Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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gezeigt wurde, der immittelst einberufene 
Stellvertreter eines schon früher aus dem- 
selben Stande und Kreise abgegangenen Ab- 
geordneten, mehrerer Behinderungen halber, 
nicht erscheinen konnte; so sprach sich der 
lebhafte Wunsch aus, daß irgend eine Ab- 
aänderung des Grundgesetzes, hbin- 
sichtlich der Stellvertreter, in An- 
trag gebracht werde, entweder dahin, daß 
nach dem Abgange Eines Abgeordneten oder 
Eines Stellvertreters und nicht erst dann, 
wenn durch den Abgang depyder eine Stelle 
im Landtage gänzlich erledigt worden (s. F. 
32. des Grundgesetzes) eine neue Wahl an- 
zustellen sey, oder dahin, daß sämmtliche 
Stellvertreter Eines Standes und Eines 
Kreises der Reihe nach, gleichviel für wel- 
chen Abgeordneren ihres Standes und Krel- 
ses, einberufen werden könneen, oder dahin, 
daß für jeden Abgeordneken gleich Anfangs 
zwey Stellvertreter gewählt würden. 
Gegen den ersten Vorschlag wurde an- 
geführt, daß die beny jeder neuen Wahl, 
besonders im zweyten und dritten Stande, 
unvermeidlichen Weitläuftigkeiten und Be- 
schwerden für die Wählenden selbst, so viel 
als möglich vermieden werden müßten. Beym 
zweyten Vorschlage wurde erinnert, daß sol- 
cher wohl im Stande der Ritterguthsbesi- 
ter, da, wo dieselben Individuen sämmtli- 
che Stellvertreter in diesem Stande und in 
demselben Kreise wählen, was jedoch bey 
der Akademie Jena und bey den vormaligen 
Reichsunmittelbaren Gathbesitzern, nicht der 
Fall ist, Platz greifen könne, nicht aber bey 
jenen beyden Stellen und nicht in den bey- 
den übrigen Ständen, wo jeder Wahlbezirk, 
fär sich deskehend, nur Einen Stellvertreter 
wähle. 
lich wurde das Bedenken aufgestellt, daß 
der zwente Stellvertreter schwerlich kommen 
werde, da sein Erscheinen erst von dem 
Auetritte des Abgeordneten und dessen ersten 
Gegen den dritten Vorschlag end- 
Stellvertreters abhängig sev, und daß im 
Stande der Ritterguthsbesiher, wo jeden 
Falls und ganz allgemein, dergleichen Rechte 
wegen, dasselbe statt finden müsse, was beym 
2ten und Zten Stande angenommen werde, 
die Zahl von zwey Stellvertretern für je- 
den Abgeordneten, mit der Jahl derer, aus 
deren Mitte gewählt werden könne, in kei- 
nem Veryltnisse stehe. 
Bey der hierauf erfolgten Abstimmung 
wurde beschlossen, durch 20. Stimmen ge- 
gen 6.: daß auf einen Zufatz zum F. 32. 
des Grundgesetzes, hinsichtlich der Stellver- 
kreker, anzutragen sey; und durch 22. Stim- 
men gegen 4.: daß die gleichzeitige Wahl 
von zwey Stellvertretern für jeden Abge- 
ordneten in Antrag kommen solle. Ob aber 
hierbep eine Ausnahme im Stande der Rit- 
terguthsbesitzer in so weit als sämmtiiche 
Stellvertreter eines Kreises von denselben 
Individuen gewählt werden, in Vorschlag 
gebracht werden könne? blieb durch 13. 
Stimmen gegen 13. unentschieden. 
Erst spät kam der Landtag zurück auf 
den Entwurf eines Hutb= und Trift- 
gesetzes, welcher mit den gestern schon 
berührten Abänderungen und Zusätzen, die, 
so weit sie angenommen werden, die künftie 
ge Erklärungséschrift anzeigen wird, noch- 
mals vorgelesen wurde. 
Es war hierbey von einer Entschäádigung 
im Gesetzesentwurfe selbst überall nicht die 
Rede und mehrere Abgeordnete waren auch 
der Meynung, daß eine Entschäbdigung des- 
halb nicht gesetzlich ausgesprochen werden 
könne, weil das Gesetz nur solche Bestim- 
mungen enthalten durfe, durch welche wohl 
erworbene Rechte gar nicht verletzt werden 
köonnten, der Vorbehalt einer Entschédigung 
aber das Wohlth#tige des Gesetzes wieder 
aufheben und zu vielen Streitigkeiten und 
Prozessen die Veranlassung geben werde. 
Hiernach wurde, ohgleich sämmtliche Abge-
	        
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