Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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ein Gesuch der Gemeinde zu Lengefeld 
um Anlegung eines Pflastergeides, · 
ein Gesuch der Gemeinde Motzlar 
um Verstattung eines Bruckengeldes, und 
ein Gesuch der Gemeinde Neuenhof, 
wegen Erhebung eines Pflastergeldes, dem 
Landtage zur verfassungsmäßigen Erklärung 
mitgetheilt worden. Der Landtag wurde 
überzeugt, daß er auf seinem frühern An- 
trage (s. Dornb. Verhandlungen S. 186. 
zu K. 0.) nicht ferner bestehen dürfe, und 
beschloß die weitern Bestimmungen über die 
vorgelegten Gesuche den einschlagenden Ober- 
behörden zu überlassen. 
Das Votum eines Abgeordneten, den 
jebigen Zustand des Gesindewesens 
betr., bestimmte den Landtag darauf anzu- 
tragen, daß eine den jehigen Zeiten ent- 
sprechende Gesinde-Ordnung entworfen und 
dem kunftigen Landtage mitgetheilt werden 
möge. 
Endlich wurde das höchste Decret vom 
Oten Januar 1821. (s. Beyl. MINI.) die 
Stempelabgabe von den Kalendern betreffend 
und eine Eingabe des Steuer-Revisors Szen 
zu Neustadt a,O in Vortrag gebracht. Das 
Decret anlangend, so sahe der Landtag nicht, 
was einer beyfälligen Erklárung entgegen 
stehen könnte; den Gegenstand der Eingabe 
aber erklärte er als zu seiner Competenz 
nicht gceignet. — 
Zwey und Achtzigste Sitzung 
den zisten Maͤrz 1821. 
Gegenwaͤrtig 25. Abgeordnete. 
Der Landtag beschaͤftigte sich in dieser 
Sitzung mit den Berathungen uͤber das 
anderweite hoͤchste Decret vom 2i1sten Maͤrz 
1821., die Pensionirung. der Wittwen 
und Waisen verstorbener Staats- 
diener betreffend (s. Beypl. OO.) und des- 
sen Beylagen. Die Ergebnisse derselben 
wird die darauf zu erstattende und abzu- 
druckende Erklárungsschiift bekannt. machen. 
Die Bemerkung in dem Berichte der 
Großherzogl. Landesregierung über die Pro- 
cent-Abgaben der Staatsdiener in Weimar 
und Eisenach zur Almosenkasse, erweckte ei- 
nen lebhaften Widerstreit der Meinungen für 
und wider die Aufhebung dieser Beytráge. 
Etwas Unverhältnißmäsiges in denselben 
war nicht zu verkennen, indem die Bepträge 
der Staatedienerschaft für das Jahr 1820., 
in 2005 rthlr. 23 gr. 8 pf., die der Bür- 
gerschaft dagegen nur in Zos rthlr. 4 gr. 
bestanden haben. Beyde Meinungen verei- 
nigten sich endlich im Folgenden: 
I) Die Beytráge der Staatödienerschaft 
zur Almosenkasse sind als städtische Abgabe 
zu betrachten. 
2) Außerhalb der Städte wohnende 
Staatsdiener sind daher von derselben frey 
zu lassen. 
3) Es ist ein richtiges Verháltniß zwi- 
schen den Staatsdienern und den übrigen 
Bewohnern von Weimar und Eisenach aus- 
zumitteln. 
4) Serenissimo aber lediglich anheim zu 
geben, wie dieses Verhältniß zu ermitteln 
e 
y. 
Notificatorisch wurde hierauf der beyge- 
fügte Entwurf eines Regulativ's über 
Pensionirung der Hofdiener-Witt- 
wen und der Inhalt des höchsten Decretes 
vom 27sten März, den Entwurf und die 
Ausführung des neuen Steuergesetzes betr. 
(s. Bepl. PPP.) mitgetheilt. 
Die in dieser Woche vorgelesenen, ge- 
nehmigten, gezeichneten und ausgegangenen 
Landtagsschristen sind: 
1) Erklärungsschrift auf das Hobchste 
Decret vom 10ten März d. J. den Entwurf 
des neuen Steuergesetzes betr. vom 2östen 
März 1821. (Beyl. CCL.)
	        
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