen zu fordern, aber noch bis jetzt ulcht 
erhalten hätten. Fa# den Fall, daß diese 
Forderungen als eine Schuld der hiesigen 
Staatskassen völlig erwiesen seyn würden, 
glaubte der Landtag, mit Vorbehalt des 
Regresses an den ursprünglichen Schuldner, 
gegen deren Auszahlung nichts einwenden 
zu können, doch lag gegenwartig jener Be- 
weiß noch keineswegs klar vor. 
Endlich kam heute noch das Gesuch 
eines Einwohners zu Allstedt in Vor- 
trag, durch welches die Intercession des 
bandtags in Anspruch genommen wird, we- 
gen der von jenem am 2ten Januar 180. 
für mehrere in Leipzig erkaufte Waaren, in 
Lutzen bezahlten und nicht zurück erhaltenen 
Verbrauchssteuer an 2.4 rthlr. 19 gr. 11 
pf. Dieses Gesuch mußte jedoch, als vor 
den Landtag nicht gehörig, zurück gewiesen 
werden. 
Sechs und sechzigste Sitzung 
den 13ten Maͤrz 182i. 
Gegenwaͤrtig 26. Abgeordnete. 
Beym Vorlesen des gestrigen Protokolls 
wurde von zwey Abgeordneten nochmals die 
Behauptung aufgestellt, daß auch nach 
der Abstimmung im Lanbtage und wenn da- 
bey auch die Einstimmigkeit der Abgeordne- 
ten Eines Standes oder Eines Kreises noch 
nicht vorhanden gewesen, die Bildung einer 
Curiat= oder Hrovinzial-Stimme noch zu- 
lässig sep, allein die sämmtlichen übrigen 
Mitglieder des Landtags waren anderer 
Meynung und der Ansicht, daß eine weitere 
Discussion hierüber nicht statt finden könne. 
Hinsichtlich der gestern vorgetragenen 
Gesuche aus dem Neustädtischen Kreise, um 
Auszahlung der rückständigen Bau- 
bepnadigungen, wurde für den Fall,
	        
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