Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Drey und siebenzigste und vier und sieben- 
zigste Sitzung 
den 2isten und aasten Maͤrz 1821. 
Gegenwaͤrtig 24. Abgeordnete. 
Es wurde zunächst die Vorstellung vor- 
gelesen, welche die Abgeordneten aus dem 
ehemaligen Kurhessischen und der ehemaligen 
Reichsritterschaft eingereicht hatten, und in 
welcher sie wiederholt um Verwendung we- 
gen Bezahlung der rückständigen Forderung 
von 31#0,O00 rthlr. für Kriegsspanne, Lie- 
ferung, Einquartirung und Plünderungsver- 
lust gebeten hatten. Es wurde nicht nur 
die verlangte Verwendung, sondern auch 
eine Empfehlung der des Erfurt-Blanken- 
haynschen Landestheils zu ähnlicher Berück- 
sichtigung beschlossen. 
Nach diesem referirte ein Mitglied des 
in der vorletzten Sitzung erwählten Aus- 
schusses, was aus dessen Berathungen über 
die in der vorgestrigen Sitzung gethanen 
Vorschläge zur Verbesserung des Communal= 
Wesens, zur Herstellung einer größeren 
Selbstständigkeit in den Gemeinheiten und 
zur Vereinfachung der Verwaltungs-Ange- 
legenheiten von Seiten der Landeobehörden, 
sich ergeben habe. Er knünfte die Resultate 
an die Beantwortung folgender Fragen: 
1) Welche Fälle sind lediglich der Com- 
pekenz der Communen zu überlassen 2— In der 
Regel alle diejenigen, wobey sonst Niemand, 
als die Communen selbst betheiliget sind. 
2) In welchen Fällen muß die zunächst 
vorgesetzte Behörde einwirken? — Bey Aus- 
gaben der Gemeinde, wodurch ihr entweder 
eine Schuld erwächst, oder ihr bestehendes 
Vermégen Vermindert wird; bey der Justi-= 
sication der Gemeinderechnungen; bey Auf- 
nahme neuer Bürger oder Nachbaren, es 
sepen In= oder Ausländer; bey Erlaubniß- 
gesuchen, vor dem 21sten Jahre heprathen 
zu durfen; wenn einzelne Gemeindeglieder 
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mit einem gefaßren Gemeindebeschluß nicht 
zufrieden sind. 
3) Ist zu einer solchen Stellung der Com- 
munen eine allgemeine Commun-Ordnung noth- 
wendig? — Der Zweifel, ob eine solche all- 
gemeine Commun-Ordnung möglich sey, wurde 
bald beseitigt, und folgende Bestimmungen, 
als dahin gehörig, aufgestellt: 
a) Wie ist eine Gemeinde zu reprasentiren? 
b) Was ist Gemeindesache? 
c) Was sind Gemeindeausgaben? 
d) In. welchem Berhältniß steht das Ge- 
meindewesen zum Kirchenwesen? 
Bey der Frage unter a) wurde eine Re- 
präsentation der Gemeinde mittelst eines Ver- 
waltungs= und Berathungsausschußes in Vor- 
schlag gebracht, die um so weniger etwas ge- 
gen sich haben konnte, da sie schon an meh- 
reren Orten, nur unter andern Benennungen, 
bestehe, und vom wohlthätigsten Einfluß sey. 
4) Wer soll die zunächst vorgesetzte Be- 
hörde seyn 2— Entweder die Gerichtsobrigkeit, 
oder das Justiz-Amt, oder in größeren Städ- 
ten die den Stadträthen in Verwaltungsge- 
genständen vorgesetzte obere Behörde. Die 
in dieser Hinsicht bestehende Ordnung soll 
keineswegs gestört werden. 
5) Wie hat die den Dorf-Commnnen zu- 
nächst vorgesetzte Behörde ihre Einwirkung zu 
dußern? — Bloß berathend. 
6) Und wenn die Gemeinde und diese 
Beherde sich nicht vereinigen können, wer 
tritt alsdann ein? — In solchen Fällen muß 
der Landrath, dazu aufgerufen, als vermit- 
telnde und ausgleichende Behörde eintreten. 
7) Wem liegt nach nicht erfolgter Ver- 
mittelung oder Ausgleichung die Entscheidung 
des Gegenstandes ob?— Der Landrath bringt 
in einem Berichte aus den, von der Gerichts- 
obrigkeit abgeforderten, Akten die Sache an 
die Oberbehörde zur Entscheidung. 
8) Welche Communal-Angelegenheiten er- 
fordern das Einwirken der obern Behörden? —